Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual contesting the dismissal of a criminal proceeding and seeking compensation. The individual was instructed to deposit a fee of 2,000 Swiss francs to the Federal Tribunal by a specified date; however, communication attempts failed because the individual’s address was incorrect, leading to the return of the notices. Despite being given additional time to fulfill the payment requirement, the fee was not submitted, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Cost Advance: The individual was instructed to deposit a fee of 2,000 Swiss francs to the Federal Tribunal by a specified date; however, communication attempts failed because the individual’s address was incorrect, leading to the return of the notices. Despite being given additional time to fulfill the payment requirement, the fee was not submitted, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the required court fee advance payment was not made, as indicated by the text referencing this article in the reasoning section regarding non-admission.
Used in the final order to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_337/2013
Urteil vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens, Entschädigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 27. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 23. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung, die an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam zurück mit dem postalischen Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Sie gilt als zugestellt, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, dem Bundesgericht eine Adressänderung mitzuteilen. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 7. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde sowohl an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse als auch an eine Adresse gesandt, die das Bundesgericht bei der Einwohnerkontrolle ausfindig machte. Die zweite Sendung kam mit dem Hinweis auf die alte Adresse und die erste Sendung mit dem Vermerk zurück, der Briefkasten werde nicht mehr geleert. Auch die zweite Verfügung gilt als zugestellt. Der Vorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn