Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_309/2015 KI-generiert

Heirs' Individual Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings Against Estate Executor

Geschäftsnummer 6B_309/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, several heirs filed a criminal complaint against the executor of an estate, alleging embezzlement, unfaithful business management, and forgery to the detriment of the heirs. They claimed that the executor improperly sold estate assets below their value without informing or obtaining consent from the heirs and failed to fulfill inventory and reporting obligations. The heirs subsequently sought to expand the criminal proceedings to include two individuals who were tasked with creating an inventory but allegedly only did so incompletely and misrepresented its completeness. The Zurich public prosecutor's office decided to dismiss the case against the executor, and subsequently refused to initiate proceedings against the other two individuals. The heirs contested this decision, but the higher court rejected their appeals, concluding they lacked standing to challenge the prosecutor's decisions, as all heirs would need to act jointly. The heirs then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking affirmation of their right to appeal the dismissal of the criminal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO; Heirs' Individual Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings Against Estate Executor: They claimed that the executor improperly sold estate assets below their value without informing or obtaining consent from the heirs and failed to fulfill inventory and reporting obligations. The heirs subsequently sought to expand the criminal proceedings to include two individuals who were tasked with creating an inventory but allegedly only did so incompletely and misrepresented its completeness. The Zurich public prosecutor's office decided to dismiss the case against the executor, and subsequently refused to initiate proceedings against the other two individuals. The heirs contested this decision, but the higher court rejected their appeals, concluding they lacked standing to challenge the prosecutor's decisions, as all heirs would need to act jointly. The heirs then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking affirmation of their right to appeal the dismissal of the criminal complaint.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Einstellung des Verfahrens Strafanzeige Stellung des Opfers Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to state that no court costs shall be levied against the Canton of Zurich.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for obligating the Canton of Zurich to compensate the appellants for federal court costs.

Art. 71 BGG

Used for the procedural decision to unite the two appeal proceedings.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the applicable procedural rule for appealing a non-committal order, which implies its application in the context of upholding the appeals and remitting the case where such orders were challenged.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the applicable procedural rule for appealing a decision to discontinue proceedings, which implies its application in the context of upholding the appeals and remitting the case where such decisions were challenged.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

UE180280 (2019-05-16) · zh
Appeal Against Discontinuation of Embezzlement Proceedings Regarding Deceased's Funds
«…-7- Erben, zu (BGE 142 IV 82, E. 3.3.2, und 141 IV 380, E. 2.4.3; BGer Urteile 6B_309/2015 und 6B_314/2015 vom 19. November 2015, E. 3.3). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorben…»
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«…t. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_309/2015). Mit Beschluss vom 5. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Einstellungsverf…»
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«…-2- 16. Februar 2015, UE140265 Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. November 2015, 6B_309/2015 -3- Erwägungen:…»
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UE150336 · zh
Zurich High Court Upholds Dismissal of Misappropriation, Mismanagement, and Forgery Charges Against Will Executor
«…-2- 16. Februar 2015, UE140265 Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. November 2015, 6B_309/2015 -3- Erwägungen:…»
UE180280 · zh
Heirs' Appeal Dismissed in Misappropriation Case Due to Deceased's Proven Autonomy
«…-7- Erben, zu (BGE 142 IV 82, E. 3.3.2, und 141 IV 380, E. 2.4.3; BGer Urteile 6B_309/2015 und 6B_314/2015 vom 19. November 2015, E. 3.3). Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorben…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_309/2015, 6B_314/2015

Urteil vom 19. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros,

Beschwerdeführer,

gegen

6B_309/2015

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

Beschwerdegegner,

und

6B_314/2015

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

3. H.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

6B_309/2015

Einstellungsverfügung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung), Beschwerdelegitimation,

6B_314/2015

Nichtanhandnahmeverfügung (Veruntreuung etc.), Beschwerdelegitimation,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Die Erben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ erstatteten am 19. April 2012 Strafanzeige gegen F.________, Willensvollstrecker im Nachlass I.________ sel., wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Erbengemeinschaft. Sie werfen diesem zusammengefasst vor, er habe den Nachlass von I.________ sel. ohne Information und Einwilligung der Erben unter Wert versilbert, Nachlassgegenstände unter der Hand an Bekannte verkauft bzw. verschenkt sowie seine Pflichten zur Aufnahme eines Inventars und zur Information der Erben nicht ausreichend erfüllt.

Am 11. September 2014 beantragten A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ zudem, das Strafverfahren sei auf G.________ und H.________ auszudehnen, welche von F.________ mit der Erstellung eines Inventars betraut worden seien. G.________ und H.________ sollen Letzteres nur unvollständig erstellt, den Erben gegenüber aber dessen Vollständigkeit vorzutäuschen versucht haben. Sodann sollen sie Nachlassgegenstände zu von ihnen selbst festgesetzten Freundschaftspreisen erworben und an Nahestehende verkauft oder gar verschenkt haben.

B. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren gegen F.________ am 17. September 2014 ein. Das Strafverfahren gegen G.________ und H.________ nahm sie mit Verfügung vom gleichen Tag nicht an die Hand.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ gegen die Verfügungen vom 17. September 2014 erhobenen Beschwerden am 16. Februar 2015 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.

D. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschlüsse vom 16. Februar 2015 seien aufzuheben und ihre Beschwerdelegitimation sei vollumfänglich zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. Das Obergericht, F.________ und G.________ verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und H.________ liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP ; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_309/2015 und 6B_314/2015 zu vereinigen.

2.

2.1. Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).

2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihnen als Privatkläger zu Unrecht die Beschwerdelegitimation gegen die Einstellungs- und die Nichtanhandnahmeverfügung, je vom 17. September 2014, abgesprochen. Damit machen sie eine Verletzung von formellen Rechten geltend, wozu sie unabhängig von der Legitimation in der Sache berechtigt sind. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz argumentiert zur Hauptsache, da vorliegend Dritten strafbare Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft vorgeworfen würden, seien die Erben nur gemeinsam zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden seien indessen anerkanntermassen lediglich von einem Teil der ursprünglich als Erben von I.________ sel. anerkannten Personen eingereicht worden. Die Vorinstanz verweigert den Beschwerdeführern folglich die Beschwerdelegitimation mit der Begründung, alle Erben hätten gemeinsam Beschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse erheben müssen.

3.2. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten ( Art. 322 Abs. 2 StPO ). Das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung ( Art. 310 Abs. 2 StPO ). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil ( Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 2 StPO ). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Zivilforderungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger. Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) - nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (zum Ganzen Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.2 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen).

3.3. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft ( Art. 602 Abs. 1 ZGB ). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB ( Art. 602 Abs. 2 ZGB ), wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache gehen. Die Erbengemeinschaft ist - wie die einfache Gesellschaft ( Art. 530 ff. OR ) - eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Da die Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somit nicht Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann, gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft nach der unter der StPO ergangenen Rechtsprechung die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen; 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2.6; je mit Hinweisen; siehe für die einfache Gesellschaft auch Urteile 6B_116/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1; 1B_9/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3.2). Das Bundesgericht bestätigte im kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid 6B_1198/2014 zudem seine frühere Rechtsprechung, wonach das Strafantragsrecht bei Straftaten zum Nachteil einer Gemeinschaft zur gesamten Hand jedem Mitglied persönlich zusteht (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Es entschied im erwähnten Grundsatzentscheid weiter, der geschädigte Erbe, der persönlich Strafantrag stellen könne, könne sich gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO im Strafpunkt als Privatkläger (Strafkläger; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ) konstituieren. Als Privatkläger im Strafpunkt ist der einzelne Erbe Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO , womit er nach Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO ohne die Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung legitimiert ist (zum Ganzen Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.5 ff. mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.4. Aufgrund der Strafanzeige der Beschwerdeführer waren vorliegend - wie auch im Verfahren 6B_1198/2014 - Delikte zum Nachteil des Nachlasses zu beurteilen, d.h. Straftaten, die sich nach dem Tod des Erblassers zugetragen haben sollen. Die Beschwerdeführer können sich nach der zitierten Rechtsprechung als unmittelbar geschädigte Erben persönlich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen, was sie zur Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. September 2014 berechtigt. Die Vorinstanz spricht ihnen die Beschwerdelegitimation zu Unrecht mit der Begründung ab, die Erben seien nur gemeinsam zur Beschwerde legitimiert. Damit braucht auf die Argumente der Beschwerdeführer betreffend etwa die geltend gemachte partielle Erbteilung und den Verzicht der nicht beschwerdeführenden Miterben auf weitergehende Ansprüche aus dem Nachlass nicht mehr eingegangen zu werden.

4. Die Beschwerden sind gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die privaten Beschwerdegegner haben vor Bundesgericht auf Anträge verzichtet. Es sind ihnen daher weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 6B_309/2015 und 6B_314/2015 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2015 werden aufgehoben und die Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld