Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_339/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Decision on Validity of Ordinance Regulating Foreign Driver's License Use

Geschäftsnummer 6B_339/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant is accused of driving a vehicle in Switzerland on May 30, 2018, using a foreign driving license despite having lived in Switzerland since December 28, 2013, and therefore being required to obtain a Swiss driving license. The District Court of Zurzach found the appellant guilty of violating the ordinance on the admission of persons and vehicles to road traffic, imposing a fine of CHF 200. The appellant appealed, and the Cantonal Court of Aargau upheld the District Court’s decision on February 12, 2019. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the Cantonal Court's decision or a retrial, and raising complaints about the legal basis for the required Swiss license and the proportionality of procedural costs compared to the imposed fine and his current life situation.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 42 VZV, Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV, Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 147 Ziff. 1 VZV, Art. 147 Ziff. 1 VRV; Swiss Federal Supreme Court Decision on Validity of Ordinance Regulating Foreign Driver's License Use: The District Court of Zurzach found the appellant guilty of violating the ordinance on the admission of persons and vehicles to road traffic, imposing a fine of CHF 200. The appellant appealed, and the Cantonal Court of Aargau upheld the District Court’s decision on February 12, 2019. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the Cantonal Court's decision or a retrial, and raising complaints about the legal basis for the required Swiss license and the proportionality of procedural costs compared to the imposed fine and his current life situation.

Schlagwörter

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Residenzpflicht geringfügige Übertretung Legalitätsprinzip Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposes the court costs upon the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_339/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die VZV durch Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 12. Februar 2019 (SST.2018.330).

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, am 30. Mai 2018 einen Personenwagen mit einem ausländischen Führerausweis geführt zu haben, obwohl er seit dem 28. Dezember 2013 in der Schweiz lebe und deshalb einen schweizerischen Führerausweis hätte erwerben müssen.

Das Bezirksgericht Zurzach erklärte X.________ am 24. Oktober 2018 der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. X.________ erhob Berufung.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 12. Februar 2019 das Urteil des Bezirksgerichts. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass sowohl die Verpflichtung, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, als auch die damit verbundene strafrechtliche Sanktionierung einzig auf Verordnungsstufe geregelt seien. Dafür bestehe keine formellgesetzliche Grundlage, womit das Legalitätsprinzip verletzt sei.

1.1. Art. 10 Abs. 2 SVG bestimmt, dass wer ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf. Art. 15a ff. SVG regeln die Voraussetzungen, unter welchen ein Führerausweis - in der Schweiz - erteilt werden kann. Das Strassenverkehrsgesetz selbst enthält keine Bestimmung, die zum Fahren eines Motorfahrzeugs in der Schweiz mit einem ausländischen Führerausweis berechtigen würde. Diese Möglichkeit ergibt sich erst aus Art. 42 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) . Gemäss dieser Norm dürfen Fahrzeugführer aus dem Ausland Motorfahrzeuge in der Schweiz führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Abs. 1 lit. a) oder über einen gültigen internationalen Führerausweis verfügen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können (Abs. 1 lit. b). Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Abs. 3bis lit. a). Die Pflicht, einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben, um Motorfahrzeuge in der Schweiz führen zu dürfen, ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt. Art. 42 VZV sieht einzig eine Lockerung dieser Verpflichtung für Fahrzeugführer aus dem Ausland vor. Die Rüge, wonach Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV den Beschwerdeführer zum Erwerb eines schweizerischen Führerausweises verpflichte und dies gegen das Legalitätsprinzip verstosse, erweist sich damit als unbegründet. Ob Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG eine hinreichende Delegationsnorm darstellt, kann offenbleiben.

Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10). Dieses verlangt, dass Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt werden, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt (Art. 41 Ziff. 2 lit. b). Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz, womit er aus dem Übereinkommen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass für die Strafnorm von Art. 147 Ziff. 1 VZV keine gültige Delegationsnorm bestehe. Gemäss der erwähnten Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis führt, obwohl er einen schweizerischen Ausweis hätte erwerben müssen. Das von Art. 147 Ziff. 1 VRV sanktionierte Verhalten erfüllt aber auch den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG , wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Selbst wenn für Art. 147 Ziff. 1 VZV keine gültige Delegationsnorm bestehen sollte, bliebe das Verhalten des Beschwerdeführers damit strafbar, und dies nicht nur als Übertretung, sondern als Vergehen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Kosten des kantonalen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'900.-- würden in einer drastischen Disproportion zu seinem geringen Verschulden, zur Busse von Fr. 200.-- und zu seiner aktuellen Lebenssituation stehen.

2.2. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest ( Art. 424 Abs. 1 StPO ). Nach § 3 Abs. 1 VKD/AG des (aargauischen) Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD/AG; SAR 221.150) richten sich die Gebühren innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 386; je mit Hinweisen).

Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird ( BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 mit Hinweisen).

2.3. Explizit rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtbeachtung des geringen Verschuldens oder der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrenskostendekrets oder auf eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren schliessen. Die Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses