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6B_315/2026 KI-generiert

Dismissal of late criminal appeal concerning traffic rule violation and keeper liability

Geschäftsnummer 6B_315/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal upper court judgment regarding a minor traffic rule violation based on keeper liability, as the appeal was filed after the statutory deadline. The contested judgment of the cantonal upper court remains in force. The decision was rendered pursuant to Article 108 of the Federal Supreme Court Act due to late submission under Articles 46, 48, and 100 of the same act, without any request for restitution of the missed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of late criminal appeal concerning traffic rule violation and keeper liability: Die fragliche E-Mail ging indes erst am 5. Mai 2026 bei der Staatsanwaltschaft ein. Damit wurde die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Frist unverschuldet verpasst worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher bereits infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Form (un) gültigkeit mittels gewöhnlicher E-Mails versandter Mitteilungen.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Halterhaftung) Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Frist Verletzung des Beschleunigungsgebots Fahren trotz Führerausweisentzugs Kündigung wegen Diebstahls Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_315/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Halterhaftung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2026 (SBR.2025.74).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 leitet das Obergericht des Kantons Thurgau dem Bundesgericht einen von der Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau per E-Mail erhobenen "Widerspruch" weiter. Dieser richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2026 (SBR.2025.74). Das Obergericht geht zu Recht von der Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beurteilung der Rechtzeitigund Formrichtigkeit der (sinngemäss) gegen den genannten Entscheid erhobenen Beschwerde in Strafsachen aus.

2.

Eine Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Rückschein der Post wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 zugestellt. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde begann folglich am 27. Februar 2026 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - am 13. April 2026. Damit hätte die Beschwerdeführerin zwecks fristgerechter Einreichung der Beschwerde diese spätestens am letzten Tag der Frist, d.h. am 13. April 2026 dem Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG; zur elektronischen Einreichung vgl. Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG).

Die fragliche E-Mail ging indes erst am 5. Mai 2026 bei der Staatsanwaltschaft ein. Damit wurde die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Frist unverschuldet verpasst worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher bereits infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Form (un) gültigkeit mittels gewöhnlicher E-Mails versandter Mitteilungen.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger