Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_319/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Incomprehensible Submissions

Geschäftsnummer 6B_319/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant, referred to as A.________, submitted an unclear legal filing to the Obergericht des Kantons Bern on February 2, 2022. The court requested that the document be revised in accordance with the Swiss Criminal Procedure Code, warning that failure to comply could result in the filing being disregarded and the appeal not being admitted. Despite submitting a revised filing within the set timeframe, the court deemed it entirely incomprehensible and inadequate for improvement, leading to the decision not to initiate an appeal process. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the submissions did not meet the required justification standards, focusing on whether the lower court misapplied procedural rules regarding dismissing incoherent filings, which was not adequately addressed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 2 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 i.V.m, Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Incomprehensible Submissions: The court requested that the document be revised in accordance with the Swiss Criminal Procedure Code, warning that failure to comply could result in the filing being disregarded and the appeal not being admitted. Despite submitting a revised filing within the set timeframe, the court deemed it entirely incomprehensible and inadequate for improvement, leading to the decision not to initiate an appeal process. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the submissions did not meet the required justification standards, focusing on whether the lower court misapplied procedural rules regarding dismissing incoherent filings, which was not adequately addressed.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten auf Rechtsmittel (unverständliche Eingabe) Nichteintreten Eröffnung des Verfahrens Strafprozessordnung unleserliche Rechtsschrift anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_319/2022

Urteil vom 21. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Rechtsmittel (unverständliche Eingabe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Februar 2022 (BK 22 1 MOR).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Eingabe vom 2. Februar 2022 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 forderte ihn das Obergericht auf, seine Eingabe nach den Vorgaben der StPO zu überarbeiten, und wies ihn darauf hin, dass die Eingabe unbeachtet bleibe bzw. auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn sie nicht innert gesetzter Frist nach den gesetzlichen Vorgaben überarbeitet werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist zwar eine Eingabe ein. Das Obergericht stellte mit Entscheid vom 17. Februar 2022 fest, auch die neue Eingabe sei völlig unverständlich und könne nicht als Verbesserung betrachtet werden, weshalb kein Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung wendet sich der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können ( Art. 2 Abs. 2 StPO ). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO ). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.

4. Die Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen nur schwer verständlichen Eingaben vor Bundesgericht nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill