Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_320/2017 KI-generiert

Cantonal Court Conviction for Threats Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_320/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a Cantonal Court for making multiple threats, resulting in a conditional fine and additional monetary penalty. The individual contested the ruling, maintaining that they had never threatened anyone and asserting that the accusations were fabricated. They argued that the evidence presented amounted to "word against word" and claimed that the threatening phone calls occurred only after the filing of the complaint. However, the court found the individual's arguments insufficient to demonstrate that the prior decision was arbitrary or otherwise unlawful. Consequently, the Supreme Court did not admit the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal Court Conviction for Threats Upheld on Procedural Grounds: The individual contested the ruling, maintaining that they had never threatened anyone and asserting that the accusations were fabricated. They argued that the evidence presented amounted to "word against word" and claimed that the threatening phone calls occurred only after the filing of the complaint. However, the court found the individual's arguments insufficient to demonstrate that the prior decision was arbitrary or otherwise unlawful. Consequently, the Supreme Court did not admit the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Mehrfache Drohung, Nichteintreten Drohung ernsthafte Drohung strafrechtliche Verteidigung Strafzumessung Ehrverletzungsverfahren Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a proper substantiation, according to the simplified procedure under this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_320/2017

Urteil vom 21. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Drohung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Januar 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 wegen mehrfacher Drohung. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit Fr. 300.-- Busse.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie jemanden bedroht, schon gar nicht mit Gewalt oder Waffen. Aus dem Urteil ergebe sich, dass "Aussage gegen Aussage" stehe. Es hätte daher ein Freispruch zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Die erhobenen Vorwürfe gegen ihn seien im Übrigen konstruiert. Das zeige sich namentlich daran, dass die Telefonanrufe erst nach der Anzeigeerhebung stattgefunden haben sollen. Abgesehen davon sei gerichtlich belegt, dass der Privatkläger bereits eine (andere) Strafanzeige gegen ihn zu Unrecht erhoben habe (Beschwerde, S. 2 und 3).

Mit diesen Erwägungen legt der Beschwerdeführer indessen nicht hinlänglich dar, dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Mit dem Hinweis darauf, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die Vorwürfe gegen ihn konstruiert sein könnten. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass das Datum der Telefonanrufe in einem Teil der Akten fälschlicherweise mit dem 13. und 23. Juli 2014 angegeben wurde, ohne Willkür als offensichtliches Versehen eingestuft. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Schliesslich verkennt er, dass aus dem Verweis auf ein anderes Strafverfahren bzw. dessen Erledigung keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden können. Das Vorbringen ist im Übrigen ohnehin unzulässig, weil es der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorbringt, obwohl er es bereits der Vorinstanz hätte vorlegen können und müssen ( BGE 136 III 123 E. 4.4.3).

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill