Federal Supreme Court Ruling on Withdrawal Fiction in Appeal Proceedings Following Convict's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Ruling on Withdrawal Fiction in Appeal Proceedings Following Convict's Death A criminal case involving simple and attempted grievous bodily harm, resulting in a 14-month prison sentence, a five-year expulsion, and a payment of moral damages, was subject to an appeal which the appellate court dismissed as withdrawn after both the convicted person (who later passed away) and their necessary counsel failed to appear at the oral hearing, citing unexcused absence under Art. 407 para. 1 lit. a StPO. The Federal Supreme Court found that, despite the subsequent death of the convicted person and the closing of the estate’s bankruptcy proceedings, the appeal was initially not without prospect because the appellate court erroneously applied the withdrawal fiction (Art. 407 para. 1 lit. a StPO), which does not apply when necessary legal counsel fails to attend a hearing, as non-attendance by necessary counsel mandates a postponement (Art. 336 para. 5 StPO in conjunction with Art. 405 para. 1 StPO); thus, since the underlying appeal was not deemed futile at the outset, the court granted the necessary counsel's application for legal aid and compensation for the federal proceedings, although the case itself was dismissed as moot due to the death of the convicted person and the lack of a party entitled to continue the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 407 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 2 BZP, Art. 6 Abs. 3 BZP, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 230 Abs. 2 SchKG; Federal Supreme Court Ruling on Withdrawal Fiction in Appeal Proceedings Following Convict's Death: 407 para. 1 lit. a StPO. The Federal Supreme Court found that, despite the subsequent death of the convicted person and the closing of the estate’s bankruptcy proceedings, the appeal was initially not without prospect because the appellate court erroneously applied the withdrawal fiction (Art. 407 para. 1 lit. a StPO), which does not apply when necessary legal counsel fails to attend a hearing, as non-attendance by necessary counsel mandates a postponement (Art. 336 para. 5 StPO in conjunction with Art. 405 para. 1 StPO); thus, since the underlying appeal was not deemed futile at the outset, the court granted the necessary counsel's application for legal aid and compensation for the federal proceedings, although the case itself was dismissed as moot due to the death of the convicted person and the lack of a party entitled to continue the appeal.
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KI-generiertA procedural reference indicating that the decision on striking the matter off the rolls (as moot) is typically made by the reporting judge, although Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG dictated a panel of three here.
Cited again regarding determining the appropriate amount of compensation for the lawyer.
The legal basis for granting the request for free legal aid regarding the appointment (and compensation) of a lawyer.
The legal basis for granting the request for free legal aid regarding the waiver of court costs.
Used to decide on the case by a panel of three judges because the appellant requested legal aid.
Although not explicitly stated in the dispositive section, this article governs the general principle of court costs, which were then waived in order 2.
Used to resume the proceedings after the reason for suspension (liquidation) ceased to exist.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_310/2024
Verfügung vom 26. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________, verstorben am 28. Juli 2024,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung, Rückzug der Berufung (versuchte schwere Körperverletzung); Untersuchungsgrundsatz, rechtliches Gehör, überspitzter Formalismus etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Februar 2024 (SB230199-O/U/bs).
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 21. Juli 2022 wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Im Weiteren wies es das Schadenersatzbegehren von B.________ (Privatklägerin) ab und verpflichtete A.________, ihr eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- (zzgl. Zins) zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anschlussberufung ein.
B. Am 15. Januar 2024 lud das Obergericht des Kantons Zürich die Parteien und deren Vertreter auf den 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vor. Weder A.________ noch sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Paul Hofer, erschienen zur Berufungsverhandlung. Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren gestützt auf
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
infolge Rückzugs als erledigt ab.
C. C.a.
A.________ gelangte ans Bundesgericht und beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, im Strafverfahren (Geschäfts-Nr. SB230199-O) zur Berufungsverhandlung vorzuladen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 23. April 2024 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b.
Am 16. August 2024 teilte Rechtsanwalt Paul Hofer dem Bundesgericht mit, A.________ sei am 28. Juli 2024 verstorben. Seiner Eingabe legte er eine ärztliche Todesbescheinigung bei. In der Folge sistierte das Bundesgericht in Anwendung von
Art. 71 BGG
i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 BZP
(SR 273) das Beschwerdeverfahren vorläufig.
C.c.
Am 29. November 2024 erklärte Rechtsanwalt Paul Hofer, er verzichte auf die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im Namen allfälliger Erben. Solche hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung halte er fest. Im Weiteren legte er seiner Eingabe eine Auskunft des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2024 bei. Dieser ist zu entnehmen, dass das Konkursgericht Dietikon mit Urteil vom 11. November 2024 über die Erbschaft von A.________ die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Konkursamt Dietikon mit deren Vollzug beauftragt hat.
C.d.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 teilte das Bezirksgericht Dietikon mit, das Konkursverfahren sei mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2024 eingestellt worden.
Erwägungen:
1. Mit der Anordnung der amtlichen Liquidation über die Erbschaft des Beschwerdeführers ist der Sistierungsgrund des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Dieses ist in Anwendung von
Art. 71 BGG
i.V.m.
Art. 6 Abs. 3 BZP
wieder aufzunehmen.
2. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl.
Art. 319 Abs. 1 lit. d und
Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO
). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht worden ist. Die Erben der verstorbenen Person sind jedoch im Strafpunkt nicht zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens legitimiert (vgl. Verfügung 6B_981/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2; Urteile 6B_625/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 1; 6B_211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2). Ob und inwiefern diese im Zivilpunkt und/oder hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens haben, kann offenbleiben. Über die Erbschaft des Beschwerdeführers wurde der Konkurs eröffnet, womit die Konkursverwaltung in die Rechte der Erben eintrat. Weder die Konkursverwaltung noch einzelne Gläubiger haben sich darum bemüht, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren fortzuführen. Vielmehr gilt das Konkursverfahren als geschlossen, nachdem vorliegend kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Konkursverfahrens begehrt und für dessen Kosten hinreichend Sicherheit geleistet hat (vgl.
Art. 230 Abs. 2 SchKG
). Unter diesen Umständen ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
3. Gemäss
Art. 32 Abs. 2 BGG
entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Da der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. E. 5 hiernach), ist vorliegend nach
Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG
in Dreierbesetzung zu entscheiden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5. Der verstorbene Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, an dem weiterhin festgehalten wird (vgl. Sachverhalt C.c).
5.1.
Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Unter den gleichen Voraussetzungen bestellt es ihr einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (
Art. 64 Abs. 2 BGG
).
5.2.
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nachgewiesen. Damit bleiben die Prozessaussichten zu prüfen.
5.2.1.
Der Beschwerdeführer macht kurz zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren nicht infolge Rückzugs gestützt auf
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
als erledigt abschreiben dürfen. Sie gehe zu Unrecht von seinem unentschuldigten Fernbleiben an der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 aus. Er habe mit E-Mail vom 28. Februar 2024 über den erlittenen Sturz orientiert und ein Schreiben der Klinik C.________ eingereicht, das seine Hospitalisation und Verhandlungsunfähigkeit bestätige. Noch am selben Tag und damit rechtzeitig habe er per Einschreiben auch ein formelles schriftliches Verschiebungsgesuch (inkl. Arztzeugnis) gestellt und dieses am Nachmittag des 29. Februar 2024 der Vorinstanz per E-Mail zugestellt.
5.2.2.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei vor Verhandlungsbeginn weder ein ärztliches Zeugnis noch das vom Beschwerdeführer angekündigte Verschiebungsgesuch eingegangen. Sie habe zudem den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Eingang der E-Mail vom 28. Februar 2024 explizit darauf hingewiesen, dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht widerrufen sei. Da der ordnungsgemäss vorgeladene Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei und sich an dieser auch nicht habe vertreten lassen, sei in Anwendung von
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
androhungsgemäss vom Rückzug seiner Berufung auszugehen.
5.2.3.
Rechtsanwalt Paul Hofer wurde dem Beschwerdeführer im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Vorinstanz übersieht, dass die Rückzugsfiktion von
Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
im Falle der Abwesenheit der notwendigen Verteidigung nicht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1; siehe hierzu auch Urteile 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1; 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Denn die notwendige Verteidigung ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren (
BGE 129 I 281
E. 4.3; Urteile 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4). Bleibt sie - wie vorliegend - aus, so wird die Verhandlung verschoben (
Art. 336 Abs. 5 StPO
i.V.m.
Art. 405 Abs. 1 StPO
; Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1). Diese Folge tritt unabhängig davon ein, ob die notwendige Verteidigung entschuldigt oder unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt (wobei Letzteres disziplinarisch geahndet werden kann). Sie gilt ebenso für den Fall, dass sowohl die beschuldigte Person als auch ihre notwendige Verteidigung nicht zur Verhandlung erscheinen (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu
Art. 407 StPO
).
Damit steht fest, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 4), deshalb zu entsprechen.
5.3.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für das bundesgerichtliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 4'389.60 ein. Die Entschädigung beläuft sich in einem solchen Fall praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- (vgl. Urteile 6B_9/2021 vom 8. April 2021 E. 4; 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 3). Es besteht trotz der Honorarnote keine Veranlassung, vom üblichen angemessenen Ansatz (vgl.
Art. 64 Abs. 2 BGG
) abzuweichen.
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Paul Hofer, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker