Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_313/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Free Legal Aid Mooted by Corrective Judgment; Cantonal Costs Awarded

Geschäftsnummer 6B_313/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the applicant challenged two rulings made by the Court of Appeal of Aargau, which required her to bear the costs of her appeal proceedings and denied her request for free legal aid. The applicant contended that her fundamental right to free legal assistance had been unjustly denied. Subsequently, the Court of Appeal recognized an oversight in their prior decisions, stating that they had failed to acknowledge that the applicant had been granted free legal aid based on an earlier court order. Consequently, this new recognition led to the applicant's complaints being rendered moot, and no costs were imposed on either party. The applicant was also awarded compensation for the court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Free Legal Aid Mooted by Corrective Judgment; Cantonal Costs Awarded: The applicant contended that her fundamental right to free legal assistance had been unjustly denied. Subsequently, the Court of Appeal recognized an oversight in their prior decisions, stating that they had failed to acknowledge that the applicant had been granted free legal aid based on an earlier court order. Consequently, this new recognition led to the applicant's complaints being rendered moot, and no costs were imposed on either party. The applicant was also awarded compensation for the court proceedings.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege kostenloses Verfahren Verfahrensrechte Entschädigung für Justizirrtümer Zahlungsbefehl Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_322/2009
April 2009 geltend, das Obergericht habe ihr den grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert (6B_313/2009 und 6B_322/2009, je act.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeals inadmissible due to becoming moot following the correction of the lower court's decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to waive the imposition of court costs (implied by the decision 'Es werden keine Kosten erhoben').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_313/2009

6B_322/2009

Verfügung vom 6. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenauflage,

Beschwerden gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Februar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte in den beiden Verfahren SST.2008.164 und SST.2008.165 mit zwei Urteilen vom 12. Februar 2009 unter anderem, die Beschwerdeführerin habe die Kosten der Berufungsverfahren zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (je E. 4). Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin mit zwei Beschwerden vom 16. bzw. 20. April 2009 geltend, das Obergericht habe ihr den grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert (6B_313/2009 und 6B_322/2009, je act. 1 Ziff. 8.1.). In seinen Vernehmlassungen vom 7. Mai 2009 führt das Obergericht unter Beilage von zwei Berichtigungsurteilen ebenfalls vom 7. Mai 2009 aus, es habe in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 versehentlich nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der von Amtes wegen durch den Richter zu berichtigen sei (je act. 8 und 9). Demgemäss beantragt das Obergericht, die Beschwerden seien durch das Bundesgericht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (je act. 8). Die Beschwerdeführerin widersetzt sich dem mit Stellungnahme vom 12. Mai 2009 nicht, überlässt indessen die Erledigung der Beschwerdeverfahren dem Bundesgericht, wobei das Obergericht ihrer Ansicht nach die Beschwerden anerkannt habe (je act. 10). Der Mangel der angefochtenen Entscheide ist indessen mit den Berichtigungsurteilen vom 7. Mai 2009 behoben worden, weshalb die Beschwerden 6B_313/2009 und 6B_322/2009 im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind. Praxisgemäss wird in solchen Fällen auf eine Kostenauflage verzichtet.

2. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung beantragt (je act. 1 Ziff. 14.1.). Da sie indessen im Ergebnis obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden.

Im Übrigen war es entgegen der Auffassung des Obergerichts für die Beschwerdeführerin nicht sicher, dass sie mit einem Berichtigungsbegehren durchgedrungen wäre, denn es stand nicht fest, ob der vorliegende Fehler des Obergerichts unter die "Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbaren Irrtümer" des § 169 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kanton Aargau (StPO/AG) fällt. Im von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2009 zitierten Präjudiz hat das Obergericht jedenfalls noch ausgeführt, gestützt auf § 169 Abs. 2 StPO /AG sei es dem Richter nicht gestattet, am Entscheidungsinhalt seines Urteils ändernde Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall sei, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt werde. Vielmehr sei eine Änderung nur insoweit zulässig, als durch die neue Formulierung etwas besser ausgedrückt werde, was der Richter bereits mit der zuerst gewählten Formulierung habe ausdrücken wollen. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen Begründung und Urteilsformel bestehe (AGVE 1973, Nr. 40, S. 122 E. 4). Unter diesen Umständen ist es verständlich und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ans Bundesgericht gewandt hat. Der Kanton Aargau hat sie folglich für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerden 6B_313/2009 und 6B_322/2009 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren (6B_313/2009 und 6B_322/2009) mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn