Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_322/2017 KI-generiert

Acquittal Indemnification for Legal Costs in Minor Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_322/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was accused of operating a vehicle in a non-compliant state, specifically concerning a measurement issue with a mowing machine attached to a tractor. Initially found guilty by the public prosecutor's office, the individual was later acquitted by a district court, which denied them compensation for legal costs incurred during the proceedings. Both the prosecution and the individual appealed this decision, with the appeal court ultimately dismissing both appeals. The individual subsequently sought to challenge this ruling in a higher court, arguing for compensation for legal fees on the basis that the case required representation due to its complexity and implications. The court's decision to not award compensation is central to the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 164 Abs. 1 VTS, Art. 398 Abs. 4 Satz, Art. 68 Abs. 1 BGG; Acquittal Indemnification for Legal Costs in Minor Traffic Violation Case: Initially found guilty by the public prosecutor's office, the individual was later acquitted by a district court, which denied them compensation for legal costs incurred during the proceedings. Both the prosecution and the individual appealed this decision, with the appeal court ultimately dismissing both appeals. The individual subsequently sought to challenge this ruling in a higher court, arguing for compensation for legal fees on the basis that the case required representation due to its complexity and implications. The court's decision to not award compensation is central to the appeal.

Schlagwörter

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Entschädigung bei Freispruch einfache Verkehrsregelverletzung Anwaltshonorar Verkehrsunfallschadensersatz Zahlung der Geldbuße staatliche Entschädigung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the dispositive to rule that no court costs are to be levied.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of Schwyz to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 398 Abs. 4 StPO

This procedural article was cited because the lower court incorrectly limited its review based on this provision regarding the compensation claim.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

This provision establishes the basis for the claimant's right to compensation for legal representation when acquitted, which was the subject of the successful appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

SK 2025 13 (2025-08-05) · be
Prosecutor's Appeal on Compensation Quantum Following Acquittal
«…anwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; Urteile des BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4 f., 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_8…»
SU230062 (2024-03-04) · zh
Appellant v. State: Compensation for Legal Costs After Acquittal of Traffic Violations
«…erausweisentzug entsprochen hätte. Ausserdem verhalte es sich vorliegend wie im Fall gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017, auf welchen die Vorinstanz selber verwiesen habe: Die Beschuldigte habe ihre Rechtsschutzversiche…»
BK 2023 380 (2024-01-30) · be
Cantonal High Court Grants Legal Costs in Violation of Court Order Case Despite Initial Dismissal
«…Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte verschiedentlich auch bei blos- sen…»
SU220061 (2024-01-25) · zh
Acquittal Upheld in Ordinance Violation Case Due to Insufficient Evidence
«…kreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessen- heit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_322/2017 vom 27. Ok- tober 2017 E. 2.4.1 m.w.H.; PK StPO, JOSITSCH/SCHMID, 2023, Art. 429 N. 7)…»
CA.2022.12 (2023-06-30)
Acquittal in Money Laundering Case Due to Lack of Proof of Underlying Criminal Offense
«…nen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Her- ausforderung dar (vgl. Urteil BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1). Unbestrittenermassen waren A. und Falcon berechtigt, für die vorliegende Straf-…»
2023.01.23.sr.1 (2023-01-23) · bl
Prosecution's Refusal of Legal Costs After Partial Dismissal Overturned
«…den konkreten Umständen abhängig, wobei an die Angemes- senheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer Urteil 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1, BGer Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1). Nach der Recht- sprechung des…»
SK 2021 278 (2022-05-04) · be
Acquittal and Recovery of Legal Costs in Dog Law Violation Case
«…ochtenen Punkte (Kostenauflage und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2017 E. 2.3.). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeän…»
502 2021 146 (2021-09-08) · fr
Reimbursement for Defense Costs Following Dismissal of Traffic Violation Complaint
«…e des charges par le biais de la notification d’une ordonnance pénale (arrêts TF 6B_800/2015 du 6 avril 2016 consid. 2; 6B_322/2017 du 27 octobre 2017 consid. 2.4.2; ATF 142 IV 45 consid. 2 et références citées; CR CPP-MIZEL/RÉTORNAZ, art. 429 n. 31a)…»
BK 2021 158 (2021-06-11) · be
Compensation Denial for Legal Expenses in Minor Regulatory Offense Appeal
«…Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 und 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse…»
6B_950/2020 (2020-11-25)
Criminal Proceeding Costs Compensation Dispute
«…kreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übert…»
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«…2012 E. 2.3.5). Selbst bei blossen Übertretungen sind an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1, m.w.H.). Nur in Ausnahmefällen kann bei Verbre- chen und Vergehen der Beizug eines Anwal…»
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«…a del 7 / 15 Tribunale federale 6B_322/2017 del 27 ottobre 2017 consid. 2.4.1 con rinvii; sentenza del Tribunale federale 6B_843/2015 del 24 febbraio 2016 consid.…»
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«…kreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gilt nach der Rechtsprechung entgegen seinem…»
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«…ch, also auch bezüglich des Freispruchs, auf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017). 2. Nachdem der im Rechtsmittelverfahren bestätigte erstinstanzliche Frei- spruch rückwirken…»
SU220061 · zh
Acquittal for Refusing Zurich Expulsion Without Proof of Demonstration Intent
«…kreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessen- heit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_322/2017 vom 27. Ok- tober 2017 E. 2.4.1 m.w.H.; PK StPO, JOSITSCH/SCHMID, 2023, Art. 429 N. 7)…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_322/2017

Urteil vom 27. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung bei Freispruch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 30. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. Am 4. Mai 2014 stellten zwei Polizeibeamte bei der von X.________ gelenkten Mähkombination fest, dass die vorne montierte Mähmaschine einen Abstand von 4.20 m ab der Mitte bzw. der Achse des Traktorlenkrades hatte. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte X.________ deswegen am 8. Februar 2016 mittels (zweitem in dieser Sache erlassenen) Strafbefehl wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht March X.________ am 20. Juli 2016 vom fraglichen Vorwurf frei, verweigerte ihm allerdings eine Entschädigung. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Gerichtskasse.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft March Berufung ein mit dem Antrag auf Verurteilung und Bestrafung von X.________. Dieser beantragte seinerseits die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie mittels eigener Berufung die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der ihm verweigerten Parteientschädigung.

Das Kantonsgericht Schwyz wies beide Berufungen am 30. Januar 2017 ab, soweit es auf sie eintrat.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben, soweit er seine eigene Berufung betreffe. Es sei ihm für das Untersuchungs- sowie das kantonale Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht Schwyz beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unterliegen der Beschwerde in Strafsachen ( BGE 139 IV 206 E. 1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Berufung eingetreten und verletze mit ihrer Begründung Art. 398 Abs. 4 StPO . Gleichermassen wendet er sich gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung materieller Natur und macht eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend.

2.2. Die Vorinstanz hält fest (Urteil, S. 5 ff.), dem Beschwerdeführer zufolge habe das erstinstanzliche Gericht Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem es von der Entrichtung einer Entschädigung an ihn absah. Sie erwägt, der entsprechende Anspruch sei von Amtes wegen zu prüfen, unterliege im Berufungsverfahren als Bestandteil des Strafurteils jedoch der Kognitionsbeschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO . Weiter führt sie aus, für den Entscheid, ob der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen sei, seien die Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Solche tatsächlichen Umstände habe der Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht sei von einem Bagatellfall mit geringfügigen Sanktionsfolgen ohne rechtliche Schwierigkeiten ausgegangen. Im Berufungsverfahren mache der Beschwerdeführer nun neu Verfahrensverzögerungen seitens der Staatsanwaltschaft geltend, die allen Verfahrensbeteiligten zusätzlichen Aufwand für die korrekte Abklärung des Sachverhalts sowie dessen Beurteilung beschert hätten, weshalb nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden könne. Allerdings seien diese Behauptungen hinsichtlich der Entschädigung neu und somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig. Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen dieses Mehraufwands sei die erstinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch, er wäre ohne anwaltlichen Beistand nicht wesentlich schlechter gestellt gewesen. Aus diesen Gründen sei auf seine Berufung zufolge beschränkter Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz nicht einzutreten.

Eventualiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensverzögerungen den Fall derart verkompliziert hätten, dass der Beizug eines Anwalts als angemessen zu betrachten wäre. Zur Vertretung seines Standpunktes, die von ihm betriebene Mähkomposition sei entgegen den mangelhaften Feststellungen der Polizei nicht überlang gewesen, habe er keine Verteidigung benötigt. Der Beschwerdeführer sei zwar vor Erlass des ersten Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft nicht angehört worden, doch habe er schon gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten zu den Vorwürfen Stellung nehmen und angeben können, dass die Einhaltung von Art. 164 Abs. 1 VTS ein bekanntes herstellerbedingtes, nicht mit einer Sonderbewilligung lösbares Problem sei. Es sei ihm zumutbar gewesen, ohne Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft und später dem Gericht darzulegen, wie die Kontrolle konkret vonstatten gegangen sei, und geltend zu machen, seine damaligen Angaben hätten ein früheres Fahrzeugmodell betroffen und die Polizei habe nicht richtig gemessen. Der Freispruch sei daher nicht vom Einschreiten einer Verteidigung abhängig gewesen.

2.3. Als unzutreffend erweist sich bereits die Feststellung der Vorinstanz, dass sie einer beschränkten Kognition unterworfen sei bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entrichten sei. Wohl legt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO fest, dass wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, mit der Berufung betreffend die Feststellung des Sachverhalts nur geltend gemacht werden kann, sie sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war und ob dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung der betreffenden Kosten zusteht, ist indes Rechtsfrage und damit von der Vorinstanz frei überprüfbar. Indem diese Art. 398 Abs. 4 StPO fälschlicherweise anwendet und damit ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, verletzt sie Bundesrecht. Sie hätte auf die Berufung eintreten und die betreffende Frage unabhängig von der Zulässigkeit bzw. Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung frei prüfen müssen.

2.4.

2.4.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen ( BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).

2.4.2. Indem die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung die anwaltliche Verteidigung des Beschwerdeführers als nicht geboten erachtet, verletzt sie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO . Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem im Verfahren 6B_800/2015, wo es ebenfalls lediglich um eine Übertretung ging und der Beschwerdeführer erst einen Anwalt beauftragt hatte, nachdem er sich mit einem Schuldspruch mittels Strafbefehl konfrontiert sah (vgl. Urteil 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f.). Damit unterscheidet er sich grundlegend von der Konstellation im Urteil 6B_266/2013 vom 13. Juni 2013, in dem das Bundesgericht die Verweigerung einer Entschädigung der Anwaltskosten als bundesrechtskonform erachtete, weil bereits die Verfahrenseinstellung ankündigt gewesen war, als die Verteidigung des dortigen Beschuldigten eine erste Rechtsschrift einreichte.

Gewiss liegt der konkrete Vorwurf im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sein sollte als jener, der dem Urteil 6B_800/2015 zugrunde lag.

Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, wird die Vorinstanz zu prüfen haben.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler