Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_322/2019 KI-generiert

Appellant Challenges Non-Prosecution Decision in Alleged Defamation Case

Geschäftsnummer 6B_322/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against another party, X.________, alleging defamation or potentially slander. The Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided on December 27, 2018, not to pursue the case further. A.________ subsequently appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on February 8, 2019. In response, A.________ submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of potential offenses by X.________ or others and seeking to protect his civil rights for damages and compensation. The appeal included additional submissions filed after the deadline. A.________'s complaints highlighted difficulties in finding employment due to alleged defamatory statements and raised procedural concerns regarding the categorization as a private plaintiff and access to case files. The appeal also challenged the decision not to initiate further proceedings against X.________.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Appellant Challenges Non-Prosecution Decision in Alleged Defamation Case: The Regional Public Prosecutor's Office Oberland decided on December 27, 2018, not to pursue the case further. A.________ subsequently appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Bern dismissed the appeal on February 8, 2019. In response, A.________ submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of potential offenses by X.________ or others and seeking to protect his civil rights for damages and compensation. The appeal included additional submissions filed after the deadline. A.________'s complaints highlighted difficulties in finding employment due to alleged defamatory statements and raised procedural concerns regarding the categorization as a private plaintiff and access to case files. The appeal also challenged the decision not to initiate further proceedings against X.________.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, evtl. Verleumdung) Strafverfolgung wegen Ehrverletzung zweiter Schriftenwechsel Schadensersatzklage Verfahrensrügen Streitgegenstand Rügeprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
April 2019 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG .
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO
Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art.
Art. 320 Abs. 3 StPO
b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ).
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 383 StPO
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihn zunächst zur Hinterlegung einer Kaution gemäss Art. 383 StPO aufgefordert habe, ihm aber die Stellung als Privatkläger verweigere, indem sie ihn ständig nur als Strafkläger oder Beschwerdeführer tituliere.
Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
383 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO eben doch als "Partei" im eigentlichen Sinne zu betrachten wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose the costs of the proceedings on the appellant.

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«…ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_322/2019

Urteil vom 19. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. X.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, evtl. Verleumdung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 8. Februar 2019 (BK 19 20).

Sachverhalt:

A. Am 27. Dezember 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, dass ein Strafverfahren gegen X.________ wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung nicht an die Hand genommen werde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern wies diese am 8. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob X.________ oder andere Rechtssubjekte sich der Nötigung oder anderer Offizialdelikte schuldig gemacht haben. Die Wahrung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sei zu gewährleisten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

In einem Schreiben vom 26. April 2019 (Postaufgabe: 27. April 2019) machte A.________ zusätzliche Ausführungen.

Erwägungen:

1. Die nachträgliche Eingabe vom 26. April 2019 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG . Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der üblen Nachreden und Verleumdungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 keine angemessene Beschäftigung finden können. Darüber hinaus rügt er die Verletzung verschiedener Verfahrensrechte. Er ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht unterlassen, ein Verfahren gegen X.________ einzuleiten.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen ( BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 12. November 2018 die Beschwerdegegnerin 2 beschuldigt, ihn bei der Vermieterschaft verleumdet zu haben. Der Beschwerdeführer beziehe sich dabei auf ein Schreiben von B.________ vom 30. Oktober 2018, in welchem er darüber informiert werde, dass gegen seine Person Klagen und Hilferufe wegen aggressiven und unberechenbaren Verhaltens eingegangen seien, ein solches Verhalten nicht geduldet werde und bei nochmaligem Vorkommen zur Kündigung der Wohnung führe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2018 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er keine Beweise dafür habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 hinter den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stecke. Er könne sich aber aufgrund der zwei gegen ihn im Jahr 2017 erhobenen Anzeigen wegen Stalking vorstellen, dass sie es gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich die Beschwerdegegnerin 2 die von der Vermieterschaft erlassene Verwarnung ausgelöst habe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Stalking eingereicht haben soll, vermöge keinen Anfangsverdacht zu begründen.

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Polizei, er könne sich aufgrund einer Anzeige seitens der Beschwerdegegnerin 2 vorstellen, dass diese ihn verleumdet habe. Es handelt sich hierbei um eine blosse Vermutung, welche nach der erwähnten Rechtsprechung keine Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigt. Allfällige weitere Delikte der Beschwerdegegnerin 2 oder anderer Personen waren nicht Gegenstand der Anzeige, weshalb auch diesbezüglich sich eine Verfahrenseröffnung nicht aufdrängte. Entsprechend waren adhäsionsweise auch keine Zivilforderungen zu behandeln. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging rechtmässig und der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Frage (Beschwerde, S. 1 bis 4) erfolgen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihn zunächst zur Hinterlegung einer Kaution gemäss Art. 383 StPO aufgefordert habe, ihm aber die Stellung als Privatkläger verweigere, indem sie ihn ständig nur als Strafkläger oder Beschwerdeführer tituliere.

Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich als Privatkläger bezeichnet, bedeutet nicht, dass sie ihm diese Position verweigere. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, aus der angeblich falschen Bezeichnung einen konkreten Nachteil erlitten zu haben. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weise ihn darauf hin, dass nur den Parteien ein Informationsrecht bzw. ein Akteneinsichtsrecht gewährt werde. Diesbezüglich müsse er feststellen, dass er nach Art. 383 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO eben doch als "Partei" im eigentlichen Sinne zu betrachten wäre. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (SR 131.212), welcher einen Anspruch auf Akteneinsicht gewähre.

Die Vorinstanz erwägt, dass der Streitgegenstand auf das Anfechtungsobjekt begrenzt sei. Der Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über sämtliche, gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Verfahren informieren solle, gehe darüber hinaus und sei nicht zu hören. Die Vorinstanz weist den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass nur Parteien und allenfalls weiteren Verfahrensbeteiligten ein Informations- bzw. Akteneinsichtsrecht gewährt werde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfahren beziehe, von denen er nicht unmittelbar betroffen sei, stehe ihm kein Informationsrecht zu.

Dass der Beschwerdeführer in dem von ihm mit der Anzeige vom 12. November 2018 und der darauffolgenden Beschwerde an das Obergericht angestossenem Verfahren Partei ist, steht nicht zur Diskussion. Die Vorinstanz bezieht sich aber auf andere Verfahren, an welchen der Beschwerdeführer nicht beteiligt ist. Die Rüge ist unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit Verweis auf Art. 390 Abs. 2 StPO auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Aus der Begründung "mit Blick auf das Nachstehende" lasse sich nicht erkennen, ob die Rechtsmittelschrift nicht habe zugestellt werden können, oder ob eine Stellungnahme ausgeblieben sei. Jedenfalls sei auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet worden. Möglicherweise habe die Vorinstanz angesichts der etwas besonderen Umstände den Entschluss gefasst, das ganze Prozedere vom Bundesgericht beurteilen zu lassen.

Nach Art. 390 Abs. 2 StPO kann die Rechtsmittelinstanz auf einen Schriftenwechsel verzichten, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Rüge ist unbegründet.

7. Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung verschiedener von der Kantonsverfassung garantierten Rechte sowohl durch Privatpersonen, welche sich mutmasslich gegenseitig abgesprochen hätten, als auch durch die Burgergemeinde Bern. Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die von der Vorinstanz geschützte Einstellungsverfügung hinsichtlich einer möglichen Straftat der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht erging. Ob die Beschwerdegegnerin 2 oder andere Rechtssubjekte die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers respektiert haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses