Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_332/2018 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court and Swiss Federal Supreme Court (Criminal Investigation Non-Entry)

Geschäftsnummer 6B_332/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Federal Tribunal after the Zurich-Limmat Prosecutor's Office did not pursue criminal charges based on his claims. He had reported various alleged offenses against him, including physical assaults, contamination by harmful substances, and harassment, but failed to specify any concrete acts or identify any perpetrators. The Zurich Court upheld the Prosecutor's decision, stating that the appellant did not sufficiently demonstrate how the alleged actions constituted criminal offenses or provide any objective evidence of wrongdoing. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal was not justified and consequently did not entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court and Swiss Federal Supreme Court (Criminal Investigation Non-Entry): He had reported various alleged offenses against him, including physical assaults, contamination by harmful substances, and harassment, but failed to specify any concrete acts or identify any perpetrators. The Zurich Court upheld the Prosecutor's decision, stating that the appellant did not sufficiently demonstrate how the alleged actions constituted criminal offenses or provide any objective evidence of wrongdoing. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal was not justified and consequently did not entertain it.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafuntersuchung Verbrechen gegen Personen Überwachungsmaterial Hausfriedensbruch Beweislosigkeit Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the procedure under this article due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the requirement for the grounds of appeal which were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because no costs were levied (as an exception).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_332/2018

Urteil vom 23. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2018 (UE180042).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte dem Beschwerdeführer mit, die von ihm in zahlreichen Eingaben geschilderten Ereignisse seien strafrechtlich nicht von Relevanz. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2018 ab. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer mache namentlich "Körperverletzungen", "Zermürbungen", "Viren-, Bakterien- und Schadstoffkontaminations-Angriffe" auf seine Person, "Bespitzelungen", "Verseuchungsangriffe", "destruktives Life-Progamming" und Weiteres geltend. Auch soll man ihm verunreinigtes Blut, Urin, Magensäuren mit Viren und Bakterien sowie weitere unhygienische und radioaktive Substanzen in den Organismus übertragen haben. Was die Täterschaft anbelange, schreibe er von "Personal", das "einen gar nicht oder ungenügend bedient, versorgt, berät und Zuständigkeiten verweigert" bzw. von "weiteren Schädigungen". Welche Straftatbestände aus welchen Gründen erfüllt sein sollen, zeige der Beschwerdeführer allerdings nicht auf. Ebenso wenig gebe er an, welche konkrete Person sich wann, wo und durch welche Handlung oder Unterlassung strafbar gemacht haben soll.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerdeeingabe vom 16. März 2018 an das Bundesgericht, welche er am 20., 22. und 26. März 2018 ergänzt.

2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer kann seinen Angaben zufolge nicht verstehen, dass keine Straftatbestände erkennbar sind. Nach seinem Empfinden braucht jede zugefügte Belästigung, jede versuchte schädigende Aktion und jede Kontamination mit Schadstoffen eine Ursache, eine Begründung und eine Legitimierung gegenüber dem Opfer. Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, dass und inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, ergeben sich für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte. Seinen Eingaben ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill