Public Prosecutor v. Cantonal High Court (Validity of Criminal Complaint for Trespassing)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPublic Prosecutor v. Cantonal High Court (Validity of Criminal Complaint for Trespassing) The situation involves an individual initially convicted by the District Court of theft and trespassing, resulting in a 10-month prison sentence and a 5-year obligatory expulsion, which the Cantonal High Court subsequently modified by acquitting the individual of trespassing due to an invalid criminal complaint, imposing only a 3-month prison sentence for theft, and waiving the expulsion. The Public Prosecutor's Office appealed the High Court's decision to discontinue the trespassing proceedings and to drop the expulsion, arguing errors in applying procedural law and criminal law for trespassing and a resulting failure to consider an obligatory or even a facultative expulsion. The Federal Supreme Court rejected the Public Prosecutor's appeal on the validity of the criminal complaint for trespassing, reasoning that the right to file a criminal complaint is highly personal, and only the victim, not the Public Prosecutor, possesses the legal standing (locus standi) to challenge the validity of the complaint before the Federal Supreme Court. Consequently, since the Public Prosecutor's arguments on sentencing, imprisonment, and expulsion were contingent upon a conviction for trespassing, and since the issue of a facultative expulsion was not sufficiently raised in the earlier cantonal proceedings, the court dismissed the appeal without addressing the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 186 StGB, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 1 StGB; Public Prosecutor v. Cantonal High Court (Validity of Criminal Complaint for Trespassing): Sie macht geltend, der Vorinstanz zufolge sei nicht nachvollziehbar und erkennbar, wer den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs namens der Geschädigten unterzeichnet habe. Entsprechend habe die Vorinstanz geschlossen, dass die Antragsberechtigung resp. die rechtsgültige Vertretung und damit auch die Gültigkeit des Strafantrags nicht überprüft werden könne. Sie sei aus diesem Grund von einem ungültigen Strafantrag ausgegangen und habe das Verfahren deshalb eingestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning (E. 1.2.1) regarding the Federal Tribunal's ex officio review of admissibility requirements, which underpins the final order not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning (E. 1.2.2) when discussing the requirement for the appellant to substantiate their legitimate interest, which is relevant to the overall decision not to enter upon the appeal.
Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
Cited in the reasoning (E. 3.3) as a basis for the non-admission of the appeal regarding the optional deportation, which is implicitly confirmed by the final order not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning (E. 1.2.2) when discussing the standing of the Public Prosecutor's Office, which is relevant to the overall decision not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning (E. 3.3) as a basis for the non-admission of the appeal regarding the optional deportation, which is implicitly confirmed by the final order not to enter upon the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_324/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bunderichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
A.________,
Beschwerdegegner,
B.________ AG.
Gegenstand
Hausfriedensbruch; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2024 (SB240338-O/U/bs).
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Betreffend einen weiteren Diebstahlsvorwurf erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. A.________ erhob dagegen Berufung.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs mit Urteil vom 19. Dezember 2024 ein. Im Übrigen sprach es A.________ wegen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete es.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und A.________ sei des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Zudem sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 304 Abs. 1 und 110 Abs. 1 StPO und als Folge davon
Art. 186 StGB
.
Sie macht geltend, der Vorinstanz zufolge sei nicht nachvollziehbar und erkennbar, wer den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs namens der Geschädigten unterzeichnet habe. Entsprechend habe die Vorinstanz geschlossen, dass die Antragsberechtigung resp. die rechtsgültige Vertretung und damit auch die Gültigkeit des Strafantrags nicht überprüft werden könne. Sie sei aus diesem Grund von einem ungültigen Strafantrag ausgegangen und habe das Verfahren deshalb eingestellt.
Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Vorinstanz habe - mangels Vornahme eigener Abklärungen im Hinblick auf die Gültigkeit des Strafantrags und die nachfolgende Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs - die Vorschriften von Art. 304, 329 Abs. 4, 398 Abs. 3 StPO,
Art. 30 und 186 StGB
verletzt. Zudem wäre die Vorinstanz nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihr bei Aufkommen von Zweifeln an der Gültigkeit des Strafantrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass sie dies unterlassen habe, begründe eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Schliesslich hätte die Vorinstanz auch ohne weitere Abklärungen zum Schluss kommen müssen, dass die Unterschrift auf dem Strafantrag von einem Organ der Geschädigten geleistet worden sei, das deren Interessen vertreten habe.
1.2.
1.2.1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (
Art. 29 Abs. 1 BGG
) und mit freier Kognition (vgl.
BGE 150 IV 103
E. 1;
149 IV 97
E. 1).
1.2.2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht (unter allen Rechtstiteln nach
BGE 134 IV 36
E. 1.4.3 f.) beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht (
BGE 148 IV 275
E. 1.3 mit Hinweisen). Zwar sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben (vgl.
BGE 148 IV 275
E. 1.3 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden, sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (
Art. 42 Abs. 1 BGG
;
BGE 148 IV 275
E. 1.3;
141 IV 289
E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2.3.
Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist ein höchstpersönliches Recht (vgl.
BGE 141 IV 380
E. 2.3.4;
130 IV 97
E. 2.1 S. 98;
BGE 122 IV 207
E. 3c S. 208 mit Hinweisen). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (
Art. 33 Abs. 1 StGB
) und entscheidet somit allein über die Durchführung eines Strafverfahrens. Erst wenn der Strafantrag rechtsgültig gestellt wurde, ist die entsprechende Prozessvoraussetzung erfüllt, und das Verfahren ist durchzuführen, wie wenn es sich um ein Offizialdelikt handeln würde. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die geschädigte Person als alleinige "Herrin" über die Ausübung des Rechts zur Erhebung der Strafklage angesehen werden. Daher verfügt einzig sie über die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht zwecks Feststellung der Gültigkeit des Strafantrags. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG gewährt derjenigen Person, die den Strafantrag stellt, im Übrigen ein ausdrückliches Beschwerderecht, wenn die Anfechtung das Strafantragsrecht als solches betrifft. Die Frage der Gültigkeit des Strafantrags tangiert somit keinen Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und mithin kein von ihr wahrzunehmendes Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sodass sie in dieser Frage vor Bundesgericht nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.3 f.; zur Publikation vorgesehen; mit Hinweisen unter anderem auf
BGE 148 IV 275
E. 1.3 und E. 1.5).
1.3.
Soweit die Beschwerde auf die Gültigkeit des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs zielt, kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Da die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen betreffend Strafmass, Strafvollzug sowie Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss
Art. 66a StGB
einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zugrundelegt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin bringt eventualiter vor, die Vorinstanz habe es verpasst, die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss
Art. 66a bis StGB
zu prüfen und diese Bestimmung zu Unrecht nicht angewandt.
3.2.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Anklageschrift eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren. Sie dürfte sich dabei auf eine obligatorische Landesverweisung bezogen haben, erfolgte der Antrag doch im Zusammenhang resp. als Folge eines Schuldspruchs wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
. Jedenfalls ordnete die erste Instanz die Landesverweisung gestützt auf
Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
an und äusserte sich mithin nicht zu
Art. 66a bis StGB
.
Im Berufungsverfahren ersuchte die Beschwerdeführerin sodann zusammen mit ihrem Verzicht auf Anschlussberufung einzig um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. An der mündlichen Berufungsverhandlung nahm sie, wie schon zuvor an der Hauptverhandlung, nicht teil. Soweit ersichtlich thematisierte sie die fakultative Landesverweisung demnach auch im Hinblick auf ein allfälliges (teilweises) Obsiegen des Beschwerdegegners im Berufungsverfahren nicht. Jedenfalls macht sie weder geltend, dass die Vorinstanz entsprechende Vorbringen unbeachtet gelassen hätte noch rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies, obschon die Gültigkeit des Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs - und damit das Vorliegen der Katalogtat gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
- bereits erstinstanzlich ausdrücklich bestritten und im erstinstanzlichen Urteil adressiert worden war.
3.3.
Vor diesem Hintergrund und mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann sich die Beschwerdeführerin nicht erstmals vor Bundesgericht gegen die unterbliebene Prüfung einer fakultativen Landesverweisung wenden. Darauf ist nicht einzutreten (vgl.
Art. 99 Abs. 2 BGG
sowie
Art. 80 Abs. 1 BGG
;
BGE 146 III 203
E. 3.3.4 mit Hinweisen).
4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Es sind keine Kosten zu erheben (
Art. 66 Abs. 4 BGG
). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret