Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_320/2016 KI-generiert

Extension of Therapeutic Measure; Right to Oral Hearing

Geschäftsnummer 6B_320/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was previously convicted of multiple sexual offenses against children and was sentenced to a prison term that was converted to a mandated therapeutic treatment. Following several years of extending this treatment due to ongoing concerns regarding the individual's risk to others, the individual challenged a recent decision to further extend this treatment by three more years. The individual requested the opportunity for a hearing that included a psychiatric expert to discuss the necessity of the extension. The court at multiple levels denied the request for a hearing, prompting the individual to seek judicial review of this decision, arguing that a personal appearance and expert testimony were essential given the significant implications of the extended treatment on their personal freedom and rehabilitation prospects.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 390 Abs. 3 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO; Extension of Therapeutic Measure; Right to Oral Hearing: Following several years of extending this treatment due to ongoing concerns regarding the individual's risk to others, the individual challenged a recent decision to further extend this treatment by three more years. The individual requested the opportunity for a hearing that included a psychiatric expert to discuss the necessity of the extension. The court at multiple levels denied the request for a hearing, prompting the individual to seek judicial review of this decision, arguing that a personal appearance and expert testimony were essential given the significant implications of the extended treatment on their personal freedom and rehabilitation prospects.

Schlagwörter

KI-generiert
mündliche Verhandlung gerichtlich angeordnete Therapie Kognitionsbeschränkung Verlängerung der therapeutischen Massnahme Beschwerderecht Verlängerung der Untersuchungshaft
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to state that no court fees shall be imposed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Bern to compensate the appellant's legal representative for the federal proceedings.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) to establish the general admissibility of the appeal against the final decision on the extension of the measure.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) as a basis for admissibility regarding the decision rejecting the request for an oral hearing, although the primary ground for allowing the appeal seems to be based on substantive/procedural rights from the reasoning (implied by the outcome in point 1, which refers to procedural rights discussed extensively).

Art. 95 lit. a und lit. b BGG

Cited in the reasoning (Erwägung 1) to justify the appellant's right to complain about the violation of federal and international law.

Art. 59 Abs. 4 StGB

Cited in the reasoning (Erwägung 1 and 5.2) as the legal basis for the extended measure whose extension was reviewed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

143 IV 151
Public Access to Oral Hearing on Continuation of Penal Sanctions
«…hen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016). C. Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X. auf Durchführung einer öffe…»
ZH_OG_002_UE250161_2025-07-16 (2025-07-16) · zh
Insufficient Evidence to Investigate Employment Fraud Claims
«…e oder bei einem Entscheid von vergleichbarer Tragweite für den Betroffenen (vgl. bereits das Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2; siehe zum Ausnahmecharakter einer mündlichen Verhandlung im StPO-Beschwerdeverfahren ferner di…»
CH_BSTG_001_BH-2024-14_2024-12-16 (2024-12-16)
Suspect's Detention Upheld Amidst Money Laundering and Criminal Organization Allegations Due to Risk of Collusion
«…uswirken (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteile des Bundes- gerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Beschlu…»
ZH_OG_002_SM240008_2024-12-09 (2024-12-09) · zh
Extension of Inpatient Measure by Written Procedure Faulted; Oral Hearing Mandated
«…vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4; 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2; 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2; vgl. auch SCHWARZENEGGER in Zürcher Kommentar StPO; 3. Auflage 2020;…»
JU_TPI_006_CPR-2023-63_2023-11-06 (2023-11-06) · ju
Mandatory Institutional Therapeutic Treatment for Sex Offender Upheld
«…raison de l’intensité de l’atteinte découlant du prononcé et de la nature des questions devant être examinées (TF 6B_320/2016 consid. 4.2, in forumpoenale 6/2016, p. 322–325). De plus, dans ce genre de situation, il s’agit de procéde…»
CH_BSTG_001_CA-2023-1_2023-01-26 (2023-01-26)
Dismissal of Appeal on Subsequent Judicial Proceedings Due to Procedural Error
«…s au sens des art. 393 ss CPP (ATF 141 IV 396 consid. 3 et 4, in : JdT 2016 IV p. 255 ss ; arrêts du TF 6B_320/2016 du 26 mai 2016 consid. 3 et 6B_582/2017 du 19 juin 2018 consid. 1.3). Cette interprétation est conforme à la vo…»
FR_TC_005_502-2021-233_2022-07-06 (2022-07-06) · fr
Appellant v. State: Modification of Suspended Sentence Conditions
«…de recours peut ordonner des débats, d’office ou à la demande d’une partie. Selon la jurisprudence fédérale (arrêt TF 6B_320/2016 du 26 mai 2016 résumé in forumpoenale 6/2016 p. 322), au gré des circonstances, une procédure écrite de recours peut ne…»
FR_TC_005_502-2021-190_2022-03-08 (2022-03-08) · fr
Appellant Challenge to Indefinite Detention Based on Untreatable Aggravated Mental Disorder Upheld
«…d, scheint die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend (vgl. BGE 141 IV IV 396 E. 4.4; Urteil BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 6 von 34 1.2. Die Beschwerde ist bei der Beschwerdeinstan…»
6B_722/2021 29.09.2021 (2021-09-29)
Defendant v. Cantonal Appellate Court (Extension of Therapeutic Measure)
«…en analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung auf (vgl. Urteile 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Weder das Gesetz noch das Bundesgericht äussern sich dazu, wie ein mündliches B…»
JU_TPI_006_CPR-2021-43_2021-06-08 (2021-06-08) · ju
Remand for New Decision on Probation Extension Due to Procedural Violations
«…n de l’intensité de l’atteinte découlant du prononcé et la nature des questions devant être examinées (TF 6B_320/2016 consid. 4.2, in forumpoenale 6/2016, p. 322–325). De plus, dans ce genre de situation, il s’agit de procéder à u…»
CH_BSTG_001_BB-2020-251_2021-05-03 (2021-05-03)
Embezzlement Suspect's Wife Fails to Unfreeze Property Linked to Alleged Fraud
«…hung (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteil des Bun- desgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; s.a. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjako…»
VS_BZG_005_TDSIO-P2-19-3_2020-01-27 (2020-01-27) · vs
Substitution of Custodial Sentence with Therapeutic Institutional Measure for Mentally Disordered Offender
«…de décision judiciaire ultérieure au sens de l’art. 65 al. 1 CP (ATF 141 IV 396, consid. 4.1., JdT 2006 IV 255 ; arrêt 6B_320/2016, consid. 4.2). Le tribunal rend sa décision par écrit et la motive brièvement. Si des débats ont eu lieu, il notifie sa…»
FR_TC_005_502-2019-319_2019-12-04 (2019-12-04) · fr
Public Prosecutor v. Accused (Pretrial Detention Appeal)
«…ionné, la procédure de recours est écrite (art. 397 al. 1 CPP), la tenue des débats étant exceptionnelle (not. arrêt TF 6B_320/2016 du 26 mai 2016 consid. 4.2.). Quant au procès-verbal de l’audition de G.________, la mère du requérant, il a déjà été…»
FR_TC_005_502-2018-69_2018-12-20 (2018-12-20) · fr
Appeal Against Replacement of Custodial Sentence with Institutional Therapeutic Measure Due to Mental Disorder
«…dès lors la qualité pour recourir au sens de l’art. 382 al. 1 CPP. 1.5. Selon la jurisprudence fédérale (arrêt TF 6B_320/2016 du 26 mai 2016 résumé in forumpoenale 6/2016 p. 322), au gré des circonstances, une procédure écrite de recours peut ne…»
6B_799/2017 20.12.2017 (2017-12-20)
Extension of Therapeutic Station Measure and Right to Oral Hearing
«…re Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (vgl. Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). 2.4. Die Ansicht des Beschwerdeführers, in Verfahren betreffend die Verlängerung einer stati…»

Volltext

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_320/2016 Urteil vom 26. Mai 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verlängerung einer stationären Massnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2016. Sachverhalt: A. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 11. März 2008 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und zu einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf. Die stationäre therapeutische Behandlung wurde in der Folge gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB jeweils um drei Jahre verlängert, letztmals durch Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2014. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde am 30. September 2014 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 3. September 2015 gut, soweit es darauf eintrat, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015, publiziert in BGE 141 IV 396 ). B. Das wieder mit der Sache befasste Obergericht des Kantons Bern wies den Antrag von X.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters am 11. November 2015 ab. Am 15. März 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei der Beschluss vom 15. März 2016 aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und er aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen. Subeventualiter sei die stationäre Massnahme um zwei Jahre zu verlängern, wobei bis dahin eine ambulante Massnahme vorzubereiten sei. Die Kosten für das erstund zweitinstanzliche kantonale Verfahren inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. X.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. D. Das Obergericht stellt in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde keinen Antrag. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. Der angefochtene Endentscheid, mit welchem die erstinstanzlich angeordnete Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre geschützt wurde, unterliegt der Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG . Ebenfalls der Beschwerde in Strafsachen unterliegt die Verfügung vom 15. November 2015, mit welcher die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters abgewiesen hat ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er rügt namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a und lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters. Es gehe in der Sache um die Verlängerung einer freiheitsentziehenden Massnahme im Rahmen eines Nachverfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO und damit um einen Entscheid von grosser Tragweite. Die Aktenlage sei komplex. Die Situation präsentiere sich heute grundlegend anders als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens im Juni 2014. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher im Lichte von BGE 141 IV 396 und mit Blick auf Art. 6 EMRK als unumgänglich. 2.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dagegen, eine mündliche Verhandlung sei vorliegend nicht notwendig, weil hievon aufgrund der aktualisierten Aktenlage nach Beizug der Akten im Parallelverfahren betreffend Versetzung in den offenen Vollzug keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Übrigen treffe zwar zu, dass auch im grundsätzlich schriftlichen Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt werden könne. Es handle sich dabei jedoch um eine "Kann"-Bestimmung. Dass diese "Kann"-Bestimmung bei Beschwerden gegen nachträgliche selbstständige Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO zur "Muss"-Bestimmung mutiere, lasse sich BGE 141 IV 396 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entnehmen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat am 3. September 2015 anlässlich einer öffentlichen Beratung namentlich gestützt auf den klaren gesetzgeberischen Willen und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre entschieden, dass selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Beschwerde anzufechten sind ( BGE 141 IV 396 E. 4.7). Mit diesem Grundsatzentscheid bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, in welcher es sich unter Hinweis auf die Botschaft und einzelne Autoren konstant dafür ausgesprochen hatte, dass die Beschwerde (und nicht die Berufung) das zulässige Rechtsmittel gegen selbstständige gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sei (siehe Urteile 6B_293/2012 vom 21. Februar 2012 E. 2, 6B_425/2013 vom 31. Juli 2013 E. 1.2, 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1. und 2.2 sowie namentlich 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2). Es räumte allerdings ein, dass die im Schrifttum vertretene Minderheitsmeinung, wonach die Berufung das richtige Rechtsmittel sei, einiges für sich habe, namentlich soweit es um selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide gehe, die empfindlich in die Rechtsdisposition des Betroffenen eingreifen ( BGE 141 IV 396 E. 4.1). 3.2. Das Bundesgericht widersprach den Bedenken der Minderheitsmeinung, die Beschwerde und das Beschwerdeverfahren würden dem inhaltlichen Gewicht gewisser nachträglicher Entscheide nicht gerecht. Es wies darauf hin, dass die Beschwerde ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel darstellt, das eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Verfahrensmässig seien im Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Berufungsverfahren für die Beschwerde führende Person keine Nachteile auszumachen: Noven seien zulässig. Ein zweiter Schriftenwechsel dürfe durchgeführt werden ( Art. 390 Abs. 3 StPO ). Zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen seien möglich ( Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO ) und es könne, je nach Tragweite des Falles, mündlich verhandelt werden ( Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO ; Art. 389 Abs. 2 StPO ). Das Bundesgericht gelangte vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren erlaube ( BGE 141 IV 396 E. 4.4). 4. 4.1. Das Bundesgericht unterstreicht mit den fraglichen Erwägungen, dass selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO den Regeln über das Beschwerdeverfahren unterliegen. Dieses ist grundsätzlich schriftlich. Zentral ist eine einfache und rasche Verfahrenserledigung. 4.2. Aus den in Frage stehenden bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich aber auch, dass ein schriftliches Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Umständen nicht zu genügen vermag. In diesen Fällen drängt sich, was BGE 141 IV 396 E. 4.1 erkennen lässt, aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung auf. Zu denken ist in dieser Hinsicht beispielsweise an die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB , an die (nachträgliche) Anordnung oder Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB sowie an die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB . Diese Entscheide bringen regelmässig massive Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen mit sich ( BGE 141 IV 396 E. 4.1). Überdies geht es in diesen Fällen durchwegs in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und sein künftiges Verhalten. Es sind Prognosen über seine Behandlungsfähigkeit und seine Gefährlichkeit zu stellen. Entsprechend stehen auch im Rechtsmittelverfahren regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheint zentral. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist damit grundsätzlich indiziert (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 397 StPO ; vgl. DERSELBE, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. St. Gallen 2011, S. 254 N. 522; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 ff. zu Art. 364 StPO sowie N. 1 ff. zu Art. 365 StPO ; siehe auch NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 686 Rz. 1525 Fn. 235). Der Beschwerdeinstanz verbleibt in diesen Fällen schwerwiegender Eingriffe in die persönliche Freiheit - was die Vorinstanz zu verkennen scheint - nur wenig Spielraum, ohne mündliche Anhörung und Befragung des Betroffenen zu entscheiden. Will sie trotz entsprechenden Antrags des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, muss sie sich auf besondere Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen. 5. 5.1. Diese sich aus BGE 141 IV 396 ergebenden Grundsätze sind auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden. 5.2. Vorliegend geht es in der Sache um eine Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre ( Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB ). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, kann die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden ( Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB ; BGE 135 IV 139 E. 2; 134 IV 315 E. 3.4.1; siehe auch BGE 137 II 233 5.2.1). Mit der Massnahmeverlängerung wird erheblich in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Es geht um eine Entscheidung von sehr grosser Tragweite. Schon alleine deshalb war es im Lichte von BGE 141 IV 396 unumgänglich, dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren durchzuführen. 5.3. Dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz am 25. Juni 2014 unter Beizug des psychiatrischen Gutachters im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich befragt und angehört wurde, ändert am Gebot einer mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz prinzipiell nichts. Der persönliche Eindruck, welchen die erste Instanz vom Beschwerdeführer gewonnen hat, macht dessen Befragung und Anhörung durch die Beschwerdeinstanz nicht überflüssig oder verzichtbar. Die sich im Rahmen der stationären Massnahmeverlängerung stellenden Fragen sind vielschichtig und nicht einfach zu beantworten. Es geht zur Hauptsache um Fragen der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers und der Wirksamkeit/Notwendigkeit einer weiteren stationären Therapieintervention (in Abgrenzung zu einer ambulanten Behandlung) im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit zur Verbesserung der Legalprognose. Diese Fragen beinhalten auch tatsächliche Bewertungsfragen. Es geht um die direkte Beurteilung der Person des Beschwerdeführers. Seine Anhörung und Befragung unter Einbezug des psychiatrischen Gutachters erscheint daher essentiell. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich die (Vollzugs-) Situation nach dem Verfahren vor erster Instanz mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug massgeblich verändert hat. Die für das Versetzungsverfahren ausgearbeitete ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 22. September 2015 (vgl. kantonale Akten, pag. 149 ff.) zog die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren für den Entscheid betreffend Massnahmeverlängerung als (weitere) Beurteilungsgrundlage heran. Eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gutachters wäre auch aus diesem Grunde geboten gewesen; dessen Befragung hätte eine fundierte Auseinandersetzung mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Fachfragen erlaubt (vgl. HEER, a.a.O., N. 1 zu Art. 365 StPO ). 5.4. Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten zusammenfassend aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurteilenden Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchführen müssen. Besondere Umstände, welche ein Absehen davon rechtfertigen könnten, legt sie nicht dar. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 6 EMRK braucht unter diesen Umständen ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die materiellen Vorbringen zur Massnahmeverlängerung. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ( BGE 139 III 396 E. 4.1). Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Mai 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill