Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_332/2014 KI-generiert

Appellant v. Superior Court (Appealability of Denial of Re-evaluation)

Geschäftsnummer 6B_332/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal dispute involving an individual who was convicted of defamation and received a conditional monetary penalty after failing to appear for his court hearing. Following the verdict, he claimed he had not been properly summoned to the trial and sought a reassessment of the decision. His request for a new evaluation was denied at the district court level and subsequently upheld by the appellate court. The individual later filed a complaint with the Federal Court, seeking to contest these decisions; however, his submission was found to be submitted past the allowed timeframe for appeals. As a result, the court did not accept the complaint, and the costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Superior Court (Appealability of Denial of Re-evaluation): Following the verdict, he claimed he had not been properly summoned to the trial and sought a reassessment of the decision. His request for a new evaluation was denied at the district court level and subsequently upheld by the appellate court. The individual later filed a complaint with the Federal Court, seeking to contest these decisions; however, his submission was found to be submitted past the allowed timeframe for appeals. As a result, the court did not accept the complaint, and the costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Neubeurteilung Ehrverletzungsverfahren Abwesenheitsurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied by the President to refuse to enter upon the appeal as it was time-barred.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_332/2014

Urteil vom 26. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Henri M. Teitler,

2. Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Neubeurteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2013 (UH130067-O/U/HON).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 18. Oktober 2012 fand vor dem Bezirksgericht Meilen die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer betreffend Ehrverletzung statt. Nachdem er nicht erschienen war, wurde er wegen mehrfacher Verleumdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (GG120028).

Am 30. November 2012 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 28. Januar 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. August 2013 ab (UH130067-O/U/HON).

Mit Eingabe vom 4. April 2014 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht unter anderem, die Verfügung der ersten Instanz vom 28. Januar 2013 im Verfahren GG120028 und der Beschluss der Vorinstanz vom 19. August 2013 im Verfahren UH130067 seien aufzuheben und die Vorwürfe im Verfahren GG120028 seien an einer neuen Hauptverhandlung erneut zu beurteilen (Antrag 1a).

2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschluss vom 19. August 2013 habe das Strafverfahren gegen ihn wegen Ehrverletzung nicht abgeschlossen, sondern sei ein nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbarer Zwischenentscheid. Er könne diesen deshalb erst jetzt zusammen mit dem Endentscheid anfechten, den das Obergericht im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 28. Januar 2014 gefällt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2/I/1a und b).

Die Auffassung ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer reichte nicht nur eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Oktober 2012 ein, sondern verlangte unabhängig davon vom Bezirksgericht eine neue Beurteilung, weil er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden sei. Der Beschluss des Obergerichts UH130067 vom 19. August 2013 schliesst das zweite Verfahren betreffend Neubeurteilung ab. Er ist folglich als Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar.

3. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2013 ausgehändigt. Die Eingabe vom 4. April 2014 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn