Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_311/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Deadline Restoration Request in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 6B_311/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was convicted by the Lucerne Criminal Court on June 1, 2022, for multiple violations of the Swiss Federal Law on Narcotics and Psychotropic Substances (BetmG) and was sentenced to three years and ten months of imprisonment, including pre-trial detention time. Additionally, A.________ was ordered to be expelled from the country for ten years. After expressing the intent to appeal the decision on June 7, 2022, A.________ did not file an appeal statement within the required timeframe, leading the Lucerne Cantonal Court not to consider the appeal on February 3, 2023. Subsequently, A.________ submitted a request to the Swiss Federal Tribunal for the reinstatement of the missed deadline, arguing the delay in filing the appeal statement was due to an oversight by their appointed legal counsel, thus seeking remedy to adequately exercise their legal rights, specifically concerning contestation of the ten-year expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 94 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 30 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Deadline Restoration Request in Criminal Appeal: Additionally, A.________ was ordered to be expelled from the country for ten years. After expressing the intent to appeal the decision on June 7, 2022, A.________ did not file an appeal statement within the required timeframe, leading the Lucerne Cantonal Court not to consider the appeal on February 3, 2023. Subsequently, A.________ submitted a request to the Swiss Federal Tribunal for the reinstatement of the missed deadline, arguing the delay in filing the appeal statement was due to an oversight by their appointed legal counsel, thus seeking remedy to adequately exercise their legal rights, specifically concerning contestation of the ten-year expulsion order.

Schlagwörter

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Keine Berufungserklärung eingereicht Gesuch um Wiederherstellung der Frist Wiederherstellung der versäumten Frist Anwaltsverschulden strafrechtliche Verteidigung sachliche Unzuständigkeit Klagefrist Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 2 BGG

The provision was used to justify the Tribunal's decision to forward the application to the competent authority (the cantonal court).

Art. 64 BGG

Mentioned in relation to the application for free legal aid, although the decision on it would be waived in this specific instance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for dispensing with the imposition of court costs.

Art. 94 StPO

Identifies the substantive law under which the applicant filed the application for reinstatement of the time limit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_311/2023

Urteil vom 9. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht; Gesuch um Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Februar 2023 (4M 22 138).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 1. Juni 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft) und verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes.

Am 7. Juni 2022 meldete A.________ beim Kriminalgericht Berufung an, woraufhin es das Urteil begründete, dieses dem Anwalt des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2022 zustellte und die Akten zur Entscheidung dem Kantonsgericht übermittelte.

Das Kantonsgericht Luzern trat am 3. Februar 2023 auf die Berufung nicht ein, weil innert Frist keine Berufungserklärung einging.

Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Im Zusammenhang mit der verpassten Frist für die Einreichung einer Berufungserklärung weist er auf ein der Eingabe beigelegtes Schreiben seines damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. Februar 2023 hin und stellt den formellen Antrag auf Fristwiederherstellung. Das Verschulden des amtlichen Verteidigers könne ihm nicht zugerechnet werden, und es sei ihm zu ermöglichen, seine Rechte angemessen ausüben zu können. In materieller Hinsicht wendet sich A.________ gegen die angeordnete Landesverweisung und beruft sich auf eine Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB .

In der Sache geht es damit augenscheinlich um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung nach Art. 94 StPO .

2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden ( Art. 94 Abs. 2 StPO ).

3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage wäre das Fristwiederherstellungsgesuch beim Kantonsgericht Luzern einzureichen gewesen. Das Bundesgericht ist nicht zuständig. Es kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung des Gesuchs an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten ( Art. 30 Abs. 2 BGG ; siehe MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 30 BGG ). Da A.________ an sich nicht beabsichtigt, die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung anzufechten, sondern vielmehr um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersucht, erübrigt es sich, sowohl über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe als auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG zu entscheiden. Die Eingabe ist lediglich als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegenzunehmen und zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Kantonsgericht Luzern zu überweisen.

Darauf hinzuweisen bleibt, dass allfällige Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten eines Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellen, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würden ( BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und ihr ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann und eine Schadenersatzleistung ungeeignet ist für eine Wiedergutmachung (vgl. Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; 6B_530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Eingabe vom 6. März 2023 samt Beilagen wird als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommen und zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern überwiesen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill