Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_323/2016 KI-generiert

Appellant v. Canton: Traffic Violation Speeding Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_323/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was accused of exceeding the speed limit by less than 35 km/h on a highway in Bern on January 9, 2011. The Bernese Court found him guilty of a minor traffic violation and imposed a fine of CHF 350 or an alternative three-day imprisonment. The appellant challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal, asserting that the findings of fact and the court's conclusions were unreasonable. The Tribunal assessed the validity of his arguments regarding his comprehension during the police stop and the evidence of speeding, ultimately determining that the lower court's findings were not manifestly erroneous or arbitrary.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant v. Canton: Traffic Violation Speeding Appeal Dismissed: The Bernese Court found him guilty of a minor traffic violation and imposed a fine of CHF 350 or an alternative three-day imprisonment. The appellant challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal, asserting that the findings of fact and the court's conclusions were unreasonable. The Tribunal assessed the validity of his arguments regarding his comprehension during the police stop and the evidence of speeding, ultimately determining that the lower court's findings were not manifestly erroneous or arbitrary.

Schlagwörter

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Einfache Verkehrsregelverletzung Beweiswürdigung Geschwindigkeitsüberschreitung Festsetzung der Busse Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens polizeiliche Anhaltung willkürliche Beweiswürdigung ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the subsequent request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_323/2016

Urteil vom 27. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. Februar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2011 in Bern auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um weniger als 35 km/h überschritten. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 29. Februar 2016 im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 350.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als tschechischer Staatsangehöriger anlässlich der Anhaltung durch die Polizei verstehen konnte, was ihm vorgeworfen wird. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, nicht nur er habe Deutschkenntnisse, sondern zudem habe auch noch sein Begleiter Deutsch gesprochen und während der polizeilichen Befragung übersetzt. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den Polizeirapport, dem nicht zu entnehmen sei, dass sich die Verständigung schwierig gestaltet hätte (vgl. Urteil S. 5/6). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Begleiter einerseits und der Polizei anderseits hätten keine nennenswerten Verständigungsprobleme bestanden, willkürlich wäre. Der Umstand, dass der Begleiter kein "befähigter Dolmetscher" mit Lizenz ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 1), ist für die Frage seiner Deutschkenntnisse offensichtlich unerheblich.

2.2. Zur Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Frage, ob es der Beschwerdeführer war, der das Fahrzeug lenkte, hat sich die Vorinstanz geäussert (Urteil S. 7 - 10). In seinen weitschweifigen Ausführungen dazu beschränkt sich der Beschwerdeführer auf vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik, mit der Willkür nicht dargetan werden kann (vgl. Beschwerde S. 2 - 4 Ziff. 2 - 5). So stützt sich die Vorinstanz z.B. darauf, dass der Beschwerdeführer und ein anderer Fahrzeuglenker in etwa mit vergleichbarer Geschwindigkeit gefahren seien (Urteil S. 8). Selbst wenn der andere Fahrzeuglenker nicht verfolgt worden sein sollte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2), liesse sich daraus nicht herleiten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist.

3. Auch in Bezug auf die Strafzumessung und die Kostenauflage bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Insbesondere begründet er nicht, aus welchem Grund die Busse seiner "Teilnahme an der Strafhandlung" nicht entsprechen soll. Auch vermag er nicht zu belegen, dass er angeblich Kosten tragen muss, die nicht in seinem Verfahren entstanden sind. Das Inkasso von Busse und Kosten schliesslich ist heute nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Erhebungsformular KA act. 14) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn