Appellant's Challenge to Conviction and Compensation Claim Rejected on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who was convicted by the Obergericht of the Canton of Luzern for multiple counts, including threats, pornography, and the unlawful taking of minors, resulting in a ten-month prison sentence. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted and compensated for the damages incurred during his imprisonment. However, his request for compensation was not addressed in the original verdict, and his appeal was deemed insufficiently substantiated by the Federal Tribunal, leading to the dismissal of his case. Additionally, the issue regarding the confiscation of military weapons was ruled as final, and the complainant's request for legal aid was rejected due to the futility of his claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 399 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG; Appellant's Challenge to Conviction and Compensation Claim Rejected on Procedural Grounds: The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted and compensated for the damages incurred during his imprisonment. However, his request for compensation was not addressed in the original verdict, and his appeal was deemed insufficiently substantiated by the Federal Tribunal, leading to the dismissal of his case. Additionally, the issue regarding the confiscation of military weapons was ruled as final, and the complainant's request for legal aid was rejected due to the futility of his claims.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal without entering into the merits (non-entrée en matière).
Used to deny the request for legal aid due to the lack of prospect of success.
Used to take the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_335/2013
Urteil vom 21. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Drohung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 10. Dezember 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 10. Dezember 2012 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Pornografie und Entziehens von Unmündigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Auf seinen Antrag auf Bezahlung von Haftentschädigung und Genugtuung trat das Gericht nicht ein.
X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 4. April 2013 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er einen Freispruch und eine Entschädigung.
2. Neben dem Beschwerdeführer persönlich reichte ein Anwalt am 18. April 2013 eine zweite Beschwerde ein (act. 11). Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht am 21. April 2013 mit, er wolle sich vom Anwalt "distanzieren"(act. 15). Dieser hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet (act. 17). Seine Eingabe ist unbeachtlich.
3. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 97 BGG verweist, genügt seine Eingabe den Anforderungen nicht, da sie sich auf appellatorische Kritik beschränkt. So macht er geltend, die Vorwürfe seien nur erhoben worden, um die Kinder seiner Obhut zu entziehen (Beschwerde S. 1). Woraus sich ergeben soll, dass dieser Vorwurf berechtigt und die gegenteilige Annahme der Vorinstanz willkürlich sein könnten, sagt er nicht. Das gelbe Markieren der angeblich unrichtigen Stellen im angefochtenen Urteil ist ohne weitere Erklärungen unbehelflich. Derartige Vorbringen sind unzulässig.
4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz unterliess der seinerzeitige Verteidiger in der Berufungserklärung, eine Entschädigung und Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. für einen allfälligen übermässigen Freiheitsentzug zu beantragen. Vielmehr nahm er bewusst eine Beschränkung der Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO vor (Urteil S. 37). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an der Berufungsverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt (Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Gemäss Vorinstanz sind nicht die Anträge an der Verhandlung, sondern diejenigen in der Berufungserklärung ausschlaggebend. Inwieweit diese Auffassung gegen das Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
5. In Bezug auf die Einziehung der Armeewaffen ist das Urteil der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 40). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rüge, die Einziehung sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 2), nicht zu hören.
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er macht geltend, er sei mittellos (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn