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6B_32/2015 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Defamation Case Due to Expired Prosecution Deadline

Geschäftsnummer 6B_32/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the mother of their shared children for defamation. The complaint was lodged on September 23, 2014, but the responsible prosecutor did not pursue the case because the statutory deadline for filing had expired. An appeal against this decision was rejected by the Bernese High Court on December 9, 2014. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal without stating a specific request, essentially seeking the annulment of the lower court's ruling. The individual also contested a fee imposed for the prior proceedings but failed to sufficiently justify their claims or demonstrate the merits of their appeal, leading to the rejection of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StGB, Art. 31 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Dismissal of Defamation Case Due to Expired Prosecution Deadline: The complaint was lodged on September 23, 2014, but the responsible prosecutor did not pursue the case because the statutory deadline for filing had expired. An appeal against this decision was rejected by the Bernese High Court on December 9, 2014. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal without stating a specific request, essentially seeking the annulment of the lower court's ruling. The individual also contested a fee imposed for the prior proceedings but failed to sufficiently justify their claims or demonstrate the merits of their appeal, leading to the rejection of their case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung) Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Einreichungszeitpunkt ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafakten verspätete Kündigung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admissibility (non-entrée en matière) of the appeal due to a lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_32/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. A.________,

vertreten durch Fürsprecher Günther Galli,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 23. September 2014 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen die Mutter der gemeinsamen Töchter wegen übler Nachrede oder Verleumdung. Am 10. November 2014 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand, da die Strafantragsfrist längst abgelaufen war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht selber wörtlich zitiert, wird der Täter nach Art. 174 StGB nur

auf Antrag hin bestraft (Beschwerde S. 1). Im angefochtenen Beschluss wird deshalb zu Recht auf Art. 31 StGB hingewiesen, wonach das Antragsrecht

nach Ablauf von drei Monaten erlischt (S. 2 E. 3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verjährungsfrist, die mit der Antragsfrist nichts zu tun hat, geht deshalb von vornherein an der Sache vorbei. Dass die Antragsfrist von drei Monaten im vorliegenden Fall entgegen der Darstellung der Vorinstanz am 23. September 2014 nicht abgelaufen gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass er für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 400.-- bezahlen muss. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO (Beschluss S. 3 E. 5). Inwieweit die Vorinstanz diese klare Bestimmung verletzt haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seine Bedürftigkeit nicht nachwies, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn