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6B_325/2009 KI-generiert

Petitioner v. State: Mandatory Dog Microchipping Fine Upheld

Geschäftsnummer 6B_325/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who failed to have her dog microchipped within the required timeframe, which led to a conviction under the Animal Disease Act by the Cantonal Court of Zurich. The individual contested the ruling, arguing that microchipping could be harmful to the dog's health. The court, however, referenced expert opinions indicating that while minor local changes in the microchip's position might occur, these do not pose significant health risks. Consequently, the individual was found to be in violation of the law for not complying with the microchipping requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner v. State: Mandatory Dog Microchipping Fine Upheld: The individual contested the ruling, arguing that microchipping could be harmful to the dog's health. The court, however, referenced expert opinions indicating that while minor local changes in the microchip's position might occur, these do not pose significant health risks. Consequently, the individual was found to be in violation of the law for not complying with the microchipping requirement.

Schlagwörter

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Übertretung des Tierseuchengesetzes (Nichtkennzeichnenlassen einer Hündin) Recht der Staaten Hundesteuer Gesundheitsbezogene Angaben Gesundheitszustand Ermittlungsverfahren Busse gegen Steuerpflichtige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure governed by this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account by imposing a reduced court fee based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs according to this provision.

Art. 95 BGG

The court explicitly stated that the challenged conviction did not violate Swiss law according to this article, justifying the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_325/2009

Urteil vom 4. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Tierseuchengesetzes (Nichtkennzeichnenlassen einer Hündin),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ liess ihre Hündin nicht innert Frist durch einen Mikrochip kennzeichnen. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste sie im Berufungsverfahren mit Urteil vom 19. März 2009 wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes mit Fr. 320.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht wie schon vor der Vorinstanz geltend, das Kennzeichnen eines Hundes durch einen Mikrochip sei gesundheitsschädlich.

Die Vorinstanz stellt dazu fest, in einem Bericht des kantonalen Veterinäramtes sei eingeräumt worden, dass eine leichte örtliche Veränderung des Mikrochips im Körper des Hundes nicht ausgeschlossen werden könne. Eine solche örtliche Veränderung habe indessen keine negativen gesundheitlichen Folgen (angefochtener Entscheid S. 6). Was an dieser Schlussfolgerung einer fachkundigen Stelle unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Selbst Tierschutzorganisationen halten den Mikrochip denn auch für völlig ungefährlich (www.tierschutz.ch). Der Umstand, dass die englische Regierung davon absah, kriminellen Personen einen Mikrochip einpflanzen zu lassen (Beilage zur Beschwerde), vermag daran nichts zu ändern. Folglich hätte die Beschwerdeführerin die Hündin chippen lassen müssen. Da sie sich weigerte, verletzt der angefochtene Schuldspruch das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn