Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal to Prosecute Racial Discrimination Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint regarding racial discrimination was submitted to the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland, alleging that a person made a derogatory remark, referring to "stupid Germans." On November 24, 2014, the prosecutor's office decided not to pursue the case. The complainant appealed this decision, but the Court of Appeal of Bern dismissed the appeal on February 5, 2015. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous court's decision, but did not provide adequate justification regarding any potential civil claims or the legitimacy of the appeal, leading to the tribunal's refusal to consider the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal to Prosecute Racial Discrimination Claim: The complainant appealed this decision, but the Court of Appeal of Bern dismissed the appeal on February 5, 2015. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous court's decision, but did not provide adequate justification regarding any potential civil claims or the legitimacy of the appeal, leading to the tribunal's refusal to consider the case.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière) due to insufficient justification of standing.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_308/2015
Urteil vom 27. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Rassendiskriminierung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 24. November 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein Strafverfahren nicht an die Hand, welches der Beschwerdeführer unter anderem wegen Rassendiskriminierung erhoben hatte. Der Beschuldigte soll die Bezeichnung "dumme Deutsche" verwendet haben. Eine gegen die Nichtanhandnahme eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 5. Februar 2014 sei aufzuheben.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Auch ist aufgrund des Vorwurfs, der Beschuldigte habe von "dummen Deutschen" gesprochen, nicht klarerweise ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn