Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_327/2013 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court

Geschäftsnummer 6B_327/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case, an individual sought provisional measures concerning the confirmation and deletion of a criminal record entry in Zurich. The court of higher instance denied the requests to grant suspensive effect to the appeal and to delete the record immediately. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting that his appeal be given suspensive effect. However, the Federal Tribunal noted that the applicant did not justify his requests nor demonstrated that he would suffer irreparable harm if the suspensive effect was denied. Consequently, the Tribunal decided not to address the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court: The court of higher instance denied the requests to grant suspensive effect to the appeal and to delete the record immediately. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting that his appeal be given suspensive effect. However, the Federal Tribunal noted that the applicant did not justify his requests nor demonstrated that he would suffer irreparable harm if the suspensive effect was denied. Consequently, the Tribunal decided not to address the appeal.

Schlagwörter

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Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung Strafregister Vorläufige Maßnahmen missbräuchliches Verhalten Inkrafttreten Rüge verfassungsmässiger Rechte Einreichung von Strafanzeigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to the simplified procedure mentioned in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_327/2013

Urteil vom 4. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 25. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. X.________ beantragte in einem Beschwerdeverfahren betreffend Rechtskraftbestätigung/Löschung Strafregister im Kanton Zürich vorsorgliche Massnahmen. Das Obergericht wies am 25. März 2013 die Anträge, es seien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Eintrag im Strafregister mit sofortiger Wirkung zu löschen, ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine Anträge nicht begründet und nicht dargelegt, inwieweit bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen sollte. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass sein Gesuch im kantonalen Verfahren hinreichend begründet gewesen wäre. Mit dem Vorbringen, das Gebaren der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und unethisch und verstosse gegen Treu und Glauben, kann eine Beschwerde nicht begründet werden. Ausserdem ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, welche Nachteile dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung drohen könnten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn