Litigant's Revision Request Against Refusal to Review Federal Prosecutor's Decision Upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who filed a complaint against various non-prosecution orders issued by the Swiss Federal Prosecutor's Office on October 23, 2019, in relation to a tenancy eviction procedure. The complaints against these non-prosecution orders were declared inadmissible by the Appeals Chamber of the Federal Criminal Court on January 8, 2020. The individual then sought a revision of this decision on January 20, 2020, but the Appeals Chamber again refused to hear the case on March 12, 2020. Persisting, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and substantive violations but failing to provide adequate legal argumentation as required.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 410 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Revision Request Against Refusal to Review Federal Prosecutor's Decision Upheld: The complaints against these non-prosecution orders were declared inadmissible by the Appeals Chamber of the Federal Criminal Court on January 8, 2020. The individual then sought a revision of this decision on January 20, 2020, but the Appeals Chamber again refused to hear the case on March 12, 2020. Persisting, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and substantive violations but failing to provide adequate legal argumentation as required.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation, applied in the dispositive (order 1).
The appellant was warned regarding inappropriate conduct, cited in the concluding remarks before the definitive orders.
The financial situation of the appellant was considered when determining the court costs (mentioned in paragraph 5, but not strictly in the operative part, however, costs are the lowest category and its assessment basis is often included if costs are mentioned).
The cost of proceedings was imposed on the appellant (order 2).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_334/2020
Urteil vom 15. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision, Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
vom 12. März 2020 (CR.2020.2).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Bundesanwaltschaft erliess am 23. Oktober 2019 diverse Nichtanhandnahmeverfügungen, die in einem engen sachlichen Kontext zu einem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten mietrechtlichen Ausweisungsverfahren stehen. Auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts je mit Beschluss vom 8. Januar 2020 nicht ein. Auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch vom 20. Januar 2020 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 12. März 2020 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Vorinstanz erwägt, sie habe bei der Prüfung des Revisionsgesuchs vom 20. Januar 2020 festgestellt, dass keine Revisonsgründe geltend gemacht, sondern die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in rein appellatorischer Weise kritisiert würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt worden, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 1. März 2020 berufe sich der Beschwerdeführer auf Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO . Indessen lege er nicht einmal ansatzweise eine Verletzung der EMRK dar. Eine solche sei auch nicht ersichtlich. Offen bleiben könne, ob Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen überhaupt einen revisionsfähigen Gegenstand gemäss Art. 410 StPO bilden könnten. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten.
4. Was daran konventions-, verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht (hinreichend) auseinander. Die blosse Behauptung der Verletzung von Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen genügt ebenso wenig wie die Behauptung, Verfassungs- und Konventionsverletzungen hinreichend begründet zu haben. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer wirft in seiner Beschwerde in Bezug auf die am Verfahren mitwirkenden Richter die Frage auf, ob es bei der Justiz nur noch "Arschlöcher" und "inkompetente Idioten" gebe, die des Lesens unkundig seien. Solche Äusserungen verletzen den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill