Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_337/2016 KI-generiert

Refusal to Review Appeal in Fraud Allegations Against Social Center Employee

Geschäftsnummer 6B_337/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant accused an employee of a social center of crimes related to allegedly lost or manipulated documents submitted for obtaining social benefits. The Zurich public prosecutor's office declined to initiate an investigation on January 15, 2016. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich Court of Appeal on March 10, 2016. The complainant then approached the Federal Tribunal, requesting that the Zurich social department be sanctioned and demanding the return of all pertinent documents. However, the Federal Tribunal found that the complainant's submissions failed to demonstrate any criminal conduct related to the case or any actionable claims, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal to Review Appeal in Fraud Allegations Against Social Center Employee: The Zurich public prosecutor's office declined to initiate an investigation on January 15, 2016. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich Court of Appeal on March 10, 2016. The complainant then approached the Federal Tribunal, requesting that the Zurich social department be sanctioned and demanding the return of all pertinent documents. However, the Federal Tribunal found that the complainant's submissions failed to demonstrate any criminal conduct related to the case or any actionable claims, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Betrug) Betrugsermittlung Leistungsbetrug Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege strafbare Handlung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to hear the appeal due to lack of appropriate substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for legal aid due to the hopelessness of the requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_337/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit angeblich abhanden gekommenen bzw. manipulierten Unterlagen, die die Beschwerdeführerin zum Erhalt von Sozialleistungen eingereicht hat, wirft sie einer Mitarbeiterin eines Sozialzentrums Straftaten vor. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 15. Januar 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. März 2016 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und verlangt, dass das Sozialdepartement Zürich gerügt wird und ihr sämtliche Unterlagen ausgehändigt werden.

2. Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerde einen hinreichenden Antrag im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält und ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, weil auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Beschuldigte pflichtwidrig bzw. strafbar verhalten haben könnte (Beschluss S. 4 E. 5). Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit es im Zusammenhang mit von ihr eingereichten Akten zu strafbaren Handlungen gekommen sein könnte. Soweit die Darstellung überhaupt verständlich ist, scheint es um angeblich ungerechtfertigte Kürzungen der Sozialleistungen zu gehen. Die Beschwerdeführerin führt aber nicht nachvollziehbar aus, wie genau diese Kürzungen mit ihren Akten zusammenhängen sollen. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 8) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn