Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_332/2024 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Criminal Trespass Conviction Dismissed for Inadmissible Reasoning

Geschäftsnummer 6B_332/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who had been convicted by the Higher Court of the Canton of Aargau for trespassing. The individual was sentenced to a conditional fine of 900 Swiss Francs and an additional fine of 200 Swiss Francs, which could be converted to a three-day custodial sentence if unpaid. The appellant sought to overturn the conviction, arguing for exoneration based on claims of wrongful evidence evaluation, alleging that the initial verdict was based on assumptions without concrete evidence, and accusing the authorities of misconduct including forced testimonies. Additionally, the appellant complained of a denial of access to free legal aid. However, the complaint was inadequately substantiated, failing to meet the necessary criteria for further consideration by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Against Criminal Trespass Conviction Dismissed for Inadmissible Reasoning: The individual was sentenced to a conditional fine of 900 Swiss Francs and an additional fine of 200 Swiss Francs, which could be converted to a three-day custodial sentence if unpaid. The appellant sought to overturn the conviction, arguing for exoneration based on claims of wrongful evidence evaluation, alleging that the initial verdict was based on assumptions without concrete evidence, and accusing the authorities of misconduct including forced testimonies. Additionally, the appellant complained of a denial of access to free legal aid. However, the complaint was inadequately substantiated, failing to meet the necessary criteria for further consideration by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Hausfriedensbruch unentgeltliche Rechtspflege Festsetzung der Busse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids willkürliche Beweiswürdigung Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to a clear lack of substantiation, utilizing the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The appeal concerning the request for free legal aid was rendered moot by the decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No judicial costs were imposed in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_332/2024

Urteil vom 17. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hausfriedensbruch; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 20. Februar 2024 (SST.2023.226).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 zweitinstanzlich wegen Hausfriedensbruchs kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde sinngemäss einen Freispruch.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).

3. Die Beschwerdeeingabe beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und wirft der Vorinstanz sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Es gehe um Machtdemonstration und Rassismus. Das Urteil basiere auf Vermutungen. Es gebe weder Beweise noch Fakten, dass sie sich je in der Wohnung ihrer Nachbarn aufgehalten hätte. Ihre eigenen Beweise seien rechtswidrig abgelehnt, ignoriert und manipuliert worden. Die Vorinstanz lüge, wenn sie schreibe, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie von der Polizei zu ihren Aussagen gezwungen worden sei. Mit ihrer Kritik legt die Beschwerdeführerin nur ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne dass sich daraus anhand einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wären. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege rügt. Dass sie vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, belegt sie nicht, und sie zeigt auch nicht auf, wann und wie sie ein solches Gesuch gestellt hätte. Dass sie sich diesbezüglich allfällig im August 2022 telefonisch an das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft gewandt haben will, reicht nicht aus. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill