Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_335/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal Moot Due to Parallel Cantonal Court Acquittal

Geschäftsnummer 6B_335/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of exceeding the permissible load limit and fined 200 Swiss Francs, with an alternative prison sentence of 2 days. Following this ruling by a lower court, the individual also filed a complaint of legal refusal regarding another charge that was ultimately dismissed by the regional court. As a result, this decision rendered the initial complaint before the Federal Tribunal moot, leading to its removal from the docket. The individual sought compensation for legal costs, but this request was denied as he had decided to pursue multiple legal avenues, thereby assuming the risk of one becoming irrelevant.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Appeal Moot Due to Parallel Cantonal Court Acquittal: Following this ruling by a lower court, the individual also filed a complaint of legal refusal regarding another charge that was ultimately dismissed by the regional court. As a result, this decision rendered the initial complaint before the Federal Tribunal moot, leading to its removal from the docket. The individual sought compensation for legal costs, but this request was denied as he had decided to pursue multiple legal avenues, thereby assuming the risk of one becoming irrelevant.

Schlagwörter

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Missachten der zulässigen Stützlast Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Justizirrtum anfechtbarer Zwischenentscheid Zusammentreffen von Einstellungsgründen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Schiedsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is considered moot because the object of appeal has disappeared.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_335/2008/sst

Verfügung vom 2. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Missachten der zulässigen Stützlast,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 6. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2008 des Missachtens der zulässigen Stützlast schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Neben der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zugleich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben. Dieses hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Missachten der Stützlast) freigesprochen. Damit ist das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht dahingefallen. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2009 keine Einwände erhoben.

2. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Diesem Antrag kann jedoch auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill