Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_321/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Robbery Conviction Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_321/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a regional court for robbery and trespassing, receiving a prison sentence of five years and one month, alongside obligations to pay damages. Following this conviction, the individual filed an appeal to the Federal Tribunal, asserting their innocence and contesting the evidence evaluation by the previous court. The appeal faced procedural issues, including the use of a non-official language and insufficient justification for various claims, leading to the Federal Tribunal's decision not to accept the appeal. Additionally, the individual raised allegations of misconduct and discrimination encountered during the judicial process, which lacked detailed substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Robbery Conviction Due to Procedural Deficiencies: Following this conviction, the individual filed an appeal to the Federal Tribunal, asserting their innocence and contesting the evidence evaluation by the previous court. The appeal faced procedural issues, including the use of a non-official language and insufficient justification for various claims, leading to the Federal Tribunal's decision not to accept the appeal. Additionally, the individual raised allegations of misconduct and discrimination encountered during the judicial process, which lacked detailed substantiation.

Schlagwörter

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Raub, Hausfriedensbruch etc Raub Strafurteil Beweismängel Schadenersatzbemessung Kündigung wegen Diebstahls Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure specified in this article.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited regarding the inadmissible nature of the appeal due to not being written in an official language, leading to non-admittance, although this is mentioned in E. 2, the result (non-admittance) is pronounced in Art. 108 BGG.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (E. 2), the decision to not enter is based on Art. 108.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_321/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raub, Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 5. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ am 5. April 2012 zweitinstanzlich des Raubs und des Hausfriedensbruchs schuldig. Zugleich stellte es fest, dass der erstinstanzliche Entscheid unter anderem in Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und den Verweis der Schadenersatzforderungen des Privatklägers im den Betrag von Fr. 48'000.-- übersteigenden Umfang auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Vom Vorwurf des versuchten Raubs und des versuchten Hausfriedensbruchs sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 322 Tagen. Es verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 48'000.-- und einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- an den Privatkläger.

X.________ wendet sich mit einer Englisch geschriebenen Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht. Er macht geltend, unschuldig zu sein, und verlangt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. April 2012.

2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da auf sie aus formellen Gründen - wegen mangelnder Begründung (vgl. E. 3) und Nicht-Erschöpfung des Instanzenzugs (E. 4) - nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, sie zur Verbesserung zurückweisen (vgl. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden Verschwörung und Manipulation vor insbesondere aufgrund seiner Hautfarbe (Beschwerde, S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund bringt er unter anderem vor, der verfahrensführende Staatsanwalt habe ihn in Abwesenheit seines Verteidigers im Untersuchungsgefängnis aufgesucht und ihn gezwungen, Dokumente zu unterzeichnen, ohne diese zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Er moniert weiter, der Staatsanwalt und das Strafgericht des Kantons Zug hätten ihm auch nicht erlaubt, den Verteidiger zu wechseln, obwohl ihn dieser rassistisch diskriminiert habe. Diese Vorbringen werden indessen nur behauptet und nicht im Einzelnen begründet. Es ist folglich nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegen könnte.

Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht.

So kommt die Vorinstanz zum Beispiel aufgrund einer eingehenden Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von A.________, B.________ und C.________ glaubhaft seien (Urteil, S. 9 mit Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid; Urteil, S. 6 ff.). Ohne auf die Urteilserwägungen einzugehen, setzt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzig seine eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber, beispielsweise, indem er behauptet, aus den Aussagen der drei Zeugen bzw. Auskunftspersonen ergebe sich klar, dass diese lügen würden und ihn nur deshalb der Täterschaft bezichtigten, um selber nicht zur Verantwortung gezogen zu werden (Beschwerde, S. 4, 7, 12). Abgesehen davon sei A.________ verrückt und habe mentale Probleme (Beschwerde, 7). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer hat den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG im Verfahren vor Vorinstanz nicht angefochten. Dieser Schuldspruch bildet daher nicht Gegenstand des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), weshalb der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren darauf nicht zurückkommen kann (Beschwerde, S. 2 f.).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill