Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_329/2013 KI-generiert

Complainant v. Defendant (Fraud and Suppression of Documents Prosecution Dismissal)

Geschäftsnummer 6B_329/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by an individual against a second party for fraud and suppression of documents, following six reports made between late September and early October 2009. The public prosecutor's office dismissed the investigation in July 2011, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court in February 2013. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Court, seeking a conviction of the second party, without a specific request and failing to adequately substantiate claims of legal violations. The court issued a ruling stating that the appeal would not be considered further and dismissed requests for an extension of time and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. Defendant (Fraud and Suppression of Documents Prosecution Dismissal): The public prosecutor's office dismissed the investigation in July 2011, and this decision was upheld by the Zurich Higher Court in February 2013. The complainant subsequently filed an appeal to the Federal Court, seeking a conviction of the second party, without a specific request and failing to adequately substantiate claims of legal violations. The court issued a ruling stating that the appeal would not be considered further and dismissed requests for an extension of time and legal aid.

Schlagwörter

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Einstellung der Untersuchung Einstellung des Betrugsverfahrens Unterdrückung von Urkunden Strafverfolgung Betrug vereinfachtes Verfahren Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by way of the simplified procedure indicated by this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the court costs as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_329/2013

Urteil vom 29. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 6. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. X.________ erstattete zwischen dem 21. September und dem 2. Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sechs Strafanzeigen gegen Y.________ wegen Betrugs und Unterdrückung von Urkunden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 28. Juli 2011 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass er eine Verurteilung von Y.________ anstrebt.

2. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um den Beschluss des Obergerichts vom 6. Februar 2013. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_779/2012 vom 14. Januar 2013 und 6B_72/2013 vom 19. Februar 2013 befasst, ist darauf nicht einzutreten. Mit separatem Brief wurde ihm ein Merkblatt für Personen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wollen, zugesandt (act. 12).

3. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er später noch einen ergänzenden Schriftsatz einreichen kann (act. 4 und 10). Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist gesetzlich bestimmt, weshalb sie nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um Fristerstreckung ist abzuweisen.

Gemäss Empfangsbestätigung erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 12. Februar 2013. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen lief am 14. März 2013 ab. Die Beschwerde vom 12. März 2013 ist rechtzeitig. Auf die Ergänzungen vom 2. und 15. April 2013 ist nicht einzutreten.

4. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, inwiefern dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 steht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gemälden, der Rettung einer Warenhauskette, der Finanzierung von Software und der Gründung einer Gesellschaft in Singapur. Die Vorinstanz hat sich zu jedem dieser Punkte einzeln geäussert (Beschluss S. 11-16). Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht nur generelle Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder gegen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, ohne sich konkret auf eine Erwägung des angefochtenen Entscheids zu beziehen. So macht er zum Fall der Warenhauskette geltend, die ihm angelastete Opfermitverantwortung betreffe auch "Manager, Gewerkschaftler, Insolvenzverwalter u.a." (Beschwerde S. 1). Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, aus welchem Grund die Feststellung der Vorinstanz unrichtig sein könnte, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin 2, die er im Rahmen der geplanten Verkäufe von Gemälden gemacht hatte, einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht nachkam (Beschluss S. 14).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn