Rejection of Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Deficient Legal Aid Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a prior ruling from the Bern Superior Court regarding a compensation claim. The appellant was initially required to pay a court cost deposit which he failed to do, citing financial hardships, and only managed to submit a nominal amount. His request for free legal aid was inadequately justified and lacked the necessary documentation to demonstrate his financial situation. Consequently, the Tribunal decided not to accept his appeal and denied his request for free legal assistance, imposing the court costs on him instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Deficient Legal Aid Request: The appellant was initially required to pay a court cost deposit which he failed to do, citing financial hardships, and only managed to submit a nominal amount. His request for free legal aid was inadequately justified and lacked the necessary documentation to demonstrate his financial situation. Consequently, the Tribunal decided not to accept his appeal and denied his request for free legal assistance, imposing the court costs on him instead.
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KI-generiertUsed for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Mentioned in the reasoning regarding the deadline extension for the cost deposit, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4 (only Art. 108 BGG is the procedural basis for the non-admission of the appeal itself).
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_333/2010
Urteil vom 22. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Dezember 2008.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. April 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 12. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Auf diese Forderung reagierte er nicht. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juni 2010 angesetzt, um den Vorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In einem Schreiben vom 25. Mai 2010 an das Bundesgericht führt er aus, es sei ihm unmöglich zu zahlen. Jedoch werde er dem Bundesgericht Fr. 1.-- zustellen, sobald er es könne. Das Bundesgericht müsse in Betracht ziehen, dass es ihm 3/4 eines Pfundes Brot entziehe, welches er nicht kompensieren könne. Eigentlich sei für ihn schon Fr. 1.-- zu viel (act. 10). In der Folge bezahlte er am 31. Mai 2010 Fr. 1.-- bei der Bundesgerichtskasse ein.
Soll die Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und als solches kann die Eingabe vom 25. Mai 2010 entgegengenommen werden) gewahrt werden, kann hierfür bloss ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch genügen. Dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet und belegt werden muss, ist dem Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 3. November 2008 im Verfahren 5D_137/2008 bekannt. Im vorliegenden Verfahren hat er es erneut unterlassen, sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Das Gesuch ist zur Wahrung der Frist folglich nicht geeignet.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ist mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn