Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_323/2015 KI-generiert

Unauthorized Practice of Law Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_323/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of unauthorized professional practice in connection with three instances of acting as a representative for a party in a collection mandate before the Lucerne conciliation authority, and additionally for filing an action in the Lucerne labor court without proper authorization. Initially, the district court found her guilty of multiple counts of unauthorized practice but acquitted her concerning the court filing, imposing a fine. The individual's appeal to the Cantonal Court upheld the district court's decision. Subsequently, she filed a complaint to the federal court contesting the judgment and asserting that no damage was caused by her actions, challenging the legal basis for her conviction and the associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 1 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unauthorized Practice of Law Conviction Upheld: Initially, the district court found her guilty of multiple counts of unauthorized practice but acquitted her concerning the court filing, imposing a fine. The individual's appeal to the Cantonal Court upheld the district court's decision. Subsequently, she filed a complaint to the federal court contesting the judgment and asserting that no damage was caused by her actions, challenging the legal basis for her conviction and the associated costs.

Schlagwörter

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Unbefugte Berufsausübung (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen) unbefugte Rechtsausübung Anspruch auf rechtliches Gehör Festsetzung der Busse Verfahrensverletzungen Verfahrenskosten Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant (underlying party) to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_323/2015

Urteil vom 7. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbefugte Berufsausübung (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, dass sie in drei Fällen im Rahmen eines von ihr berufsmässig geführten Inkassomandates unbefugt als Interessenvertreterin einer Prozesspartei vor der Schlichtungsbehörde Arbeit Luzern aufgetreten sei; in einem Fall habe sie unbefugt eine Klage beim Arbeitsgericht Luzern eingereicht. Das Bezirksgericht Luzern erklärte sie am 3. Juli 2014 der mehrfachen unbefugten Berufsausübung schuldig. Hinsichtlich der Klageeinreichung beim Arbeitsgericht Luzern sprach es sie frei. Es bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern das erstinstanzliche Urteil am 18. Februar 2015.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, durch ihr Handeln sei niemand zu Schaden gekommen. Sie habe nichts Unrechtes getan. Zumal Strafrecht Sache des Bundes sei, habe sich der Kanton Kompetenzen angemasst, die ihm nicht zustehen würden. Auch verletze das angefochtene Urteil die Wirtschaftsfreiheit.

Über weite Strecken ihrer Eingabe gibt die Beschwerdeführerin die von ihrem damaligen Vertreter eingereichte Berufungsbegründung wörtlich wieder. Sie verweist darauf und macht geltend, die Vorinstanz habe diese nicht beachtet. Die Begründung der Beschwerde entbehrt einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie an einer der Verhandlungen nur als Rechtsbeiständin, und nicht als Vertreterin aufgetreten wäre, wenn die klagende Partei erschienen wäre (Beschwerde, S. 2) bzw. dass sie in einem anderen Fall infolge Forderungsabtretung in eigenem Namen gehandelt habe (Beschwerde, S. 6). Mit beidem setzt sich die Vorinstanz auseinander (Urteil, S. 8 f. und 12 ff.). Die Rüge geht fehl. Im Übrigen enthält die Beschwerde zu den erwähnten Erwägungen der Vorinstanz keine ausreichende Begründung.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, die ihr auferlegten Verfahrenskosten würden in keinem Verhältnis zur Höhe der Busse und des Honorars des Verteidigers stehen. Zudem habe das Bezirksgericht den Strafbefehl wegen formeller Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und die Busse von Fr. 400.-- auf Fr. 300.-- herabgesetzt. Dies habe eine Auswirkung auf die Bemessung der Verfahrenskosten.

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin beruht auf dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht ( Art. 1 Abs. 1 StPO ). § 2 des luzernischen Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010 (Justizgesetz, SRL 260) erklärt die StPO auch auf das kantonale und kommunale Strafrecht anwendbar. In diesem Fall stellt die Schweizerische Strafprozessordnung ergänzendes kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür oder anderer verfassungsmässiger Rechte prüft (Urteil 6B_866/2013 vom 28. November 2013 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Festlegung der Kosten willkürlich sein soll. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses