Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_310/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against traffic convictions due to insufficient substantiation of arbitrary fact-finding claims.

Geschäftsnummer 6B_310/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal regarding traffic violations (unlawful overtaking with a scheduled bus and using a mobile phone while driving) due to insufficient grounds, leaving the cantonal court's conviction and fine in force, and denied the appellant's request for legal aid because the appeal was hopeless. The appellant challenged the lower instance judgment alleging arbitrary assessment of facts and violation of constitutional rights, but merely substituted his own subjective view of the facts without engaging with the contested decision's reasoning. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict requirements for the statement of grounds and qualified duty to substantiate constitutional and fundamental rights violations, alongside Art. 64 and Art. 66 BGG regarding court costs and legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 100 StPO, Art. 108 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against traffic convictions due to insufficient substantiation of arbitrary fact-finding claims: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen das SVG Absehen von Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_310/2026

Urteil vom 2. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das SVG; Absehen von Strafe; Willkür; rechtliches Gehör; in dubio pro reo; Nichteintreten

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. März 2026 (2M 23 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2026 wegen vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und vorsätzlichen Bedienens eines Mobiltelefons während der Fahrt mit Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Zudem regelte es die Kostenfolgen und entschied, dass der Beschwerdeführer seine Aufwendungen im Berufungsverfahren selber zu tragen habe. Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei in den Urteilsdispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und vorsätzlichen Bedienens eines Mobiltelefons während der Fahrt freizusprechen. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1; 6B_1073/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3; 6B_1102/2023 vom 17. Juni 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer kommt diesen Anforderungen nicht nach. Er geht im Rahmen seiner Kritik auf die Begründung der Vorinstanz nicht oder höchstens oberflächlich ein. So bemängelt er betreffend die Vorwürfe des vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und des vorsätzlichen Bedienens eines Mobiltelefons eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, ohne sich mit den diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz und der dort wiedergegebenen, als willkürfrei bewerteten Beweiswürdigung der Erstinstanz konkret auseinanderzusetzen. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine subjektive Sicht der Dinge zu schildern und der Beweiswürdigung der Vorinstanzen gegenüberzustellen. Zudem erhebt der Beschwerdeführer rechtliche Einwände, welche die Vorinstanz allesamt behandelt und als unverfänglich beurteilt hat. Auch damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner formellen Rügen, insbesondere zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungspflicht. Er unterlässt auch insofern eine hinreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, mit der ein Verstoss gegen Art. 100 StPO unter den gegebenen Umständen verneint wurde. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen oder sonst wie geltendes Recht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich. Sie vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.

4. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Ratenzahlungen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, das infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill