Claimant v. Prosecutor (Appeal Dismissed for Unpaid Security)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal charge on September 11, 2019, against a prosecutor for alleged obstruction of justice. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Aargau decided on November 1, 2019, not to pursue the investigation, with costs borne by the state. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, requesting that the non-prosecution decision be overturned and an investigation initiated. However, the Higher Court dismissed the appeal on December 11, 2019, as the complainant failed to pay the required security deposit of 800 CHF needed to proceed. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, where the issue centered around whether the initial court was justified in requiring a security deposit, given the complainant's financial status and lack of an application for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz; Claimant v. Prosecutor (Appeal Dismissed for Unpaid Security): The Public Prosecutor's Office of the Canton of Aargau decided on November 1, 2019, not to pursue the investigation, with costs borne by the state. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, requesting that the non-prosecution decision be overturned and an investigation initiated. However, the Higher Court dismissed the appeal on December 11, 2019, as the complainant failed to pay the required security deposit of 800 CHF needed to proceed. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, where the issue centered around whether the initial court was justified in requiring a security deposit, given the complainant's financial status and lack of an application for legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in the dispositive to rule for non-admittance (Nichteintreten) of the appeal due to formal deficiencies.
Used to reject the request for free legal assistance (unentgeltliche Rechtspflege).
Used to allow for a reduced court fee given the appellant's financial situation.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_32/2020
Urteil vom 23. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichtleistung der Prozesskaution; Nichteintreten.
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2019 (SBK.2019.274 / CH / va).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 11. September 2019 Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen Irreführung der Rechtspflege. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm eine Strafuntersuchung am 1. November 2019 nicht an die Hand. Die Kosten gingen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 12. November 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Er verlangte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beschuldigte Staatsanwältin. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 11. Dezember 2019 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 800.-- innert angesetzter Frist nicht geleistet hatte ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung rügt, ist hierauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz ist mangels geleisteter Prozesssicherheit nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten und hat dementsprechend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen materiell nicht geprüft. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun, da Anfechtungsobjekt ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Aus dem gleichen Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfahren äussert und er die ihm insofern auferlegten Kosten beanstandet.
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Soweit er geltend macht, er sei IV-Rentner und verfüge über keine überschüssigen Fr. 800.--, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und sich dabei auch zur Frage der Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein könnte, ist mithin nicht rechtsgenügend begründet. Soweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 226.-- beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen soll. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill