Complainant v. Cantonal High Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal case, an individual sought provisional measures concerning the confirmation and deletion of a criminal record entry in Zurich. The court of higher instance denied the requests to grant suspensive effect to the appeal and to delete the record immediately. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting that his appeal be given suspensive effect. However, the Federal Tribunal noted that the applicant did not justify his requests nor demonstrated that he would suffer irreparable harm if the suspensive effect was denied. Consequently, the Tribunal decided not to address the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court: The court of higher instance denied the requests to grant suspensive effect to the appeal and to delete the record immediately. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting that his appeal be given suspensive effect. However, the Federal Tribunal noted that the applicant did not justify his requests nor demonstrated that he would suffer irreparable harm if the suspensive effect was denied. Consequently, the Tribunal decided not to address the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon due to the simplified procedure mentioned in this article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_327/2013
Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 25. März 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. X.________ beantragte in einem Beschwerdeverfahren betreffend Rechtskraftbestätigung/Löschung Strafregister im Kanton Zürich vorsorgliche Massnahmen. Das Obergericht wies am 25. März 2013 die Anträge, es seien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Eintrag im Strafregister mit sofortiger Wirkung zu löschen, ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine Anträge nicht begründet und nicht dargelegt, inwieweit bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen sollte. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass sein Gesuch im kantonalen Verfahren hinreichend begründet gewesen wäre. Mit dem Vorbringen, das Gebaren der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und unethisch und verstosse gegen Treu und Glauben, kann eine Beschwerde nicht begründet werden. Ausserdem ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, welche Nachteile dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung drohen könnten.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn