Defamation complaint over landlord's eviction notice; inadmissibility for lack of substantiation under Article 108 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Criminal Division) dismissed the appeal and upheld the lower court's decision not to take criminal proceedings, ruling against the complainant. The appellant had challenged the non-prosecution of a defamation complaint arising from statements in an eviction notice alleging an alcohol problem and a tendency toward querulousness. The Court held the appeal inadmissible for lack of sufficient factual or legal grounding under Article 108 of the Federal Supreme Court Act, dismissing ancillary arguments as irrelevant to whether the notice was defamatory, and denied the request for free legal aid as the appeal was deemed futile, imposing court costs of 500 Swiss francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defamation complaint over landlord's eviction notice; inadmissibility for lack of substantiation under Article 108 of the Federal Supreme Court Act: The appellant had challenged the non-prosecution of a defamation complaint arising from statements in an eviction notice alleging an alcohol problem and a tendency toward querulousness. The Court held the appeal inadmissible for lack of sufficient factual or legal grounding under Article 108 of the Federal Supreme Court Act, dismissing ancillary arguments as irrelevant to whether the notice was defamatory, and denied the request for free legal aid as the appeal was deemed futile, imposing court costs of 500 Swiss francs.
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KI-generiertBasis for declining to enter into the appeal due to lack of substantiation.
Court costs imposed on the appellant.
Request for free legal aid dismissed as the appeal was hopeless.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_316/2013
Urteil vom 15. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe D'Amato,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte in der Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers fest, aufgrund der Anzahl Flaschen in der Wohnung bestehe der Verdacht auf ein Alkoholproblem. Gestützt auf sein Verhalten, das zur Kündigung führte, sei eine "Tendenz zu Querulantentum" festzustellen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4.1). Der Beschwerdeführer erstattete am 19. September 2011 Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Am 3. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, die Beschwerdegegnerin 2 sei wegen Ehrverletzung zu verurteilen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch die Vorinstanz keine Aufforderung erhalten, Dokumente nachzureichen. Aus welchem Grund sie dies hätte tun sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit ist sie nicht hinreichend begründet.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe "aus einer Flasche mehrere gemacht". Nachdem es die Beschwerdegegnerin 2 war, die in der Kündigung von einer Anzahl Flaschen sprach, geht der Vorwurf an der Sache vorbei.
Die weiteren Vorbringen haben mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn mehrmals von der Strasse aus denunziert und angepöbelt. Sie habe seine Wohnungstüre mit Schreiben beklebt, in denen sie sich wie ein Diktator aufgeführt und ihn mit unrichtigen Vorwürfen überhäuft habe. Sie habe erst damit aufgehört, als sie nach einem Schlichtungsverfahren vom Datum seines Auszugs Kenntnis gehabt habe. All dies ist in Bezug auf die Frage, ob das Kündigungsschreiben ehrverletzend war, ohne Belang.
Auf die Beschwerde ist mangels sachbezogener Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn