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6B_326/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Remands Case for Compensation Assessment After Unlawful Detention Following Sentence Execution

Geschäftsnummer 6B_326/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted of multiple criminal offenses, including attempted armed robbery, and served a prison sentence with a subsequent postponement of enforcement for a rehabilitative measure. Following the cancellation of this measure, he was ordered to serve his sentence, but shortly before its completion, the prosecution sought an additional custodial measure. The initial request for this measure was denied by the court, and the individual challenged the decision, claiming that he was unjustly held in custody from the end of his prison term until his deportation, contending that the court failed to consider his potential claim for compensation for this extended detention. The case ultimately led to an appeal to a higher court for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 429 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 429 ff. StPO; Federal Supreme Court Remands Case for Compensation Assessment After Unlawful Detention Following Sentence Execution: Following the cancellation of this measure, he was ordered to serve his sentence, but shortly before its completion, the prosecution sought an additional custodial measure. The initial request for this measure was denied by the court, and the individual challenged the decision, claiming that he was unjustly held in custody from the end of his prison term until his deportation, contending that the court failed to consider his potential claim for compensation for this extended detention. The case ultimately led to an appeal to a higher court for reconsideration.

Schlagwörter

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Verteidigungs- und Verfahrenskosten, Genugtuung Entschädigung für Untersuchungshaft Strafzumessung Verlängerung der Ausschaffungshaft Freiheitsbeschränkung Haftprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used in the dispositive to determine that no costs shall be levied in this proceeding.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used in the dispositive to order the Canton of Aargau to compensate the applicant's representative.

Art. 429 ff. StPO

The appeal was granted and the case remanded to the lower court for a new assessment regarding the applicant's claim for compensation (Genugtuung) for unlawful detention.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_326/2013

Urteil vom 2. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verteidigungs- und Verfahrenskosten, Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 26. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Jugendgericht Brugg verurteilte R.________ am 22. September 2010 wegen versuchten bewaffneten Raubs, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 400.-- Busse. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Nachdem die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, ordnete das Gericht den Vollzug der Strafe an.

B. Kurz vor Ende der Freiheitsstrafe am 12. April 2012 beantragte die Jugendanwaltschaft, gegen R.________ sei nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Am erwähnten Datum wurde er in Sicherheitshaft versetzt, die bis zum 27. Februar 2013 (Ausschaffung) dauerte.

Das Gericht wies am 13. Juni 2012 den Antrag ab. Die Berufung der Jugendanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Februar 2013 ab.

C. R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Jugendanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 11 f.).

Erwägungen:

1. Das vorinstanzliche Dispositiv bestimmt, dass die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger vom Verurteilten zurückgefordert wird, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Ziff. 3 Abs. 2).

Der Beschwerdeführer beantragt, dieser Absatz sei wie folgt zu ersetzen: "Die Entschädigung wird vom Verurteilten nicht zurückgefordert." Diesem Antrag ist die Vorinstanz inzwischen in einer Berichtigung von Amtes wegen nachgekommen (act. 8), weshalb er gegenstandslos ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Ende der Freiheitsstrafe am 12. April 2012 bis zu seiner Ausschaffung am 27. Februar 2013 sei er zu Unrecht in Sicherheitshaft gewesen. Die Vorinstanz hätte deshalb von Amtes wegen prüfen müssen, ob er einen Anspruch auf Genugtuung habe ( Art. 429 StPO ), zumal er darauf weder explizit noch implizit verzichtet habe.

Die (zu Recht angeordnete) Sicherheitshaft dauerte über das Ende der Freiheitsstrafe hinaus an. Wenn (theoretisch) eine Verlängerung der Freiheitsstrafe zu beurteilen gewesen und abschlägig entschieden worden wäre, hätte das Gericht von Amtes wegen prüfen müssen, ob der Betroffene einen Anspruch auf Genugtuung habe. Weil eine Freiheitsstrafe und eine stationäre Massnahme von der Einschränkung der persönlichen Freiheit her vergleichbar sind, hätte die Vorinstanz somit von Amtes wegen prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung hat ( Art. 429 ff. StPO ). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos und dessen Rechtsvertreter ist vom Kanton Aargau angemessen zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner