Homeowner Lacks Standing in Dismissed Criminal Complaint Appeal Against HOA Manager
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA member of a condominium homeowners' association filed a criminal complaint on June 26, 2019, alleging multiple instances of theft, insult, defamation, and attempted coercion against the association's manager. On July 11, 2019, the complainant further filed charges of theft, unlawful appropriation, defamation, insult, and deprivation of property. However, on August 6, 2019, the prosecutor's office decided not to proceed with a criminal investigation. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court on February 7, 2020, after an appeal by the complainant. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Homeowner Lacks Standing in Dismissed Criminal Complaint Appeal Against HOA Manager: On July 11, 2019, the complainant further filed charges of theft, unlawful appropriation, defamation, insult, and deprivation of property. However, on August 6, 2019, the prosecutor's office decided not to proceed with a criminal investigation. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court on February 7, 2020, after an appeal by the complainant. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by decision not to enter upon it based on lack of standing and insufficient grounds, as cited in the reasoning for the final order.
The court ordered the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_333/2020
Urteil vom 8. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Beschimpfung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2020 (UE190244-O/U/PFE).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete als Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft am 26. Juni 2019 Strafanzeige wegen mehrfachen Diebstahls, Beschimpfung, übler Nachrede und versuchter Nötigung gegen den Verwalter dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft und stellte am 11. Juli 2019 Strafantrag wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede, Beschimpfung und Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 6. August 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin reichte die Strafrechtsbeschwerde am letzten Tag der Frist ein. Deren Ergänzung oder Nachbesserung ist folglich nicht mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die kantonalen Akten im Hinblick auf die Beschwerdebegründung erforderlich (gewesen) wäre. Der vorliegende Entscheid kann daher ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten im Kanton zu stellen.
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin spricht sich in ihrer Eingabe weder zur Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung aus, noch setzt sie sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schildert sie ausgiebig die aus ihrer persönlichen Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage und äussert sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (wie z.B. zur Gewalt an Frauen, zum mangelnden Schutz durch die Polizei, zu einer Glasplatte, die im Auftrag des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne ihre Zustimmung durchbohrt und ersetzt worden sein soll etc.). Sie begründet auch mit keinem Wort, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskostenentschädigung an den beschuldigten Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtswidrig sein könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill