Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_336/2016 KI-generiert

Threatening Behavior and Social Assistance Fraud Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 6B_336/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who allegedly brandished a knife during an altercation in a social housing setting and failed to disclose ownership of a truck in the context of social welfare assistance. The defendant was found guilty of making threats and unlawfully obtaining benefits under the social welfare law. He received a monetary penalty and was ordered to apply seized funds toward court expenses. The defendant appealed, seeking acquittal and the return of the confiscated money, but the appeal was not further examined by the court, which deemed it unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Threatening Behavior and Social Assistance Fraud Dismissed on Appeal: The defendant was found guilty of making threats and unlawfully obtaining benefits under the social welfare law. He received a monetary penalty and was ordered to apply seized funds toward court expenses. The defendant appealed, seeking acquittal and the return of the confiscated money, but the appeal was not further examined by the court, which deemed it unsubstantiated.

Schlagwörter

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Drohung, Übertretung des Sozialhilfegesetzes Sozialhilfebetrug Betrug Haftprüfung Sozialwohnung Sozialamt Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited when determining the amount of court costs, taking into account the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_336/2016

Urteil vom 7. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung, Übertretung des Sozialhilfegesetzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 3. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am Morgen des 29. Juli 2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung in einer Sozialwohnung ein Messer gezückt und damit vor dem Kopf einer anderen Person herumgefuchtelt. Zudem habe er gegenüber dem Sozialdienst seiner Wohngemeinde namentlich an einer Besprechung vom 17. Juli 2014 verschwiegen, dass er als Vermögenswert im Kosovo einen Lastwagen besass, den er nunmehr mit Hilfe seines Bruders verkaufen wolle, um zu Geld zu kommen. Als der Lastwagen am 18. Juli 2014 verkauft werden konnte, eröffnete er noch am selben Tag ein Konto bei der Post. Am 28. Juli 2014 überbrachte ihm eine unbekannte Person Fr. 12'200.-- und Eur 250.--, welche Beträge aus dem Lastwagenverkauf stammten. Das Geld wurde in der Folge beschlagnahmt.

Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer am 3. März 2016 im Berufungsverfahren wegen Drohung und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zug (SHG; BGS 861.4) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Das Gericht ordnete an, die beschlagnahmten Bargeldbeträge seien zur Bezahlung der Parteientschädigung, der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen. Die Strafe sei aufzuheben. Die beschlagnahmten Beträge seien ihm zurückzuerstatten.

2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerde beschränkt sich auf appellatorische Kritik, ohne dass ihr zu entnehmen wäre, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.

So macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Drohung geltend, er habe nur einen Angriff der anderen Person abgewehrt. Woraus sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben könnte, sagt er jedoch nicht.

In Bezug auf die Wiederhandlung gegen das SHG führt er aus, er habe nach Erhalt des Geldes an 28. Juli 2014 am nächsten Tag aufs Sozialamt gehen und sich abmelden wollen, was dann aber wegen des Vorfalles in der Sozialwohnung und der anschliessenden Untersuchungshaft unmöglich geworden sei. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn selbst der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Sozialamt gegenüber am 17. Juli 2014 verschwiegen hat, dass er Eigentümer eines Lastwagens war, den er zu verkaufen beabsichtigte. Dass der Schuldspruch gestützt auf das SHG bei dieser Sachlage rechtlich zu beanstanden wäre, macht er nicht geltend.

3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Begründung vor Bundesgericht nur mit dem Schuldspruch. Zur Strafzumessung und zur Verwendung des beschlagnahmten Geldes äussert er sich nicht gesondert. Folglich kann sich das Bundesgericht zu den entsprechenden zwei Anträgen nicht weiter äussern.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn