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6B_327/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Refusal to Hear Objection Due to Non-Appearance Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_327/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Public Prosecutor's Office for multiple counts of attempted violence and threats against officials, leading to a conditional fine and a monetary penalty. The convict filed an objection against this conviction; however, he failed to appear at the main hearing despite proper summons. Consequently, the presiding judge dismissed the objection. A subsequent appeal to the Cantonal Court was also rejected, prompting the individual to seek further review from the Federal Tribunal, requesting the case be sent back for reassessment. However, the individual's arguments and the lack of substantial justification for the appeal led to the Federal Tribunal not accepting the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Against Refusal to Hear Objection Due to Non-Appearance Dismissed for Lack of Substantiation: The convict filed an objection against this conviction; however, he failed to appear at the main hearing despite proper summons. Consequently, the presiding judge dismissed the objection. A subsequent appeal to the Cantonal Court was also rejected, prompting the individual to seek further review from the Federal Tribunal, requesting the case be sent back for reassessment. However, the individual's arguments and the lack of substantial justification for the appeal led to the Federal Tribunal not accepting the complaint.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Beamte etc Säumnis an Hauptverhandlung Vorladung Drohung gegen Behörden und Beamte Zeugnisverweigerungsrecht notwendige Verteidigung Vorführung vor der Behörde Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because the submission lacked the required reasoning according to Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG (procedural decision on non-entry).

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when setting the level of the incurred court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_327/2014

Urteil vom 15. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz , Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Beamte etc.; Säumnis an Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Da er der Hauptverhandlung am 9. Januar 2014 trotz rechtsgenügender Vorladung fernblieb, trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts March am selben Tag auf die Einsprache nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 28. Februar 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine mündliche Parteiverhandlung findet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf ( Art. 57 BGG ). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit.

Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der Einzelrichter zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 5) bzw. ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gehabt hätte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-12 E. 6 und 7). Zu diesen Fragen äussert sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Eingabe nicht (vgl. Beschwerde S. 2-7). Statt dessen beschränkt er sich auf Vorwürfe gegen die Behörden des Kantons Schwyz und auf den Hinweis, zwei der Straftaten seien allenfalls verjährt. Mit diesen Vorbringen kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Seine abschliessende Aufzählung von Bestimmungen, gegen die angeblich verstossen wurde (Beschwerde S. 7-13), wird von ihm nicht näher erläutert. Mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn