Appeal Against Summary Penalty Order Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who received a fine from the prosecution for a violation related to vehicle operation. The fine was issued without a personal hearing, and the individual contested it by filing an appeal after the deadline for objections had already passed. The lower court upheld the validity of the fine, declaring the objection invalid due to the late submission. The individual subsequently filed a complaint, arguing that the prosecution failed to properly investigate the facts before issuing the fine and that the procedural requirements for such a fine were not met. However, the higher court found that the complaint did not satisfy the necessary legal grounds for review, given the untimeliness of the initial objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 352 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO; Appeal Against Summary Penalty Order Dismissed as Untimely: The fine was issued without a personal hearing, and the individual contested it by filing an appeal after the deadline for objections had already passed. The lower court upheld the validity of the fine, declaring the objection invalid due to the late submission. The individual subsequently filed a complaint, arguing that the prosecution failed to properly investigate the facts before issuing the fine and that the procedural requirements for such a fine were not met. However, the higher court found that the complaint did not satisfy the necessary legal grounds for review, given the untimeliness of the initial objection.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admittance to the procedure according to this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_339/2017
Urteil vom 19. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl (SVG-Widerhandlung), Einsprachefrist; rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
vom 10. Februar 2017.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe sprach gegen X.________ am 28. Oktober 2016 mittels Strafbefehl ohne persönliche Anhörung eine Busse von Fr. 300.-- aus wegen der Vornahme einer Verrichtung, die die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt.
X.________ erhob gegen den ihm am 7. November 2017 zugestellten Strafbefehl Einsprache, die am 21. November 2016 bei der Post aufgegeben wurde. Die Staatsanwaltschaft machte ihn auf die ihrer Ansicht nach verspätete Einsprache sowie mögliche Kostenfolgen bei einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht aufmerksam. Am 21. Dezember 2016 stellte das Bezirksgericht Höfe die Ungültigkeit der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Eine hiergegen beim Kantonsgericht Schwyz erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und der Strafbefehl seien aufzuheben und es sei ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Er rügt sinngemäss, die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zum Erlass eines Strafbefehls seien nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Oktober 2016 nicht einvernommen und der Sachverhalt sei nicht hinreichend geklärt. Ein Strafbefehl habe nicht ergehen dürfen.
3.
3.1. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde führende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.2. Ob ein Strafbefehl den Inhaltsvorschriften gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt oder infolge deren Verletzung ungültig ist, hat das erstinstanzliche Gericht auf Einsprache hin zu beurteilen. Es entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache. Verletzungen von Inhaltsvorschriften des Strafbefehls führen hingegen nicht zu dessen Nichtigkeit (vgl. Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4 mit Hinweisen).
4. Die Vorbringen genügen nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Inwieweit die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, seine Einsprache sei mangels Fristwahrung ungültig, Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer die Einsprache erst nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erhoben hat. Seine inhaltlichen Vorbringen gegen den Strafbefehl sowie seine am Institut des Strafbefehls und dessen verfahrensrechtlicher Ausgestaltung durch den Gesetzgeber erhobene Kritik sind infolge der verspäteten Einsprache nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held