Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_316/2020 KI-generiert

Appellant's Failure to Meet Justification and Standing Requirements for Federal Appeal Regarding Refused Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_316/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint for threats with the See/Oberland Public Prosecutor's Office, seeking to initiate a criminal investigation. However, on January 16, 2020, the prosecutor decided not to pursue the investigation. The complainant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on February 21, 2020. Subsequently, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Meet Justification and Standing Requirements for Federal Appeal Regarding Refused Criminal Investigation: However, on January 16, 2020, the prosecutor decided not to pursue the investigation. The complainant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on February 21, 2020. Subsequently, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung Parteistellung der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Drohung Leitverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs ('Kosten') shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_316/2020

Urteil vom 6. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (UE200014-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige wegen Drohung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung am 16. Januar 2020 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2020 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Aus ihren Eingaben ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und sie mithin als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill