Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_314/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Narcotics Conviction and Sentence, Rejects Challenges to Evidence and Treatment Denial

Geschäftsnummer 6B_314/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the Zurich High Court for multiple qualified violations of the narcotics law, resulting in a 44-month prison sentence and a fine. The defendant filed an appeal challenging the admissibility of evidence obtained from telephone surveillance and the refusal of the court to order a treatment measure instead of imprisonment. He argued that the lower court lacked the necessary expertise to dismiss the findings of his psychiatrist. Ultimately, the appeal contended that the trial court's decisions were arbitrary and legally unsound, but these claims were evaluated and found unsubstantiated by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BBG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Narcotics Conviction and Sentence, Rejects Challenges to Evidence and Treatment Denial: The defendant filed an appeal challenging the admissibility of evidence obtained from telephone surveillance and the refusal of the court to order a treatment measure instead of imprisonment. He argued that the lower court lacked the necessary expertise to dismiss the findings of his psychiatrist. Ultimately, the appeal contended that the trial court's decisions were arbitrary and legally unsound, but these claims were evaluated and found unsubstantiated by the higher court.

Schlagwörter

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Beweisverwertungsverbot ambulante Massnahme Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Überwachungsmaterial ambulante Behandlung qualifizierte Widerhandlung BetmG Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_314/2014

Urteil vom 25. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beweisverwertungsverbot; ambulante Massnahme; Willkür (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 3. Februar 2014 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt, die Ergebnisse der gegen ihn geführten Telefonüberwachung seien unverwertbar. Zudem habe die Vorinstanz seinen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zu Unrecht abgelehnt. Sie verfüge nicht über das erforderliche Fachwissen, um sich über die von ihm eingereichten sachverständigen Feststellungen seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. Y.________, hinwegzusetzen, und hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist die erstmals vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachung seien nicht verwertbar. Hierauf ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen).

3.2. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der Rüge bezweckt, die Vorinstanz habe keine ambulante Massnahme angeordnet. Er scheint zu verkennen, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird und dessen Aufschub die Ausnahme ist (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er legt zudem weder dar, inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme erfüllt sein sollen, noch dass ein Aufschub des Strafvollzugs aus Gründen der Heilbehandlung geboten ist. Soweit er sinngemäss vorbringt, er sei aktuell kokainsüchtig, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die einen Suchtzustand aufgrund der Werte seiner Haaranalyse verneint, mit keinem Wort auseinander.

Im Übrigen gehen die Vorbringen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer hat vor beiden kantonalen Instanzen vehement einen regelmässigen Kokainkonsum oder eine allfällige Kokainsucht bestritten, und auch Dr. med. Y.________ geht in seinem Behandlungsbericht vom 29. Januar 2014 davon aus, dass "sporadischer, situativer Kokainkonsum (...) allenfalls noch nicht gänzlich überwunden [sei], von einer süchtigen Abhängigkeit [könne] aber nicht im entferntesten die Rede sein". Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BBG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held