Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_337/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs Advance

Geschäftsnummer 6B_337/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a complaint against a decision made by the Court of Appeal of Bern regarding charges of abuse of power and coercion. The individual was required to pay a court fee as part of the procedure, but failed to meet the deadline for payment despite being granted extensions. As a result, the complaint was not considered, leading to a decision that imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs Advance: The individual was required to pay a court fee as part of the procedure, but failed to meet the deadline for payment despite being granted extensions. As a result, the complaint was not considered, leading to a decision that imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Hinterlegung einer Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits because the cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_337/2010

Urteil vom 15. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 9. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.

Gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 14. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 28. April 2010 erhob er "Einspruch" gegen die Verfügung vom 22. April 2010, weil sie willkürlich sei und der Verfassung widerspreche. Mit Schreiben vom 30. April 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesgericht am Kostenvorschuss festhalte. Weil dieser innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2010 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. Juni 2010 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 1. Juni 2010 erneut mit denselben Vorbringen "Einspruch" gegen die Verfügung vom 19. Mai 2010. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn