Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_320/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Revision of Penal Order)

Geschäftsnummer 6B_320/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was found guilty by the Public Prosecutor's Office of Innerschwyz of several offenses, including simple bodily harm, insult, the unauthorized recording of conversations, breach of secrecy or privacy using recording devices, threat, violation of traffic rules, and driving with a foreign driver's license multiple times. This judgment, issued through a penal order on July 8, 2016, resulted in a conditional financial penalty and a fine. The individual contested this penal order but failed to appear at the main hearing, leading to the dismissal of the objection as moot by the District Court of Höfe. Subsequent appeals against this dismissal were not admitted by both the Cantonal Court of Schwyz and the Swiss Federal Tribunal. Later, the individual sought revision of the final penal order, citing reasons that both the Cantonal Court and the Federal Tribunal determined were inadmissible revision grounds, resulting once again in the rejection of the appeals. Despite additional submissions attempting to contest these decisions, the Federal Tribunal did not proceed with the case, citing issues with the timeliness and validity of the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Revision of Penal Order): This judgment, issued through a penal order on July 8, 2016, resulted in a conditional financial penalty and a fine. The individual contested this penal order but failed to appear at the main hearing, leading to the dismissal of the objection as moot by the District Court of Höfe. Subsequent appeals against this dismissal were not admitted by both the Cantonal Court of Schwyz and the Swiss Federal Tribunal. Later, the individual sought revision of the final penal order, citing reasons that both the Cantonal Court and the Federal Tribunal determined were inadmissible revision grounds, resulting once again in the rejection of the appeals. Despite additional submissions attempting to contest these decisions, the Federal Tribunal did not proceed with the case, citing issues with the timeliness and validity of the complaints.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch (einfache Körperverletzung etc.) Nichteintreten Revisionsverfahren zusammenhängende Straftaten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteilsvorschlag Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to account for the appellant's financial situation by imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_320/2022

Urteil vom 21. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (einfache Körperverletzung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 7. Februar 2022 (BEK 2022 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden traten das Kantonsgericht Schwyz am 20. Dezember 2016 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 nicht ein.

2. Mit Verfügung vom 11. September 2017 trat das Kantonsgericht Schwyz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2016 mangels zulässiger Revisionsgründe nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1195/2017 vom 9. November 2017 nicht ein.

3. Auf das abermalige Revisionsgesuch vom 27. Januar 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz am 7. Februar 2022 aus den gleichen Gründen erneut nicht ein. Dagegen wendet sich Beschwerdeführer mit mehreren, teilweise identischen Eingaben an das Bundesgericht.

4. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe ist verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Die Vorinstanz erwägt, bei den grösstenteils bereits im früheren Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, welche entweder die Beweiswürdigung oder das Verfahren an sich beträfen, und den von ihm eingereichten Belegen handle es sich nicht um neue Tatsachen und Beweismittel. Der Beschwerdeführer nenne keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe. Die geforderte Neuheit lasse sich nicht damit behaupten, die Strafbehörden hätten die Tragweite ihnen bekannter Tatsachen und Beweismittel verkannt. Die Ausführungen betreffend Aussichtslosigkeit eines familienrechtlichen Abänderungsverfahrens hätten im Übrigen keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers und seien revisionsrechtlich unerheblich.

7. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen könnte. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht geltend. Dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint haben könnte, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben nicht. Diese enthalten unter Hinweis auf (wahllose) Gesetzesbestimmungen im Ergebnis (nur) die Darlegung der Sicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verurteilung gemäss Strafbefehl und das damalige Verfahren sowie Ausführungen zu anderen Verfahren, die mit dem angefochtenen Entscheid nicht in Verbindung zu bringen sind. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill