Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_33/2025 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Against Non-Entry on Untimely Objection to Penal Order

Geschäftsnummer 6B_33/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appellant's appeal and thus did not issue a ruling on the merits, leaving the lower court's decision not to enter into the matter in force. The case arose from a criminal proceeding in which the appellant's objection to a penal order was dismissed by the district court for failure to meet the objection deadline, and the cantonal high court subsequently refused to consider the appellant's appeal because the appellant had failed to submit the challenged decision despite a request and because the appeal did not meet the statutory reasoning requirements. In his appeal to the Federal Supreme Court, the appellant only addressed the substantive merits of the case rather than challenging the procedural grounds for the lower court's non-entry. Concluding that the appellant failed to demonstrate how the challenged decision violated the law, the Court held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements and dismissed it without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 80 BGG, Art. 385 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Failure to Substantiate Appeal Against Non-Entry on Untimely Objection to Penal Order: The case arose from a criminal proceeding in which the appellant's objection to a penal order was dismissed by the district court for failure to meet the objection deadline, and the cantonal high court subsequently refused to consider the appellant's appeal because the appellant had failed to submit the challenged decision despite a request and because the appeal did not meet the statutory reasoning requirements. In his appeal to the Federal Supreme Court, the appellant only addressed the substantive merits of the case rather than challenging the procedural grounds for the lower court's non-entry. Concluding that the appellant failed to demonstrate how the challenged decision violated the law, the Court held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements and dismissed it without imposing court costs.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl, Abschreibung Nichteintreten Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafprozessordnung Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for declaring the appeal inadmissible by simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_33/2025

Urteil vom 10. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Abschreibung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2024 (SW.2024.124).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Arbon trat am 12. September 2024 auf eine Einsprache wegen Ungültigkeit (Nichteinhaltung der Einsprachefrist) nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 31. Januar 2024 für rechtskräftig. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 3. Dezember 2024 nicht ein, weil der Beschwerdeführer dem Gericht den angefochtenen Entscheid trotz Aufforderung nicht eingereicht hatte und die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und

Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO

nicht genügte. Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

Gemäss

Art. 385 Abs. 1 StPO

hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (

Art. 385 Abs. 2 StPO

).

3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2024 (

Art. 80 BGG

). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonalen Beschwerdeeingaben zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von

Art. 385 StPO

an die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht im Ansatz (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill