Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_331/2015 KI-generiert

Swiss federal appeal against discontinued criminal proceedings for unauthorized data access fails for lack of a concrete civil claim supporting private complainant standing.

Geschäftsnummer 6B_331/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Criminal Division, single judge) dismissed the appeal and rejected the request for free legal aid, leaving the lower court's dismissal of the criminal complaint in force; the appellant, a private complainant company, had sought to overturn the cantonal court's confirmation of the prosecution's decision to discontinue proceedings for unauthorized data procurement and unauthorized intrusion into a data processing system. The Court held that the appellant lacked standing under Article 81(1)(b)(5) BGG because it failed to specify a concrete civil claim (e.g., damages or satisfaction) that the challenged decision could affect, and its vague references to annual revenue loss and unspecified disadvantages were insufficient; mere procedural-rights claims were also inadmissible as they were not substantiated under Article 106(2) BGG and would require review of the merits. The appeal was therefore dismissed for failure to establish legitimate interest, with court costs of 800 Swiss francs imposed on the appellant, and free legal aid was denied because legal persons generally cannot claim indigence and the appeal lacked prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss federal appeal against discontinued criminal proceedings for unauthorized data access fails for lack of a concrete civil claim supporting private complainant standing: The Court held that the appellant lacked standing under Article 81(1)(b)(5) BGG because it failed to specify a concrete civil claim (e.g., damages or satisfaction) that the challenged decision could affect, and its vague references to annual revenue loss and unspecified disadvantages were insufficient; mere procedural-rights claims were also inadmissible as they were not substantiated under Article 106(2) BGG and would require review of the merits. The appeal was therefore dismissed for failure to establish legitimate interest, with court costs of 800 Swiss francs imposed on the appellant, and free legal aid was denied because legal persons generally cannot claim indigence and the appeal lacked prospects of success.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung usw.) Beschwerdelegitimation Strafanzeige unbefugte Datenbeschaffung Privatstrafklage unentgeltliche Rechtspflege Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_261/2014
Federal Supreme Court Ruling on Legal Entity Victim Status in Threats, Coercion, and Tenant Protection Cases
BGE 136 IV 31
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E.
BGE 131 II 306
Federal Tribunal Ruling on Supervisory Liquidation and Bankruptcy of Unlicensed Deposit Taker
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the appeal in simplified proceedings.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs of Fr. 800.-- on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_331/2015

Urteil vom 15. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, vertreten durch

Herrn A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Am 10. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Verfahren am 15. Januar 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. März 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. März 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren insbesondere gegen eine konkret beschuldigte Person fortzuführen.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen ( Art. 113 BGG ).

3. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin führt nur aus, sie habe ein "praktisches und aktuelles Interesse" an der Anfechtung des Entscheids (Beschwerde S. 3). Sie sagt indessen nicht, auf welche konkrete Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Ihr pauschaler Hinweis auf eine angebliche Ertragseinbusse von Fr. 80'000.-- pro Jahr (Beschwerde S. 3) bzw. auf "Nachteile, die durch rechtswidrige Zwangsmassnahme und Straftaten entstanden sind" (Beschwerde S. 4), reicht für die Begründung der Legitimation nicht aus. Auch aus der Natur der angezeigten Straftaten ergibt sich nicht, um welche Zivilforderung es klarerweise gehen könnte.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E. 1.4).

Soweit in der Beschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden (vgl. z.B. S. 8/9 Ziff. 9), genügen die Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren unfair gewesen oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Deckung der Kosten aus einem früher verlangten Kostenvorschuss (Beschwerde S. 10) kommt von vornherein nicht in Betracht, weil in jenem Verfahren die auferlegten Gerichtskosten dem Kostenvorschuss entsprachen. Nach der Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch wäre im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Monn