Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_329/2023 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Refusal to Reopen Proceedings Against Police Officers Dismissed

Geschäftsnummer 6B_329/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, the appellant sought to challenge an earlier decision by the Higher Court of the Canton of Zurich, which had acquitted two police officers of charges including abuse of office and bodily harm following an incident in 2011. The appellant, previously convicted for attempted violence and threats against authorities, had repeatedly filed for revisions of the court's decisions, each time being denied. The appeal to the Swiss Federal Tribunal aimed at questioning the legitimacy of the lower court's decision not to entertain a new revision request, which included a psychiatric evaluation deemed irrelevant to the original charges against the police officers. The tribunal's task was to assess whether the non-admission of the revision request was lawful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO; Claimant's Appeal Against Refusal to Reopen Proceedings Against Police Officers Dismissed: The appellant, previously convicted for attempted violence and threats against authorities, had repeatedly filed for revisions of the court's decisions, each time being denied. The appeal to the Swiss Federal Tribunal aimed at questioning the legitimacy of the lower court's decision not to entertain a new revision request, which included a psychiatric evaluation deemed irrelevant to the original charges against the police officers. The tribunal's task was to assess whether the non-admission of the revision request was lawful.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgesuch (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation strafrechtliches Revisionsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Polizeibeamte Zivilurteil Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal found that the complainant failed to meet the statutory requirements for justification of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Legal aid assistance was denied to the complainant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the complainant because the appeal was rejected/not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_329/2023

Urteil vom 14. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Januar 2023 (SR220003-O/U/ad).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Polizisten B.________ und C.________ am 22. August 2016 von den im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 3. August 2011 bei A.________ erhobenen Vorwürfen des Amtsmissbrauchs, der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs frei.

Am 8. Februar 2017 sprach das Obergericht A.________ im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 vom Vorwurf der Drohung frei. Zugleich stellte es fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwachsen war.

1.2. Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen die Urteile des Obergerichts erhobenen Beschwerden mit Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 und Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.________ gegen die Urteile des Bundesgerichts gestellten Revisionsgesuche trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 und Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 nicht ein.

1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2020 trat das Obergericht auf die von A.________ gegen die obergerichtlichen Urteile vom 22. August 2016 und 8. Februar 2017 gestellten Revisionsgesuche nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_733/2020 vom 16. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

1.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte A.________ erneut ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2016, auf welches das Obergericht mit Beschluss vom 31. Januar 2023 nicht eintrat. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt namentlich die Aufhebung dieses Beschlusses.

2.

2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin rechtmässig war. Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden.

2.2. A priori ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache überhaupt legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihr die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Polizisten B.________ und C.________ zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. bereits Urteil 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 2 mit Hinweisen). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verletzt. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid u.a. dargelegt, dass und inwiefern sich das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gutachten betreffend ihren psychiatrischen Zustand von vornherein als nicht geeignet erscheine, wesentlich Einfluss auf die Beurteilung des Schuldpunkts im Verfahren gegen die Polizisten B.________ und C.________ zu nehmen. Im Übrigen würde eine andere Beweiswürdigung und ein Schuldspruch der beiden Polizisten womöglich eine veränderte juristische Grundlage für die psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin bedeuten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Polizisten zu diesem Zweck rechtfertige dies indessen nicht, da das fragliche Gutachten keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und damit kein tauglicher Revisionsgrund darstelle. Der Beschwerdeführerin würde allenfalls die Möglichkeit offenstehen, im gegen sie pendenten Strafverfahren eine neue Begutachtung zu beantragen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, zumal ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Stadler