Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_318/2015 KI-generiert

Conviction for Sexual Offenses Based on Victim Testimony; Federal Court Examination of Due Process in Evidence Taking

Geschäftsnummer 6B_318/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of multiple counts of rape and sexual assault, resulting in a prison sentence with a portion of it conditionally suspended. This conviction was upheld on appeal, although the sentence was reduced. The accused subsequently filed a complaint challenging the appellate court's decision, arguing that the court had failed to conduct necessary court hearings and had made arbitrary findings regarding the credibility of witnesses. The appeal raised issues concerning the adequacy of evidence and the accused's right to a fair hearing, particularly regarding the testimonies of the alleged victims, which predominantly influenced the convictions. The appellate court’s handling of the evidence and the procedural fairness of the trial were central to the review of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 343 Abs. 3 StPO, Art. 389 Abs. 1 StPO, Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO, Art. 343 Abs. 3 i.V.m, Art. 405 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Conviction for Sexual Offenses Based on Victim Testimony; Federal Court Examination of Due Process in Evidence Taking: This conviction was upheld on appeal, although the sentence was reduced. The accused subsequently filed a complaint challenging the appellate court's decision, arguing that the court had failed to conduct necessary court hearings and had made arbitrary findings regarding the credibility of witnesses. The appeal raised issues concerning the adequacy of evidence and the accused's right to a fair hearing, particularly regarding the testimonies of the alleged victims, which predominantly influenced the convictions. The appellate court’s handling of the evidence and the procedural fairness of the trial were central to the review of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Einvernahme des Opfers Sexualdelikten Beweiswürdigung Strafprozessordnung Anhörung oder Verhör sachverständiger Zeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 343 Abs. 3 StPO
The appeal was partially granted and the case remanded because the lower court committed an error by refusing to conduct a direct evidentiary hearing (Befragung) of witness B., as required by this article in conjunction with the facts presented.
Art. 389 Abs. 1 StPO
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen.
Art. 343 Abs. 3 i.V.m
Gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m.
Art. 405 Abs. 1 StPO
Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren ausserdem zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
Art. 95 BGG
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to explicitly state that the Canton of Schwyz (as the first appellee) should not be charged any court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear half of the court costs based on the extent to which he lost the appeal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the appellant a reduced party compensation from the Canton of Schwyz for the federal court proceedings.

Art. 343 Abs. 3 StPO

The appeal was partially granted and the case remanded because the lower court committed an error by refusing to conduct a direct evidentiary hearing (Befragung) of witness B., as required by this article in conjunction with the facts presented.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

6B_388/2021 (2023-06-07)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Sexual Coercion and Acts with Minors Amidst Intoxication.
«…B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 4; 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.4 f.; 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5) oder aber weil trotz erstinstanzlicher Befragung weiterhin bedeutende Unsicherheiten hinsi…»
SST.2021.216 (2022-11-10) · ag
Conviction for Sexual Acts with a Child Upheld; Sentence, Damages, and Deportation Confirmed
«…Aussageverhalten verschafft. Dem Opferschutz muss in anderer Weise Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5; vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.3). Würde vorliegend zum vornherein auf eine gerichtliche…»
6B_384/2022 (2022-06-20)
Federal Supreme Court Upholds Acquittal in Pepper Spray Case Based on Lack of Intent for Grievous Bodily Harm
«…das Gericht erforderlich (Urteile 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.2; 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5; 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.4.2). Vorliegend stehen sich die Aussagen des Besc…»
6B_127/2020 (2021-07-20)
Federal Supreme Court Upholds Refusal to Review Conviction Based on Doctor's Letter.
«…ache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B_318/2015). A.d. Das Kantonsgericht Schwyz stellte im Neubeurteilungsverfahren am 23. November 2015 unter anderem fest, dass ein…»
STK 2019 68 (2019-12-16) · sz
Applicant v. State (Revision of Rape Conviction)
«…choben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurden. b) Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Entscheid 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung…»
6B_921/2017 (2019-04-29)
Federal Supreme Court Upholds Convictions for Sexual Offenses, Rejects Claims of Evidentiary Arbitrariness and Right to be Heard Violations
«…ache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B_318/2015). B. Das Kantonsgericht stellte im Rückweisungsverfahren am 23. November 2015 u.a. fest, dass einzelne Dispositivziffer…»
2C_270/2018 (2019-03-15)
Physician-Patient Secrecy Upheld Against Criminal Convict's Request to Support Conviction Revision
«…Schwyz das Strafmass auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ gut, hob das Urteil…»
6B_1469/2017 (2018-06-18)
Federal Supreme Court Overturns Conviction Due to Failure to Directly Question Key Witness
«…noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat (vgl. auch Urteil 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5). Die persönliche Einvernahme von A.________ drängt sich insbesondere auch auf, da die von…»
B.2016.231 (2018-02-20) · sg
Physician Confidentiality Overrides Interest in Revision Proceeding Testimony
«…ktober 2014 reduzierte das Kantonsgericht Schwyz die Freiheitsstrafe auf 24 Monate (act. 13/1, S. 2-4). Mit Urteil BGer 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von X.M. teilweise gut, hob das Urteil de…»
B.2016.231 (2018-02-20) · sg
Medical Professional Secrecy Upheld Over Patient Testimony in Criminal Revision Case
«…ktober 2014 reduzierte das Kantonsgericht Schwyz die Freiheitsstrafe auf 24 Monate (act. 13/1, S. 2-4). Mit Urteil BGer 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von X.M. teilweise gut, hob das Urteil de…»
STK 2017 2 (2017-06-20) · sz
Cantonal Court Upholds Rape Conviction After Supreme Court Remand
«…___ neu zu befassen. Im Übrigen wur- de die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 6B_318/2015 E. 4). B. Mit Beschluss vom 23. November 2015 stellte das Kantonsgericht die Rechtskraft der Schuldsprüche, der Bu…»
6B_1302/2015 (2016-12-28)
Federal Supreme Court judgment on procedure for retrial after annulment of appeal judgment in sexual offenses case.
«…s die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (6B_318/2015). D. Das Kantonsgericht beschloss im Rückweisungsverfahren am 23. November 2015 u.a.: "1. Es wird festgestellt, d…»
6B_16/2016 (2016-12-28)
Federal Court Remand and Finality of Nullified Appellate Decision on Damages
«…s die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (6B_318/2015). D. Das Kantonsgericht beschloss im Rückweisungsverfahren am 23. November 2015: "1. Es wird festgestellt, dass Disposi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_318/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

gerichtliche Beweisabnahme, rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung);

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht Schwyz sprach X.________ am 8. Oktober 2013 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, begangen je einmal zum Nachteil von B.________ und von A.________, sowie der sexuellen Nötigung und mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von letzterer. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

B. In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 7. Oktober 2014 die Schuldsprüche und reduzierte die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Oktober 2014 sei aufzuheben und er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sowie angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Kantonsgericht Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO (Beschwerde, S. 29). Die Vorinstanz habe es trotz seiner entsprechenden Anträge abgelehnt, die beiden mutmasslichen Opfer gerichtlich zu befragen. Auf eine Einvernahme mit B.________ habe auch das erstinstanzliche Gericht bereits verzichtet, nachdem diese ihre Anzeige habe zurückziehen wollen. Die Schuldsprüche beruhten ausschliesslich auf den Aussagen der zwei Frauen, weshalb eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliege und die Vorinstanz zwingend eine eigene Befragung der beiden hätte durchführen müssen.

1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen. Gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren ausserdem zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung ( BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO , wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum ( BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen ).

1.3. Die Vorinstanz weist die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung der beiden (mutmasslichen) Opfer mit ähnlichen Begründungen ab. So erwägt sie, B.________ sei im Laufe des Verfahrens bereits zweimal einvernommen worden, weshalb es sich nicht aufdränge, einen unmittelbaren Eindruck von ihr zu gewinnen, nachdem die bisherigen Beweiserhebungen nicht unzuverlässig erschienen (Urteil, S. 18 f.). Auch die Beschwerdegegnerin 2 sei während des Verfahrens viermal umfassend zur Sache befragt worden, wovon einmal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Eine weitere Einvernahme sei deshalb nicht unabdingbar (Urteil, S. 46).

1.4. Auf eine eigene Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durfte die Vorinstanz verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen. Eine gerichtliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 fand vor erster Instanz statt. Dass die Voraussetzungen für eine Wiederholung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig erscheint eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz entscheidwesentlich, insbesondere zumal diese nicht vom Beweisergebnis der ersten Instanz abweicht, die sich ihrerseits einen unmittelbaren Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 verschaffen konnte.

1.5. Die vorinstanzliche Abweisung des Beweisantrags auf Befragung von B.________erweist sich demgegenüber als bundesrechtswidrig. In ihrem Fall hatte bereits das erstinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet. Da eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliegt, die Bedeutung der Aussagen für den Verfahrensausgang somit sehr gross ist und überdies der Tatvorwurf schwer wiegt, erscheint für die Urteilsfällung mindestens eine unmittelbare Beweisabnahme durch ein Gericht im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig (vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.3). Gerade auch vor dem Hintergrund, dass B.________ ihre Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückziehen wollte, hätte sich eine gerichtliche Befragung besonders aufgedrängt. Im Unterschied zum von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wiederholt angeführten Bundesgerichtsurteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 liegen hier keinerlei Sachbeweise vor und ist die Aussage von B.________ das einzige Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf gegen den Beschwerdeführer. Unter diesen gesamten Umständen darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, dass sich wenigstens ein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von ihrem Aussageverhalten verschafft. Dem ebenfalls von der Vorinstanz zur Begründung herangezogenen Opferschutz muss in anderer Weise Rechnung getragen werden.

In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ aufzuheben. Auf die übrigen diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist in der Folge nicht einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 38 ff.).

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.3. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz (Urteil S. 28 ff.), entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Daran vermöge nichts zu ändern, dass diese offenbar schon an ihrem früheren Arbeitsort sexuelle Belästigungen erlebt und ausserdem einmal eine aussereheliche Beziehung unterhalten habe. Ohnehin komme der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen kaum Bedeutung zu, da diese keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussagen zulasse.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien nicht auffällig detailarm, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache. Sie habe den fraglichen Vorfall bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor dem erstinstanzlichen Gericht widerspruchsfrei und gleichbleibend geschildert, ihre Angaben wirkten authentisch. Der gesamte Vorgang der Vergewaltigung habe sich offenbar sehr rasch abgespielt und keine weiteren als die geschilderten Handlungsschritte beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in ihrer Schilderung auf das Wesentliche beschränkt.

Ihre Aussagen seien deswegen nicht aufgrund fehlender Details als unglaubhaft einzustufen. Ihre Schilderungen zu Nebensächlichkeiten wiesen denn auch keine höhere Qualität auf als diejenigen zum Kerngeschehen. Ausserdem belaste sie den Beschwerdeführer nie übermässig und neige nicht zu Übertreibungen. Sie zeige sich selbstkritisch und habe in Bezug auf das Kerngeschehen auch psychische Vorgänge sowie Inhalte von Gesprächen wiedergeben können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändere auch ihr Nachtatverhalten nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

Dass die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin für ihn gearbeitet habe sei nachvollziehbar, da es in ihrem Alter nicht mehr so einfach sei, eine gleichwertige Stelle zu finden, was sie zuvor bereits während längerer Zeit habe merken müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich Vergewaltigungsopfer oftmals schämten, sich fürchteten oder Schuldgefühle hätten und sich deshalb niemandem anvertrauten. Auch könne sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall zuerst zu verdrängen versucht habe. Ausserdem dürften Verhaltensweisen von Opfern nicht an objektivierten Verhaltenserwartungen gemessen werden.

Die Umstände der Anzeigeerstattung liessen ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufkommen. Es lägen keine Indizien vor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine Liaison bestanden habe oder dass sie sich eine solche erhofft hätte, weshalb eine Anzeigeerstattung aus verletztem Stolz oder nicht erwiderten Gefühlen bzw. um ein "Fremdgehen" als Sexualdelikt darzustellen ausgeschlossen werden könne. Schliesslich gebe es mit einer SMS, welche die Beschwerdegegnerin 2 irrtümlicherweise an eine andere Person als den Beschwerdeführer versandte (und deren Inhalt sich auf ungewollte sexuelle Gefälligkeiten bezog), einen objektiven Beweis, der ihre Aussagen stütze.

2.4. Damit nimmt die Vorinstanz eine umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich eingehend mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander, berücksichtigt auch Art sowie Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und prüft allfällige Motive für eine Falschanschuldigung. Insgesamt legt sie schlüssig dar, weshalb sie die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Ausführungen erschöpfen sich grösstenteils in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Auf diese Weise lässt sich keine Willkür begründen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Soweit er auflistet, welche Umstände oder Aussagen die Vorinstanz angeblich überhaupt nicht berücksichtigt haben soll (z.B. die Umstände der Anzeigeerstattung, dass die Beschwerdegegnerin 2 davor mit niemandem über die Vergewaltigung gesprochen habe, die angebliche Detailarmut in ihrer Schilderung des Kerngeschehens, ihr Nachtatverhalten etc.), erweist sich seine Darstellung als unzutreffend. Die Vorinstanz befasst sich durchaus - wenn auch nicht in seinem Sinn - mit den fraglichen Aspekten (vgl. E. 2.3 hiervor).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

3. Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

3.1.

3.1.1. Zur Begründung bringt er zunächst vor, die Vorinstanz habe das von ihm eingereichte aussagepsychologische Gutachten betreffend die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht beigezogen.

3.1.2. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge durch Drittpersonen beeinflusst wird (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2 mit Hinweis).

3.1.3. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beizug eines Glaubhaftigkeitgutachtens zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vorliegend erforderlich gewesen sein sollte. Besondere Umstände im Sinne der dargestellten Rechtsprechung werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Damit durfte die Vorinstanz darauf verzichten, das vom Beschwerdeführer vorgelegte aussagepsychologische Parteigutachten zu den Akten zu erkennen.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Befragung der Zeugin C.________ zu Unrecht abgewiesen und das von ihm eingereichte medizinische Kurzgutachten nicht zu den Akten genommen habe. Die Arztgehilfin C.________ sei jene Person gewesen, die mit der Beschwerdegegnerin 2 direkten Kontakt gehabt und der Polizei deren Anzeigeerstattung telefonisch angekündigt habe. Dadurch sei sie massgeblich in das Zustandekommen der Anzeige involviert gewesen und hätte darüber Auskunft geben können. Das Kurzgutachten des Chefarztes einer Frauenklinik wiederum wäre relevant gewesen, weil es den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Tatablauf als "medizinisch gesehen erstaunlich und nicht wahrscheinlich" qualifiziere.

3.2.2. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV ) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

3.2.3. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Arztgehilfin C.________ als Zeugin ab mit der Begründung, davon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Arztgehilfin den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Vorfall als Vergewaltigung eingestuft habe, da sie sonst kaum die Polizei informiert und die Beschwerdegegnerin 2 zur Anzeigeerstattung ermuntert hätte. Andere Angaben und insbesondere Anhaltspunkte für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr seien von der Arztgehilfin deshalb nicht zu erwarten. Den Beizug des vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Kurzgutachtens erachtet die Vorinstanz als unnötig, da es hinsichtlich der Durchführbarkeit der fraglichen Vergewaltigung keines weiteren Beweises bedürfe (Urteil, S. 46 f.).

3.2.4. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen Beweise willkürfrei (vgl. vorne E. 2). Indem sie die Auffassung vertritt, die für ihren Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und zusätzliche Abklärungen würden ihre Überzeugung nicht beeinflussen, verfällt sie ebenfalls nicht in Willkür. Vielmehr legt sie nachvollziehbar dar, weshalb eine Befragung der Arztgehilfin als Zeugin aller Wahrscheinlichkeit nach keine neuen Erkenntnisse bringen würde, und stellt klar, dass die Umstände der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Vergewaltigung nicht derart aussergewöhnlich sind, als dass ein medizinisches Gutachten die Durchführbarkeit bestätigen müsste bzw. definitiv verneinen könnte. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Er begründet lediglich erneut, weshalb die beantragten Beweismassnahmen seiner Ansicht nach nötig gewesen wären. Damit belegt er keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen.

4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ neu zu befassen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Schwyz sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr weder Kosten aufzuerlegen noch Aufwendungen zu entschädigen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler