Defendant Convicted for Illegal Overtaking in Blind Curve on A13
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant accused of a serious traffic infraction committed on October 11, 2005, when he allegedly overtook a vehicle in a dangerous manner on a partially obscured left turn on a highway, forcing the oncoming driver to brake. Initially convicted on November 13, 2007, of severe traffic rule violations, the defendant appealed the ruling to the cantonal court, which upheld the conviction on February 11, 2008. The defendant then escalated the matter to the federal court, arguing for a reconsideration of the judgment, claiming it should be classified as a minor violation instead. He challenged the evidence assessment by the cantonal court but failed to sufficiently substantiate his claim, leading to a dismissal of his appeal by the federal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Defendant Convicted for Illegal Overtaking in Blind Curve on A13: Initially convicted on November 13, 2007, of severe traffic rule violations, the defendant appealed the ruling to the cantonal court, which upheld the conviction on February 11, 2008. The defendant then escalated the matter to the federal court, arguing for a reconsideration of the judgment, claiming it should be classified as a minor violation instead. He challenged the evidence assessment by the cantonal court but failed to sufficiently substantiate his claim, leading to a dismissal of his appeal by the federal court.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed because the appeal was not entered into due to insufficient substantiation (subsumed under procedural inadmissibility).
Used to dismiss the request for legal aid.
Used to order a reduced court fee due to the financial circumstances of the appellant.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_329/2008/bri
Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 11. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. Oktober 2005 um ca. 8.40 Uhr auf der Autostrasse A13 bei San Bernardino auf der Höhe "Isola" unmittelbar vor bzw. in einer langgezogenen unübersichtlichen Linkskurve einen Überholvorgang durchgeführt und dadurch den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs zum Bremsen gezwungen zu haben. Die Fahrspuren seien dabei im gesamten Bereich der Kurve durch eine Sicherheitslinie getrennt. Das Tribunale distrettuale Moesa verurteilte den Beschwerdeführer am 13. November 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 (Überholen vor und in einer unübersichtlichen Kurve) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Februar 2008 ab. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei zu revidieren. Er sei nur wegen leichter Verkehrsregelverletzung zu verurteilen.
2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sinngemäss Willkür bei der Beweiswürdigung vor. Diese Rüge ist zwar zulässig. Was der Beschwerdeführer indessen zu ihrer Begründung vorbringt, ist nicht geeignet, die Verfassungsmässigkeit der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen, macht er doch bloss geltend, das Kantonsgericht wäre zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gelangt, wenn es die von ihm vorgelegten Berechnungen zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen und das von ihm eingereichte Fotomaterial (genügend) berücksichtigt hätte. Damit beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der eingehenden und sorgfältigen Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in rein appellatorischer Kritik unter blosser Wiedergabe der bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 4) seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, dass und inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Mangels hinreichender Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG daher nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill