Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_318/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Child Sexual Abuse After Re-evaluation of Victim Testimony

Geschäftsnummer 6B_318/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was initially acquitted by a regional court in 2015 of charges involving multiple sexual acts with children, coercion, and abuse. However, upon appeal by the prosecution and a private claimant, the Wallis Cantonal Court in 2017 found the defendant guilty of these charges, imposing an 18-month suspended sentence and ordering compensation to the claimant. This verdict was overturned by the Swiss Federal Tribunal in 2018, which sent the case back to the cantonal court for reassessment, highlighting concerns over potential suggestion and insufficient evidence examination. Following additional proceedings, the cantonal court reaffirmed the defendant’s guilt in a 2020 verdict, reducing the sentence to a 14-month suspended sentence and reducing compensation to the claimant. The defendant appealed again, challenging the court's adherence to the Federal Tribunal’s remit, the assessment of the charges, and the handling of evidence and testimonies.

Legislator-Regeste

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Art. 6 StPO, Art. 389 Abs. 3 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 325 StPO, Art. 350 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Child Sexual Abuse After Re-evaluation of Victim Testimony: However, upon appeal by the prosecution and a private claimant, the Wallis Cantonal Court in 2017 found the defendant guilty of these charges, imposing an 18-month suspended sentence and ordering compensation to the claimant. This verdict was overturned by the Swiss Federal Tribunal in 2018, which sent the case back to the cantonal court for reassessment, highlighting concerns over potential suggestion and insufficient evidence examination. Following additional proceedings, the cantonal court reaffirmed the defendant’s guilt in a 2020 verdict, reducing the sentence to a 14-month suspended sentence and reducing compensation to the claimant. The defendant appealed again, challenging the court's adherence to the Federal Tribunal’s remit, the assessment of the charges, and the handling of evidence and testimonies.

Schlagwörter

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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw Willkür sexuelle Handlungen mit Kindern Einvernahme des Opfers sexuelle Handlungen minderjähriges Kind Rückführung des Kindes Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_318/2020

Urteil vom 13. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2020 (P1 18 26).

Sachverhalt:

A. A.a. Das Kreisgericht I für das Oberwallis sprach A.________ am 13. November 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und B.________ als Privatklägerin Berufung.

A.b. Das Kantonsgericht Wallis sprach A.________ am 30. Januar 2017 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.

Dagegen führte A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht guthiess. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück (Urteil 6B_267/2017 vom 26. April 2018).

B. Das Kantonsgericht Wallis edierte unter anderem die Akten des gegen die Privatklägerin geführten Jugendstrafverfahrens und führte am 22. November 2018 eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Jugendrichterin durch.

Mit Urteil vom 7. Februar 2020 erklärte das Kantonsgericht Wallis A.________ erneut der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Schändung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten und verpflichtete ihn, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

A.________ hat B.________ (geb. xx.xx.1997) in den Jahren 2001 bis 2006 regelmässig mit seiner Hand bzw. seinen Fingern unter der Unterhose an ihrer Scheide sowie einmal ihre Scheide mit seiner Zunge berührt und einmal seinen Penis durch das Mädchen berühren lassen.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Februar 2020 sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Die beschlagnahmten Waffen, samt Zubehör und Munition, seien ihm auszuhändigen. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz missachte die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Ihr neues Urteil enthalte nicht nur die neu erhobenen Beweise und deren Würdigung, sondern sei eine umfassende Überarbeitung des bereits gefällten Entscheids. Die Vorinstanz lasse dabei die weiteren vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen einfliessen und korrigiere so ihr erstes Urteil. Damit fälle sie in rechtswidriger Weise einen neuen Entscheid, anstatt sich an die Erwägungen der angerufenen Instanz zu halten (Beschwerde S. 3 f. Art. 2).

1.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat (vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven). Der Gegenstand des nach der Rückweisung neu zu erlassenden Urteils des Berufungsgerichts erschliesst sich anhand der Erwägungen im Rückweisungsentscheid. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid 6B_267/2017 vom 26. April 2018, die Beschwerdegegnerin 2 habe die angeblichen sexuellen Übergriffe gegenüber dem Schuldirektor und der Jugendrichterin nicht spontan erwähnt, sondern auf Anfrage dieser Autoritätspersonen. Das Risiko möglicher Suggestionen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesem entscheidenden Aspekt nicht auseinandergesetzt und auch - mit Ausnahme einer Befragung des Schuldirektors - keine entsprechenden Beweise abgenommen. Sie verletze damit Art. 6 StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO (E. 1.2.2). Das Bundesgericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die erforderlichen Beweise erhebe und neu entscheide. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ging es nicht ein (E. 1.2.2).

1.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_267/2017 vom 26. April 2018 musste die Vorinstanz zusätzliche Beweise erheben, unter anderem die Jugendrichterin befragen, und eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Folglich musste sie sich mit der Beweislage erneut befassen und durfte auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen bzw. auf ihr früheres Beweisergebnis zurückkommen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 S. 221 f. mit Hinweisen).

1.5. In seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gewendet (vgl. Beschwerde im Verfahren 6B_267/2017, act. 1). Sie ist daher von vornherein nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und war nicht von der Rückweisung betroffen. Auf den neuen Antrag des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Waffen seien ihm auszuhändigen, ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er kritisiert, die Vorinstanz prüfe nicht, ob sich der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt - es sei fast täglich zu sexuellen Handlungen gekommen - verwirklicht habe. Ohne sich damit auseinanderzusetzen, komme sie zum Ergebnis, er habe die sexuellen Handlungen regelmässig vorgenommen. Damit prüfe die Vorinstanz einen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 reduzierten Sachverhalt. Gerade in einem Strafverfahren, in welchem die Aussage des mutmasslichen Opfers das einzige Beweismittel sei, müssten Anklage und Opferaussage akribisch geprüft werden. Es genüge nicht, wenn erwogen werde, der reduzierte Sachverhalt sei im angeklagten Sachverhalt enthalten. Der angefochtene Entscheid enthalte keine vernünftige Begründung, weshalb die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 und der Anklagesachverhalt nicht an ihrem Wortlaut gemessen würden (Beschwerde S. 8 Art. 6).

2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172 ; je mit Hinweisen).

2.3. Die Rügen sind unbegründet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt, wenn die Anklageschrift von einem weiteren Sachverhalt ausgeht, als das Gericht am Ende des Beweisverfahrens annimmt. Vorliegend ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt worden, dass die Schuldsprüche aufgrund eines Sachverhalts ergangen sind, der nicht in der Anklageschrift enthalten war. Der Beschwerdeführer wusste, welche Lebensvorgänge Gegenstand der Anklage waren. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte ist nicht ersichtlich. Das Anklageprinzip und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sind nicht verletzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz gelange aufgrund einer willkürlichen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Ergebnis, der Anklagesachverhalt sei nachgewiesen. Erforderliche Beweise seien verspätet erhoben worden, weshalb die Entstehung der Erstaussage der Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr rekonstruiert werden könne. Obwohl einige ihrer Ausführungen gewisse Zweifel hätten hervorrufen müssen, gelange die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien insgesamt glaubhaft. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, einzelne Realkennzeichen kurz anzusprechen, ohne eine nachvollziehbare Methodik der Aussagewürdigung anzuwenden. Es fehle an einem Prüfschema. Äusserst relevante Kriterien untersuche die Vorinstanz gar nicht erst. So sei in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 weder ein quantitativer noch ein qualitativer Detailreichtum erkennbar (Beschwerde S. 3 ff. Art. 2 ff.).

3.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. Weiter hält sie fest, die ihm vorgeworfenen Übergriffe hätten sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Beschwerdegegnerin 2 ein kleines Mädchen gewesen sei. Sie hätten sich über eine längere Zeitspanne erstreckt. Erstmals darüber gesprochen habe die Beschwerdegegnerin 2 am 12. April 2012, also Jahre später. Zu einer formellen Aussage bei der Polizei sei sie erst am 30. Juni 2012 bereit gewesen. Die mangelnde Eloquenz der Beschwerdegegnerin 2 verhindere eine flüssige Aussage und führe zwangsläufig zu Nachfragen, was unter dem Aspekt einer möglichen Suggestion besondere Aufmerksamkeit erfordere. Schliesslich würden zwischen ihrer Erstäusserung gegenüber dem Schuldirektor und ihrer erstmaligen Einvernahme durch die Polizei rund 11 ½ Wochen liegen. In dieser Zeit habe sie mit ihrer Grossmutter, ihrer Mutter und der Jugendrichterin den Fall zumindest angesprochen. Darauf sei bei der Entstehungsgeschichte näher einzugehen. Hinsichtlich der Motivationslage stellt die Vorinstanz fest, es habe nachweislich keine Konfliktsituation vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin 2 selber habe betont, sie und ihr Bruder hätten es beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gut gehabt. Die beiden seien gute Personen gewesen, sie habe sie sehr gemocht. Auch die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 zeichne ein durchaus positives Bild des Ehepaares.

Sodann gibt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder und unterzieht sie einer eingehenden Würdigung. Sie stellt fest, von besonderer Bedeutung sei die Erstaussage gegenüber der Polizei. Ein Motiv für eine wahrheitswidrige Anschuldigung sei nicht ersichtlich. Visioniere man die aufgezeichnete Aussage oder lese deren Niederschrift, falle auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich sehr zurückhaltend gebe, sich teils der Zeichensprache bediene, immer wieder halbe Sätze von sich gebe und in der Formulierung der Antworten Mühe bekunde, was mit ihrer Introvertiertheit, ihrem unterdurchschnittlichen IQ (gemäss neuropsychologischer Abklärung ein Gesamt-IQ von 80) und ihrer fehlenden Wortgewandtheit erklärbar sei.

Auch wenn sie gewisse Angaben relativiere oder später sogar abändere, bleibe ihre Aussage in Bezug auf das mehrmalige Berühren der Scheide mit Finger und Hand, das einmalige Berühren mit den Lippen sowie das Berühren des Penis stimmig. In ihrer Darstellung folge die Beschwerdegegnerin 2 keiner Chronologie, sondern sie erzähle die Dinge, wie sie gerade zur Sprache kämen und ihr einfielen, ohne diese bei mehrfacher Thematisierung grundsätzlich anders darzustellen. Sie werde von der befragenden Polizeibeamtin durch deren Fragen in einem gewissen Mass geleitet.

Die Befragerin greife aber nur jene Punkte auf, welche die Beschwerdegegnerin 2 zuvor selbst angesprochen habe. Deren Ausführungen seien nicht sehr detailreich. Insbesondere bei den Berührungen der Scheide bleibe sie, was den Ablauf betreffe, eher vage, was sowohl mit einem fehlenden eigenen Erleben als auch mit ihrem damals jungen Alter und dem Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen den mutmasslichen Vorfällen und der Befragung erklärt werden könne. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wirkten weder vorbereitet noch auswendig gelernt. Bildhaft sei ihre Darstellung des Berührens ihrer Scheide durch die Lippen des Beschwerdeführers.

Am meisten Detailreichtum und Erlebnisbezug weise die Schilderung des Berührenmüssens des Gliedes des Beschwerdeführers auf. Sie beschreibe den Vorfall in einem in sich stimmigen Gesamtkontext, gebe den Inhalt des kurzen Gesprächs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wieder, berichte von einem ungewöhnlichen Detail und gestehe Erinnerungslücken ein. Die Schilderungen der psychischen Vorgänge seien inhaltsarm. Eher ungewöhnlich, aber nicht unrealistisch sei die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer habe ihr nie aufgetragen, sie dürfe über die Vorkommnisse nicht mit Dritten sprechen.

Die Vorinstanz fasst zusammen, ausgehend vom Vorfall im Badezimmer sei ein reeller Erlebnishintergrund bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Übergriffe zu bejahen. Die introvertierte und in ihrem sprachlichen Ausdruck beschränkte Beschwerdegegnerin 2 mit einem unterdurchschnittlichen IQ wäre nicht in der Lage gewesen, ohne diese Erlebnisse den Vorfall im Bad derart in sich stimmig und logisch zu erzählen. Aus demselben Grund müsse hinsichtlich des Berührens ihrer Scheide durch den Beschwerdeführer mit der Zunge und der Hand bzw. dem Finger ebenfalls vom vollen Wahrheitsgehalt ihrer Aussage ausgegangen werden, möge sie auch weniger bestimmt gewesen sein.

Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin 2 die über einen längeren Zeitraum erfolgten Vorfälle zeitlich ausreichend eingeordnet und die Häufigkeit genügend umschrieben. Schliesslich habe sie nachvollziehbar dargetan, weshalb sie in der Oberstufe begonnen habe, sich mit ihrer Vergangenheit auseinanderzusetzen, und sich dann erstmals gegenüber dem Schuldirektor über das Vorgefallene geäussert habe. Die Nullhypothese müsse daher bei Anwendung der Realitätskriterien und unter Berücksichtigung der Motivationslage sowie der intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin 2 vorbehältlich der Entstehungsgeschichte ihrer Aussage sowie einer eventuellen Suggestion verworfen werden.

Schliesslich nimmt die Vorinstanz eine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage vor und schliesst nach eingehender Prüfung eine inhaltliche Beeinflussung durch den Schuldirektor, die Jugendrichterin oder andere Drittpersonen aus. Damit ist es für die Vorinstanz aufgrund der insgesamt glaubhaften Aussage der Beschwerdegegnerin 2 erstellt, dass der Beschwerdeführer sie in den Jahren von 2001 bis 2006 im Alter von ungefähr 4 bis 8/9 Jahren regelmässig mit seiner Hand, seinen Fingern bzw. seinem Finger unter der Unterhose an ihrer Scheide sowie einmal ihre Scheide mit der Zunge berührt hat und einmal seinen Penis durch das Mädchen hat berühren lassen.

3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

3.4.

3.4.1. Auf die Einwände des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Analyse seiner Aussagen, ist nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 4 f. Art. 5). Sie sind unbehelflich. Entgegen seiner Behauptung gelangt die Vorinstanz nicht zum Schluss, seine Angaben seien nicht glaubhaft. Vielmehr hält sie fest, Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers könnten zwar gewisse Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit wecken; sie seien jedoch nicht geeignet, sein Bestreiten der Tat als in dem Sinne nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, als dass daraus auf eine Tatbegehung geschlossen werden dürfe (Urteil S. 15 E. 2.2). Im Übrigen lässt sich mit unbelegten Behauptungen, wie zum Beispiel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und die Mutter der Zwillinge hätten die Nacktfotos der Mädchen gemacht und auf seinen Computer geladen (Beschwerde S. 5 Art. 4), keine Willkür begründen.

3.4.2. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Beweiswürdigung vor, wobei sie nun unter anderem auch ausführlich die Entstehungsgeschichte der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt (Urteil S. 28 ff. E. 2.5). Die vorinstanzlichen Schlüsse sind ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür ist ebenso nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz verschiedene Ungenauigkeiten und Widersprüche (hauptsächlich) auf das Verblassen der Erinnerung zurückführt und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Ergebnis als glaubhaft einstuft. Darauf, dass die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Aussagen keine anerkannte Methode bzw. diese nur teilweise angewendet haben soll, kommt es vorliegend nicht an, denn die Beweiswürdigung muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sein, um willkürlich zu sein. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Analyse der Qualität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wegen der Anzahl der geprüften bzw. als erfüllt beurteilten Realitätskriterien missbilligt, beruht seine Kritik auf einem unrichtigen Verständnis der Qualitätsmerkmale im Rahmen der Aussageanalyse. Diese führen nicht über eine Aufsummierung zu einem Gesamtergebnis in Bezug auf den wahrscheinlichen Erlebnisgehalt einer Aussage (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche äusserst relevanten Kriterien die Vorinstanz nicht einbezieht (Beschwerde S. 6 Art. 5). Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Unbeheflich ist sodann sein Einwand, wonach in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 weder quantitativer noch qualitativer Detailreichtum erkannt werden könne (Beschwerde S. 6 Art. 5), weil die Vorinstanz in ihre Aussageanalyse ausdrücklich einbezieht, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nicht sehr detailreich sind (Urteil S. 25 E. 2.4.2).

3.5. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Beweiserhebungen zu Beginn der Ermittlungen unvollständig waren (vgl. Urteil 6B_267/2017 vom 26. April 2018). Weil die Vorinstanz die Beweise aber inzwischen abgenommen hat, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 6 StPO nun als unbegründet (Beschwerde S. 3 Art. 2).

3.6. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und der Grundsatz "in dubio pro reo" oder Art. 6 StPO verletzt sein soll.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini