Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_333/2019 KI-generiert

Prosecution Decision Overturned, Appeal Against Interlocutory Order Dismissed

Geschäftsnummer 6B_333/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, through their legal representative, challenged a decision by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which had dismissed proceedings against them on charges including property damage and trespassing, and did not pursue allegations regarding violations of building regulations and tree protection rules. The Canton of Bern's Higher Court overturned this decision, ordering the continuation of the investigation on aforementioned charges. The individuals appealed this order to the Swiss Federal Tribunal, seeking to halt further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution Decision Overturned, Appeal Against Interlocutory Order Dismissed: The Canton of Bern's Higher Court overturned this decision, ordering the continuation of the investigation on aforementioned charges. The individuals appealed this order to the Swiss Federal Tribunal, seeking to halt further proceedings.

Schlagwörter

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Nichteintreten Zwischenentscheid Beweisverfügungen Strafverfolgung Eröffnung des Verfahrens Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning (procedural non-admittance).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellants to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the legal condition for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, which was not met.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal condition for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, which was not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_333/2019

Urteil vom 15. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. XA.________,

2. XB.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Marti,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Februar 2019 (BK 18 412).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte am 10. September 2018 das Verfahren u.a. gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ein und nahm das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die von der Privatklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2019 gut; es hob die Verfügung vom 10. September 2018 auf und wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, die Strafuntersuchung u.a. gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch fortzusetzen und ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement zu eröffnen.

Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bzw. Eröffnung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behaupten sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legen sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill