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6B_313/2026 KI-generiert

6B_313/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_313/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis; Nichteintreten, Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. März 2026 ein.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Ab, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 6B_313/2026 · Bundesgericht: Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Schlagwörter

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Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_313/2026

Urteil vom 30. Juni 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. März 2026 (4M 25 47).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. März 2026 ein.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 27. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2026 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Juni 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Ab. 3 BGG). Die ebenfalls mittels GU an den Beschwerdeführer versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill