Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_324/2020 KI-generiert

Non-Entry Decision Challenge Regarding Registered Mail Delivery Fiction in Traffic Offense Penal Order

Geschäftsnummer 6B_324/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual was issued a penal order by the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office on April 25, 2019, for obstructing measures to ascertain driving incapacity, violating traffic rules, and other negligent behavior related to an accident. This resulted in a suspended financial penalty and a fine. The penal order was sent by registered mail, which the individual failed to collect. The individual claimed to have learned about the order only when notified by the Aargau Road Traffic Office of a potential license suspension in June 2019. Subsequently, an objection to the penal order was sent via email in July 2019, without an authorized electronic signature, and considered late and invalid by the Basel-Stadt Criminal Court. The individual attempted to challenge this at the Basel-Stadt Court of Appeal, which upheld the lower court's decision. The central issue became whether the objection to the penal order was filed within the permissible time frame and if the individual should have anticipated official communications following prior interactions with the police regarding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 StPO, Art. 354 Abs. 1 i.V.m; Non-Entry Decision Challenge Regarding Registered Mail Delivery Fiction in Traffic Offense Penal Order: This resulted in a suspended financial penalty and a fine. The penal order was sent by registered mail, which the individual failed to collect. The individual claimed to have learned about the order only when notified by the Aargau Road Traffic Office of a potential license suspension in June 2019. Subsequently, an objection to the penal order was sent via email in July 2019, without an authorized electronic signature, and considered late and invalid by the Basel-Stadt Criminal Court. The individual attempted to challenge this at the Basel-Stadt Court of Appeal, which upheld the lower court's decision. The central issue became whether the objection to the penal order was filed within the permissible time frame and if the individual should have anticipated official communications following prior interactions with the police regarding the case.

Schlagwörter

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Zustellfiktion Verletzung der Verkehrsregeln Versuch im Strafrecht Fiktion Gültigkeit der Postzustellung Durchsetzungshaft Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_324/2020

Urteil vom 7. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Lorenz Lauer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln usw.); Zustellfiktion,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Januar 2020 (BES.2019.167).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 25. April 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 3'500.--. Der Strafbefehl wurde am 26. April 2019 per Einschreiben versandt und A.________ am 29. April 2019 zur Abholung gemeldet. Am 17. Mai 2019 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert.

A.________ erfuhr vom Strafbefehl gemäss eigenen Angaben, als ihm das Strassenverkehrsamt Aargau mit Schreiben vom 14. Juni 2019 einen Führerausweisentzug in Aussicht stellte. Er erhob gegen den Strafbefehl mit E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) vom 8. Juli 2019 Einsprache. Am 15. Juli 2019 verlangte er, vertreten durch seinen Anwalt, beim Strafgericht um Akteneinsicht. Das Strafgericht Basel-Stadt trat auf die Einsprache vom 8. Juli 2019 mit Verfügung vom 11. Juli 2019 infolge Verspätung und Formungültigkeit nicht ein. Dagegen gelangte A.________ am 22. Juli 2019 mit Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt. Gleichzeitig stellte er beim Strafgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Fristwiederherstellung, wobei er erneut Einsprache erhob. Das Strafgericht leitete das Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2019 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter.

Mit Entscheid vom 13. Januar 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 11. Juli 2019 ab.

B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und auf seine Einsprache vom 8. Juli 2019 sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe den Strafbefehl vom 25. April 2019 aufgrund einer Auslandsabwesenheit nicht entgegennehmen können. Der letzte Behördenkontakt wegen des Vorfalls vom 5. Juli 2018 habe acht Monate (resp. 250 Tage) vor der Zustellung des Strafbefehls stattgefunden. Aus seiner Wahrnehmung sei es am 5. Juli 2018 zu keinem Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschaden gekommen, was er der Kantonspolizei auch mehrfach mitgeteilt habe. Er habe von einer Erledigung der Angelegenheit ausgehen dürfen, nachdem der angeblich Geschädigte weder ihm noch seiner Haftpflichtversicherung gegenüber je irgendwelche Ansprüche geltend gemacht habe und - wie sich später herausgestellt habe - von der ganzen Angelegenheit ohnehin nichts mehr habe wissen wollen. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelange nicht zur Anwendung, da er mit Zustellungen nicht habe rechnen müssen.

1.2. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; Urteile 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 ; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt ( BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; Urteile 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 ; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92).

1.4. Zu prüfen ist, ob die Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorliegend zur Anwendung gelangt und eine gültige Einsprache - unter dem Vorbehalt einer Fristwiederherstellung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 94 StPO (vgl. dazu BGE 142 IV 201 E. 2 S. 203 ff.) - im Juli 2019 folglich gar nicht mehr möglich war. Zwar war die am 8. Juli 2019 per E-Mail erfolgte Einsprache auch formungültig (vgl. Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO ; BGE 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f.). Hätte die Einsprachefrist indes - mangels Anwendbarkeit der Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO - erst mit der effektiven Kenntnisnahme vom Strafbefehl zu laufen begonnen, hätte der Beschwerdeführer innert der laufenden Einsprachefrist nach der formungültigen auch noch eine formgültige Einsprache einreichen können.

1.5.

1.5.1. Die Kantonspolizei Basel-Stadt verschickte im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens drei Vorladungen an den Beschwerdeführer, wobei nachgewiesenermassen die Vorladungen vom 7. und 23. Juli 2018 am 10. Juli resp. 2. August 2018 zugestellt werden konnten (angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 4). Die Vorladung vom 10. Juli 2018 wurde der Kantonspolizei als "nicht abgeholt" retourniert. Die dem Beschwerdeführer zugestellten Vorladungen hielten explizit fest, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls am 5. Juli 2018, um 15.00 Uhr, in Basel, V.________, eingeleitet worden sei und dieser hierzu in der Rolle als beschuldigte Person einvernommen werde. Der Beschwerdeführer nahm in seiner E-Mail an die Kantonspolizei vom 8. August 2018 Bezug auf die erhaltene Vorladung. Die Vorinstanz stellt daher willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn wegen des Vorfalls vom 5. Juli 2018 ein Strafverfahren eröffnet worden war (angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 4).

1.5.2. Der Beschwerdeführer leistete den Vorladungen keine Folge. Er wurde am 22. August 2018 daher in der von ihm gewünschten Form (per E-Mail) aufgefordert, bis am 10. September 2018 einen Termin für eine Befragung vorzuschlagen. Gleichzeitig erläuterte die Polizei ihm, dass die Akten auch ohne Ersteinvernahme durch die Polizei zur Weiterbearbeitung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden, falls er innert der angesetzten Frist keine Terminvorschläge unterbreiten sollte (angefochtener Entscheid E. 2.4.2 S. 5; kant. Akten, Urk. 36). Mit E-Mail vom 3. September 2018 teilte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei mit, er erachte eine Einvernahme nicht als zielführend (kant. Akten, Urk. 36). Der Strafbefehl erging rund acht Monate nach der E-Mail vom 22. August 2018, in welcher die Polizei nochmals auf einer Befragung beharrte, bzw. etwas mehr als sieben Monate nach der in der E-Mail vom 22. August 2018 angekündigten Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft per Mitte September 2018. Unter diesen Umständen entschied die Vorinstanz zu Recht, der Beschwerdeführer habe mit Zustellungen von behördlicher Seite rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greife. Damit erfolgte die am 8. Juli 2019 (per E-Mail) erhobene Einsprache verspätet.

1.5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Von vornherein unbegründet ist sein Einwand, beim Vorfall vom 5. Juli 2018 sei kein Sachschaden entstanden, da es sich dabei um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt und die Frage im Übrigen im Strafverfahren hätte geklärt werden können. Der Beschwerdeführer musste sich zudem insbesondere auch angesichts seiner juristischen Ausbildung (vgl. Beschwerde Ziff. 43 S. 13) im Klaren darüber sein, dass sich das Strafverfahren wegen SVG-Delikten im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsunfall (d.h. Offizialdelikten, vgl. Art. 90 SVG und Art. 92 i.V.m. Art. 51 SVG ) nicht mit dem (stillschweigenden) Verzicht des mitbeteiligten Fahrzeugführers auf Schadenersatz oder dessen allfälliges Desinteresse am Strafverfahren erledigte. Der Beschwerdeführer musste im Falle der angekündigten Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft daher auch den Erlass eines Strafbefehls in Betracht ziehen, zumal er sich weigerte, seinen Standpunkt im Rahmen einer förmlichen Befragung durch die Kantonspolizei in das Verfahren einzubringen.

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf das Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019. Entscheidend war im erwähnten Fall, dass im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, bei welcher der betroffenen Person die Eröffnung einer Strafuntersuchung in Aussicht gestellt wurde, keine behördlichen Kontakte stattfanden, der betroffenen Person insbesondere keine Termine oder Fristen für Vorladungen angesetzt oder angekündigt wurden und keinerlei Korrespondenz ausgetauscht wurde (Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; vgl. dazu auch MATTHIAS SCHWAIBOLD, in: forumpoenale 4/2020 S. 177 ff.). Diese wusste im Zeitpunkt der erfolglosen Zustellung des Strafbefehls rund 11 Monate nach der Polizeikontrolle letztlich daher nicht, ob gegen sie im Anschluss an die Verkehrskontrolle tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden war. Dem Beschwerdeführer wurde die Eröffnung eines Strafverfahrens demgegenüber nicht bloss in Aussicht gestellt, sondern er hatte Kenntnis davon, dass der Geschädigte wegen des Verkehrsunfalls vom 5. Juli 2018 Anzeige erstattet hatte, gegen ihn (den Beschwerdeführer) Ermittlungen liefen, die Polizei trotz seiner Weigerung auf seiner Befragung beharrte und sein Fall mangels Terminvorschlägen für eine Einvernahme nach dem 10. September 2019 zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden wird. Abgesehen davon lag die letzte Prozesshandlung vorliegend - anders als im Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019 - nicht elf, sondern lediglich acht Monate zurück. Der Beschwerdeführer kann aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses in einer anderen Konstellation erging.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld